Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, es sei unrichtig, daß eine Umwidmung des Objektes in Büroräumlichkeiten vorgenommen worden sei. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Anmietung des Bestandobjektes als Vertragszweck Wohn- und Bürozwecke festgelegt wurden, es sei nicht besprochen worden, ob die Verwendung zu Wohn- oder zu Bürozwecken überwiegen sollte. Diese Parteienabsicht sei für die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliege, maßgeblich. Die tatsächliche Verwendung des Bestandobjektes sei für diese Beurteilung nur dann maßgebend, wenn sie dem Vertragszweck entspreche. Auch eine öffentlich-rechtliche Umwidmung von Wohnräumen in Büro- bzw. Geschäftsräume sei unbeachtlich, es sei allein auf die Parteienabsicht abzustellen. § 10 MRG finde nicht nur auf Wohnungen, sondern auch auf Mietobjekte, die Wohn- und Geschäftszwecken dienten, Anwendung, es sei denn, daß Parteienabsicht die weit überwiegende Verwendung als Geschäftsräumlichkeiten war. Eine derartige Parteienabsicht sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs 6 MRG sei der vom Kläger bei Vertragsunterfertigung ausgesprochene Verzicht auf Investitionskostenersatz nicht rechtswirksam. Ein Vorausverzicht auf den Ersatzanspruch nach § 10 MRG sei auch in den vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Verträgen unwirksam. Selbst wenn später der Verwendungszweck einvernehmlich geändert worden sein sollte, bedeute dies aufgrund der seinerzeitigen Nichtigkeit der Verzichtsklausel kein Wiederaufleben. In einem solchen Fall hätte neuerlich eine Verzichtsvereinbarung getroffen werden müssen. Die vom Erstgericht festgestellte öffentlich-rechtliche Umwidmung von Wohnräumen zu Geschäftsräumen habe für die mietrechtliche Qualifikation, ob nun Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen vorliegt, keine Bedeutung, sodaß der Verzicht auf Ersatz von Investitionskosten nicht rechtswirksam war.Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, es sei unrichtig, daß eine Umwidmung des Objektes in Büroräumlichkeiten vorgenommen worden sei. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Anmietung des Bestandobjektes als Vertragszweck Wohn- und Bürozwecke festgelegt wurden, es sei nicht besprochen worden, ob die Verwendung zu Wohn- oder zu Bürozwecken überwiegen sollte. Diese Parteienabsicht sei für die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliege, maßgeblich. Die tatsächliche Verwendung des Bestandobjektes sei für diese Beurteilung nur dann maßgebend, wenn sie dem Vertragszweck entspreche. Auch eine öffentlich-rechtliche Umwidmung von Wohnräumen in Büro- bzw. Geschäftsräume sei unbeachtlich, es sei allein auf die Parteienabsicht abzustellen. Paragraph 10, MRG finde nicht nur auf Wohnungen, sondern auch auf Mietobjekte, die Wohn- und Geschäftszwecken dienten, Anwendung, es sei denn, daß Parteienabsicht die weit überwiegende Verwendung als Geschäftsräumlichkeiten war. Eine derartige Parteienabsicht sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, MRG sei der vom Kläger bei Vertragsunterfertigung ausgesprochene Verzicht auf Investitionskostenersatz nicht rechtswirksam. Ein Vorausverzicht auf den Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG sei auch in den vor dem 1.1.1982 abgeschlossenen Verträgen unwirksam. Selbst wenn später der Verwendungszweck einvernehmlich geändert worden sein sollte, bedeute dies aufgrund der seinerzeitigen Nichtigkeit der Verzichtsklausel kein Wiederaufleben. In einem solchen Fall hätte neuerlich eine Verzichtsvereinbarung getroffen werden müssen. Die vom Erstgericht festgestellte öffentlich-rechtliche Umwidmung von Wohnräumen zu Geschäftsräumen habe für die mietrechtliche Qualifikation, ob nun Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen vorliegt, keine Bedeutung, sodaß der Verzicht auf Ersatz von Investitionskosten nicht rechtswirksam war.
Hiezu ist folgendes zu bedenken:
Gemäß § 10 Abs 1 MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in
den letzten 20 Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in
der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung
(§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und
von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses
Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen
Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht
übersteigt. § 10 MRG regelt den Ersatz von Aufwendungen des
Wohnungsmieters für bestimmte Verbesserungen (§ 10 Abs 3 MRG). Er
räumt dem Mieter einen von dem in den §§ 1097, 1037 ABGB
geregelten Anspruch ähnlichen, ihn zum Teil überschneidenden,
aber doch diesem gegenüber neuartigen Anspruch ein. Ansprüche
nach § 10 MRG und nach §§ 1097, 1037 ABGB konkurrieren; es steht
dem Mieter frei, seine Ersatzansprüche auf eine der beiden
Bestimmungen oder auf beide zu stützen (EvBl. 1990/111). Nach
nunmehr herrschender Rechtsprechung ist § 10 MRG im Sinne des
§ 43 Abs 1 MRG auch auf solche Investitionen des Mieters
anzuwenden, die innerhalb der 20jährigen Frist, aber schon vor
dem Inkrafttreten des MRG erfolgten. § 10 Abs 6 MRG gilt auch für
vor dem Inkrafttreten des MRG gemachte Aufwendungen
(MietSlg. XXXIX/38 = JBl. 1987, 787 = WoBl. 1988, 19
= ImmZ 1988/4; MietSlg. XXXIX/37 = ImmZ 1988, 10; RZ 1988/31,
8 Ob 646/89 ua).
Der sich aus § 10 MRG ergebende Anspruch ist aber bei sonstigem Verlust gemäß § 10 Abs 4 Z 3 MRG binnen einer Frist von 2 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung, dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen. Räumungstitel ist vorliegend die Aufkündigung vom 12.2.1988, 48 K 21/88 des Erstgerichtes. Die Zustellung der Aufkündigung an den Kläger erfolgte am 17.2.1988, Einwendungen wurden nicht erhoben. Eine schriftliche Anzeige innerhalb der Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft der Aufkündigung wird vom Kläger nicht einmal behauptet (die Zurückstellung des Bestandgegenstandes erfolgte nach den Feststellungen am 23.6.1988 und hat demnach die im § 10 Abs 4 Z 3 MRG genannte Zweimonatefrist nicht verkürzt). Auch den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger innerhalb der Frist des § 10 Abs 4 Z 3 MRG schriftlich die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruches angegeben hätte. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige führt aber dazu, daß der Hauptmieter den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach § 10 Abs 3 MRG verliert. Der Zweck der Befristung dieser Anzeige und des sonst drohenden Anspruchsverlustes liegt in der Notwendigkeit, daß der Vermieter mit dem neuen Mieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen berücksichtigen muß, soll sie der Vermieter nicht endgültig selbst tragen. Der Vermieter soll daher wissen, daß der bisherige Mieter solche Ersatzansprüche stellt und auch die Höhe des geforderten Betrages kennen und, wenn ihm eine Anzeige nicht rechtzeitig zukommt, damit rechnen können, daß später derartige Ansprüche nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnenDer sich aus Paragraph 10, MRG ergebende Anspruch ist aber bei sonstigem Verlust gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG binnen einer Frist von 2 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung, dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen. Räumungstitel ist vorliegend die Aufkündigung vom 12.2.1988, 48 K 21/88 des Erstgerichtes. Die Zustellung der Aufkündigung an den Kläger erfolgte am 17.2.1988, Einwendungen wurden nicht erhoben. Eine schriftliche Anzeige innerhalb der Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft der Aufkündigung wird vom Kläger nicht einmal behauptet (die Zurückstellung des Bestandgegenstandes erfolgte nach den Feststellungen am 23.6.1988 und hat demnach die im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG genannte Zweimonatefrist nicht verkürzt). Auch den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger innerhalb der Frist des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG schriftlich die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruches angegeben hätte. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige führt aber dazu, daß der Hauptmieter den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG verliert. Der Zweck der Befristung dieser Anzeige und des sonst drohenden Anspruchsverlustes liegt in der Notwendigkeit, daß der Vermieter mit dem neuen Mieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen berücksichtigen muß, soll sie der Vermieter nicht endgültig selbst tragen. Der Vermieter soll daher wissen, daß der bisherige Mieter solche Ersatzansprüche stellt und auch die Höhe des geforderten Betrages kennen und, wenn ihm eine Anzeige nicht rechtzeitig zukommt, damit rechnen können, daß später derartige Ansprüche nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können
(MietSlg. XXXVII/42 = JBl. 1986, 392 = ImmZ 1986, 235;
JBl. 1988, 47 = ImmZ 1988, 20; 7 Ob 523/89 uva). Die Ansprüche
des Klägers auf Ersatz der Aufwendungen nach § 10 Abs 3 MRG sind sohin jedenfalls verfristet, sodaß auf die Frage, ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt und ob sohin § 10 MRG überhaupt anwendbar ist, nicht weiter einzugehen ist.des Klägers auf Ersatz der Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG sind sohin jedenfalls verfristet, sodaß auf die Frage, ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt und ob sohin Paragraph 10, MRG überhaupt anwendbar ist, nicht weiter einzugehen ist.
Wie schon oben ausgeführt behandelt § 10 Abs 3 MRG aber nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen des Mieters im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB. Der Ersatz anderer nützlicher Aufwendungen, die also nicht nach § 10 Abs 3 MRG begehrt werden können, kann aber trotzdem, allerdings unter den Voraussetzungen der §§ 1097, 1037 ff ABGB verlangt werden (8 Ob 673/89). Ein Verzicht auf derartige Aufwendungen ist allerdings grundsätzlich auch schon im vorhinein zulässig (Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 1097 mwN; 7 Ob 523/89). Im vorliegenden Fall wurde zwischen dem Vertreter des Beklagten (Hausveralter) und dem Kläger ausdrücklich erörtert, daß sämtliche Investitionen im Objekt zu Lasten des Mieters gingen und vom Hauseigentümer nicht ersetzt werden. Darin ist ein Verzicht des Klägers auf allfällige Ersatzansprüche zu erblicken, sodaß er auch insoweit keine Ansprüche geltend machen kann.Wie schon oben ausgeführt behandelt Paragraph 10, Absatz 3, MRG aber nur den Ersatz bestimmter, wenn auch typischer nützlicher Aufwendungen des Mieters im Sinne der Paragraphen 1097, 1037, ABGB. Der Ersatz anderer nützlicher Aufwendungen, die also nicht nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG begehrt werden können, kann aber trotzdem, allerdings unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1097, 1037, ff ABGB verlangt werden (8 Ob 673/89). Ein Verzicht auf derartige Aufwendungen ist allerdings grundsätzlich auch schon im vorhinein zulässig (Würth in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 1097, mwN; 7 Ob 523/89). Im vorliegenden Fall wurde zwischen dem Vertreter des Beklagten (Hausveralter) und dem Kläger ausdrücklich erörtert, daß sämtliche Investitionen im Objekt zu Lasten des Mieters gingen und vom Hauseigentümer nicht ersetzt werden. Darin ist ein Verzicht des Klägers auf allfällige Ersatzansprüche zu erblicken, sodaß er auch insoweit keine Ansprüche geltend machen kann.
Weiters verweist der Kläger in seiner Rechtsrüge darauf, daß sich in der schriftlichen Mietvertragsurkunde folgender Satz befindet:
"Das den Gegenstand dieses Mietvertrages bildende Bestandobjekt unterliegt den Bestimmungen des Mietengesetzes". Diese Bestimmung könne bei richtiger Vertragsauslegung nur so verstanden werden, daß über den gesetzlichen Anwendungsbereich des Mietengesetzes bzw. Mietrechtsgesetzes hinausgehende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden seien. Es sei daher § 10 MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis anzuwenden und damit ein Verzicht auf den Ersatz von Investitionskosten rechtsunwirksam. Diese Ausführungen sind schon allein deshalb unzutreffend, da nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage gemäß § 17 Abs 3 MG ein Vorausverzicht lediglich in Ansehung von Aufwendungen des Mieters für die Beseitigung einer Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des § 3 Z 10 des StadtErnG - Wassernentnahme und (oder) Abort außerhalb der Wohnung - nicht rechtswirksam war. Um derartige Aufwendungen des Klägers handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Der in der schriftlichen Mietvertragsurkunde enthaltene Bestimmung, daß das Bestandobjekt den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliege, kann daher keinesfalls entnommen werden, es sei auf das gegenständliche Mietverhältnis § 10 MRG anzuwenden."Das den Gegenstand dieses Mietvertrages bildende Bestandobjekt unterliegt den Bestimmungen des Mietengesetzes". Diese Bestimmung könne bei richtiger Vertragsauslegung nur so verstanden werden, daß über den gesetzlichen Anwendungsbereich des Mietengesetzes bzw. Mietrechtsgesetzes hinausgehende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden seien. Es sei daher Paragraph 10, MRG auf das gegenständliche Mietverhältnis anzuwenden und damit ein Verzicht auf den Ersatz von Investitionskosten rechtsunwirksam. Diese Ausführungen sind schon allein deshalb unzutreffend, da nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MG ein Vorausverzicht lediglich in Ansehung von Aufwendungen des Mieters für die Beseitigung einer Mangelhaftigkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des StadtErnG - Wassernentnahme und (oder) Abort außerhalb der Wohnung - nicht rechtswirksam war. Um derartige Aufwendungen des Klägers handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Der in der schriftlichen Mietvertragsurkunde enthaltene Bestimmung, daß das Bestandobjekt den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliege, kann daher keinesfalls entnommen werden, es sei auf das gegenständliche Mietverhältnis Paragraph 10, MRG anzuwenden.
Auf eine mit einem Vertreter des Beklagten anläßlich der Räumung getroffene Vereinbarung über die Tragung von Kosten kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit das Vorliegen einer Vollmacht von Ing. F***** verneint. Der Ing. F***** erteilte Auftrag zur Vermittlung des freiwerdenden Bestandobjektes erfaßte keinesfalls die Vollmacht, mit dem Vormieter Vereinbarungen über die Tragung von Investitionskosten durch den Vermieter zu treffen. Der Schutz eines Vertrauens des Klägers auf einen äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung kommt schon deshalb nicht in Frage, da nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine Mitwirkung des Beklagten an der Schaffung eines derartigen äußeren Tatbestandes nicht vorliegt (JBl. 1971, 422; JBl. 1986, 784 uva).
Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es - wie unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügt - weiteren Feststellungen darüber bedürfte, in welcher Höhe die Ersatzansprüche des Klägers gemäß § 10 MRG zu bemessen sind.Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es - wie unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügt - weiteren Feststellungen darüber bedürfte, in welcher Höhe die Ersatzansprüche des Klägers gemäß Paragraph 10, MRG zu bemessen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.