Rechtssatz RS0069969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069969
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im Paragraph 3, Absatz 2, MRG taxativ aufgezählt. Die Kosten der Umgestaltung eines für Geschäftszwecke grundsätzlich geeigneten Lokales im Hinblick auf einen speziellen Verwendungszweck fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 569/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
- 5 Ob 105/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 105/91
Beisatz: Die Schaffung einer neuen Hausbesorgerdienstwohnung fällt nicht darunter. (T1)
- 6 Ob 174/99b
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99b
Vgl auch; Beisatz: õ 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen. (T2); Beisatz: Hier: Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. (T3)
- 5 Ob 51/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 5 Ob 51/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069969
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0030OB00569_9000000_001