Rechtssatz RS0069959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069959
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
- 5 Ob 117/02w
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 117/02w
Auch; nur: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. (T1)
- 5 Ob 134/08d
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)
- 5 Ob 255/12d
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 211/15p
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 211/15p
nur T1; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T3)
- 5 Ob 29/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 29/25p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069959
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_002