Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dass die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten sich in einem Gebäude befinden, auf das gemäß § 1 Abs 1 MRG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist im Rekursverfahren ebensowenig strittig wie der Umstand, dass die Investitionsleistungen der Submieterin (der Gesellschaft) im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien als Leistungen der klagenden Mieterin aufzufassen sind.Dass die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten sich in einem Gebäude befinden, auf das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist im Rekursverfahren ebensowenig strittig wie der Umstand, dass die Investitionsleistungen der Submieterin (der Gesellschaft) im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien als Leistungen der klagenden Mieterin aufzufassen sind.
Zur Frage, ob der Verzicht der Mieterin auf Ersatz der Investitionskosten gegen zwingendes Recht zugunsten des Mieters verstößt, ist folgendes auszuführen:
Denkbar sind Verletzungen der Bestimmungen über die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG sowie über den zulässigen Mietzins nach § 16 MRG.Denkbar sind Verletzungen der Bestimmungen über die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 3, MRG sowie über den zulässigen Mietzins nach Paragraph 16, MRG.
In der Frage der Erhaltungspflicht der Vermieters und der Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters auf Ersatz der von ihm zu leistenden Arbeiten folgte das Berufungsgericht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der von ihm zitierten Entscheidung 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = WoBl 1996/16 (mit kritischer Anmerkung Würths gegen den Teil der Entscheidungsbegründung über die Behandlung von Investitionskosten des Mieters als Teil des Mietzinses). In der Lehre und oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist es völlig unstrittig, daß der Vermieter seine im § 3 MRG zwingend normierte Erhaltungspflicht nicht auf den Mieter überwälzen darf. Ein Vorausverzicht des Mieters ist unwirksam (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 3 mwN aus der Rechtsprechung; MietSlg 49.224 mwN). Ein Vorausverzicht ist nur im Rahmen des dispositiven Rechts nach § 1097 ABGB wirksam, also hinsichtlich des dem Vermieter obliegenden Aufwands (§ 1036 ABGB) oder eines nützlichen Aufwands (§ 1037 ABGB). Dieses dispositive Recht steht jedoch im Anwendungsbereich des § 3 MRG gerade nicht zur Verfügung. Entscheidungswesentlich ist daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - die Rechtsfrage, ob die von der Klägerin behaupteten Investitionen Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 MRG waren. Die Klägerin steht dazu auf dem Standpunkt, daß alle von ihr vorgenommenen Investitionen, also auch die in den gemieteten Räumlichkeiten zur Herstellung der Eignung für den Betrieb eines Kaffeehauses, unter die Erhaltungspflicht des beklagten Vermieters fielen. Dieser vertritt die Auffassung, dass überhaupt keine Erhaltungsarbeiten, sondern lediglich allein in die Sphäre der Mieterin fallende Umbauarbeiten geleistet worden seien, bei denen ein Vorausverzicht auf Ersatz (nach § 1097 ABGB) zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, das Haus des Beklagten sei nicht desolat und für den Betrieb eines Friseurgeschäfts, nicht aber für den Betrieb eines Kaffeehauses geeignet gewesen, noch nicht abschließend beurteilt werden, ob nicht zumindest ein Teil der Arbeiten der Klägerin - wie von ihr behauptet - zu den in § 3 MRG angeführten Erhaltungsarbeiten gehört. Darunter fielen jedenfalls die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Abs 2 Z 1 leg cit) und die zur Erhaltung des Mietgegenstandes (Geschäftsräumlichkeit) erforderlichen Arbeiten (Abs 2 Z 2 leg cit), letztere aber nur dann, wenn es um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses geht, oder sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben (Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz leg cit). Wenn das Berufungsgericht zur Klärung der Tatfrage, welche Arbeiten von der Klägerin tatsächlich durchgeführt wurden, das Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von grundsätzlich zutreffenden Erwägungen ausging. Klarzustellen ist aber, daß der Klägerin wegen ihres in diesem Punkt zulässigen Verzichts kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zusteht, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. Zwar scheinen auch solche Aufwendungen unter den Gesetzestext ("um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben") zu fallen. Der letzte Halbsatz ist aber im Zusammenhang mit dem übrigen Gesetzestext des § 3 Abs 1 sowie des Abs 2 Z 1 und 2 erster Halbsatz zu lesen und der daraus klar hervorgehende Gesetzeszweck zu berücksichtigen, dass es um die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber um die Veränderung von Mietgegenständen geht, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Diese Auslegung entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur in vergleichbaren Fällen (3 Ob 569/90). § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen (1 Ob 2171/96p = immolex 1997/85). Auch in der schon zitierten Entscheidungsanmerkung Würths (zu WoBl 1996/16) wird auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, daß die Investitionskosten des Mieters nur in dessen Interesse für seinen Betrieb anfielen und bloß verbessernde Investitionen gewesen seien, also gerade nicht die notwendigen Erhaltungskosten, die der Vermieter nach § 3 MRG zu tragen hat. Der Vermieter hat sich nicht verpflichtet, ein für den Bertieb eines Kaffeehauses geeignetes Lokal zu übergeben. Er hat nur dem Umbau durch die Mieterin auf ihre Kosten zugestimmt. Eine derartige Vereinbarung verstößt nicht gegen zwingendes Recht (§ 1096 ABGB ist dispositiv). Der Vorausverzicht war hinsichtlich der "reinen" Umbaukosten zulässig (WoBl 1991/43; SZ 67/210 uva).In der Frage der Erhaltungspflicht der Vermieters und der Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters auf Ersatz der von ihm zu leistenden Arbeiten folgte das Berufungsgericht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der von ihm zitierten Entscheidung 1 Ob 589/94 = SZ 67/210 = WoBl 1996/16 (mit kritischer Anmerkung Würths gegen den Teil der Entscheidungsbegründung über die Behandlung von Investitionskosten des Mieters als Teil des Mietzinses). In der Lehre und oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist es völlig unstrittig, daß der Vermieter seine im Paragraph 3, MRG zwingend normierte Erhaltungspflicht nicht auf den Mieter überwälzen darf. Ein Vorausverzicht des Mieters ist unwirksam (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 3, mwN aus der Rechtsprechung; MietSlg 49.224 mwN). Ein Vorausverzicht ist nur im Rahmen des dispositiven Rechts nach Paragraph 1097, ABGB wirksam, also hinsichtlich des dem Vermieter obliegenden Aufwands (Paragraph 1036, ABGB) oder eines nützlichen Aufwands (Paragraph 1037, ABGB). Dieses dispositive Recht steht jedoch im Anwendungsbereich des Paragraph 3, MRG gerade nicht zur Verfügung. Entscheidungswesentlich ist daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - die Rechtsfrage, ob die von der Klägerin behaupteten Investitionen Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, MRG waren. Die Klägerin steht dazu auf dem Standpunkt, daß alle von ihr vorgenommenen Investitionen, also auch die in den gemieteten Räumlichkeiten zur Herstellung der Eignung für den Betrieb eines Kaffeehauses, unter die Erhaltungspflicht des beklagten Vermieters fielen. Dieser vertritt die Auffassung, dass überhaupt keine Erhaltungsarbeiten, sondern lediglich allein in die Sphäre der Mieterin fallende Umbauarbeiten geleistet worden seien, bei denen ein Vorausverzicht auf Ersatz (nach Paragraph 1097, ABGB) zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, das Haus des Beklagten sei nicht desolat und für den Betrieb eines Friseurgeschäfts, nicht aber für den Betrieb eines Kaffeehauses geeignet gewesen, noch nicht abschließend beurteilt werden, ob nicht zumindest ein Teil der Arbeiten der Klägerin - wie von ihr behauptet - zu den in Paragraph 3, MRG angeführten Erhaltungsarbeiten gehört. Darunter fielen jedenfalls die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Absatz 2, Ziffer eins, leg cit) und die zur Erhaltung des Mietgegenstandes (Geschäftsräumlichkeit) erforderlichen Arbeiten (Absatz 2, Ziffer 2, leg cit), letztere aber nur dann, wenn es um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses geht, oder sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben (Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz leg cit). Wenn das Berufungsgericht zur Klärung der Tatfrage, welche Arbeiten von der Klägerin tatsächlich durchgeführt wurden, das Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von grundsätzlich zutreffenden Erwägungen ausging. Klarzustellen ist aber, daß der Klägerin wegen ihres in diesem Punkt zulässigen Verzichts kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zusteht, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. Zwar scheinen auch solche Aufwendungen unter den Gesetzestext ("um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben") zu fallen. Der letzte Halbsatz ist aber im Zusammenhang mit dem übrigen Gesetzestext des Paragraph 3, Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer eins und 2 erster Halbsatz zu lesen und der daraus klar hervorgehende Gesetzeszweck zu berücksichtigen, dass es um die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber um die Veränderung von Mietgegenständen geht, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Diese Auslegung entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur in vergleichbaren Fällen (3 Ob 569/90). Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen (1 Ob 2171/96p = immolex 1997/85). Auch in der schon zitierten Entscheidungsanmerkung Würths (zu WoBl 1996/16) wird auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, daß die Investitionskosten des Mieters nur in dessen Interesse für seinen Betrieb anfielen und bloß verbessernde Investitionen gewesen seien, also gerade nicht die notwendigen Erhaltungskosten, die der Vermieter nach Paragraph 3, MRG zu tragen hat. Der Vermieter hat sich nicht verpflichtet, ein für den Bertieb eines Kaffeehauses geeignetes Lokal zu übergeben. Er hat nur dem Umbau durch die Mieterin auf ihre Kosten zugestimmt. Eine derartige Vereinbarung verstößt nicht gegen zwingendes Recht (Paragraph 1096, ABGB ist dispositiv). Der Vorausverzicht war hinsichtlich der "reinen" Umbaukosten zulässig (WoBl 1991/43; SZ 67/210 uva).
Die zweite erhebliche Rechtsfrage betrifft den allfälligen nachträglichen Verzicht der Mieterin auf Ersatz der Investitionen. Ein Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG betreffender nachträglicher Verzicht wäre nach der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (MietSlg 41.192; 7 Ob 598/95 = MietSlg 48.217; SZ 67/210; MietSlg 49.224). Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass ein nachträglicher Verzicht hier schon deshalb vorläge, weil die Klägerin nach Abschluss der Umbauarbeiten auf Investitionsersatz verzichtet habe. Abgesehen davon, daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen nur die Umbauarbeit am bzw im Haus, nicht aber die Herstellung des Gastgartens abgeschlossen war, ist nicht die Beendigung der Arbeiten, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblich. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters im Wesentlichen ihren Grund darin hat, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wird auf den vom Gesetzgeber für typisch erachteten ökonomischen und sozialen Druck von Vermietern auf Mieter und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schaffung zwingender Gesetzesbestimmungen zugunsten der Mieter verwiesen (MietSlg 42.199; 49.224 uva). Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung der ihm entgegen anderslautenden Vereinbarungen erwachsenen Rechte ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der erwähnte ökonomische und soziale Druck weggefallen ist (MietSlg 41.192 = WoBl 1991/2). Vor Abschluss des Mietvertrages, mit dem unter anderem auch erst die Höhe des Mietezinses fixiert wird, kann keine Rede davon sein, daß der angeführte Druck schon weggefallen wäre. Der Rekurswerber führt für seine gegenteilige Ansicht auch keine Argumente, sondern nur den schon erwähnten Umstand an, dass die Mieterin ihre Umbauarbeiten abgeschlossen hätte. Darauf kommt es aber aus dem dargelegten Grund nicht an.Die zweite erhebliche Rechtsfrage betrifft den allfälligen nachträglichen Verzicht der Mieterin auf Ersatz der Investitionen. Ein Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, MRG betreffender nachträglicher Verzicht wäre nach der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (MietSlg 41.192; 7 Ob 598/95 = MietSlg 48.217; SZ 67/210; MietSlg 49.224). Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass ein nachträglicher Verzicht hier schon deshalb vorläge, weil die Klägerin nach Abschluss der Umbauarbeiten auf Investitionsersatz verzichtet habe. Abgesehen davon, daß nach den erstinstanzlichen Feststellungen nur die Umbauarbeit am bzw im Haus, nicht aber die Herstellung des Gastgartens abgeschlossen war, ist nicht die Beendigung der Arbeiten, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblich. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts des Mieters im Wesentlichen ihren Grund darin hat, dass dem Mieter nicht ein wirtschaftlich unzumutbarer Mietvertrag aufgedrängt wird, er also nur die Wahl hätte, den für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wird auf den vom Gesetzgeber für typisch erachteten ökonomischen und sozialen Druck von Vermietern auf Mieter und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schaffung zwingender Gesetzesbestimmungen zugunsten der Mieter verwiesen (MietSlg 42.199; 49.224 uva). Ein nachträglicher Verzicht des Mieters auf die Geltendmachung der ihm entgegen anderslautenden Vereinbarungen erwachsenen Rechte ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der erwähnte ökonomische und soziale Druck weggefallen ist (MietSlg 41.192 = WoBl 1991/2). Vor Abschluss des Mietvertrages, mit dem unter anderem auch erst die Höhe des Mietezinses fixiert wird, kann keine Rede davon sein, daß der angeführte Druck schon weggefallen wäre. Der Rekurswerber führt für seine gegenteilige Ansicht auch keine Argumente, sondern nur den schon erwähnten Umstand an, dass die Mieterin ihre Umbauarbeiten abgeschlossen hätte. Darauf kommt es aber aus dem dargelegten Grund nicht an.
Schließlich wendet sich der Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Investitionen der Klägerin hier mangels Bestimmbarkeit nicht als Teil des Mietzinses qualifiziert werden könnten, so dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Klägerin auch nicht deshalb ausscheidet, weil der nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zulässige (angemessene) Mietzins auch bei Anrechnung der Investitionen als Miete nicht überschritten worden wäre. Die Richtigkeit dieser auf der Begründung der Entscheidung SZ 67/210 aufbauenden Rechtsansicht und die von Würth in der schon zitierten Entscheidungsanmerkung dagegen geäußerten Bedenken über die Behandlung der Investitionen als Mietzins brauchen hier schon aus dem Grund nicht überprüft werden, weil sich die Parteien im Verfahren erster Instanz auf den Rechtsgrund einer besonderen Mietzinsabrede dahin, daß die von der Mieterin zu erbringenden Investitionen Teil des Mietzinses sein sollten, gar nicht berufen haben. Die Klägerin hat sich nur auf die Unwirksamkeit ihrer Verzichtserklärung wegen der Verletzung der zwingenden Bestimmung des § 3 MRG berufen. Auch der Beklagte hat keineswegs vorgebracht, dass vereinbart worden sei, dass die Aufwendungen der Klägerin auf den Mietzins anzurechnen, also eine Mietzinsvorauszahlung der Mieterin seien. Sein Vorbringen beschränkte sich darauf, dass die Klägerin die Investitionen vor Vertragsabschluss vorgenommen habe und der Beklagte deshalb bereit gewesen sei, mit ihr einen langfristigen Mietvertrag zu einem unverhältnismäßig niedrigen Mietzins zu vereinbaren (S 3 in ON 4). Aus diesem vom Erstgericht auch so festgestellten Sachverhalt geht lediglich das Motiv des Beklagten zum Vertragsabschluss in der gewählten Form, nicht aber eine Parteienvereinbarung über die Anrechnung der Investitionen als Mietzins hervor. Eine einseitige Umwidmung kommt nicht in Frage. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Beklagte von der Klägerin eine gesetzlich unzulässige Ablöse (§ 27 MRG) verlangt und bezahlt erhalten hätte und diese nachträglich und einseitig als Miete qualifizierte. Um von einer Zinsvereinbarung auszugehen, hätte der in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (der Einwand zielt ja in Richtung eines den Klageanspruch aufhebenden Rechtsgrundes) ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Wenn er im Vertrauen auf die Zulässigkeit des Verzichts der Klägerin auf Ersatz der Investitionen einen niedrigeren als den nach § 16 MRG zulässigen Mietzins verlangte, kann dies schon mangels jeglichen weiteren Parteivorbringens über eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung der Klägerin nicht als Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung umgedeutet werden.Schließlich wendet sich der Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Investitionen der Klägerin hier mangels Bestimmbarkeit nicht als Teil des Mietzinses qualifiziert werden könnten, so dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Klägerin auch nicht deshalb ausscheidet, weil der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässige (angemessene) Mietzins auch bei Anrechnung der Investitionen als Miete nicht überschritten worden wäre. Die Richtigkeit dieser auf der Begründung der Entscheidung SZ 67/210 aufbauenden Rechtsansicht und die von Würth in der schon zitierten Entscheidungsanmerkung dagegen geäußerten Bedenken über die Behandlung der Investitionen als Mietzins brauchen hier schon aus dem Grund nicht überprüft werden, weil sich die Parteien im Verfahren erster Instanz auf den Rechtsgrund einer besonderen Mietzinsabrede dahin, daß die von der Mieterin zu erbringenden Investitionen Teil des Mietzinses sein sollten, gar nicht berufen haben. Die Klägerin hat sich nur auf die Unwirksamkeit ihrer Verzichtserklärung wegen der Verletzung der zwingenden Bestimmung des Paragraph 3, MRG berufen. Auch der Beklagte hat keineswegs vorgebracht, dass vereinbart worden sei, dass die Aufwendungen der Klägerin auf den Mietzins anzurechnen, also eine Mietzinsvorauszahlung der Mieterin seien. Sein Vorbringen beschränkte sich darauf, dass die Klägerin die Investitionen vor Vertragsabschluss vorgenommen habe und der Beklagte deshalb bereit gewesen sei, mit ihr einen langfristigen Mietvertrag zu einem unverhältnismäßig niedrigen Mietzins zu vereinbaren (S 3 in ON 4). Aus diesem vom Erstgericht auch so festgestellten Sachverhalt geht lediglich das Motiv des Beklagten zum Vertragsabschluss in der gewählten Form, nicht aber eine Parteienvereinbarung über die Anrechnung der Investitionen als Mietzins hervor. Eine einseitige Umwidmung kommt nicht in Frage. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Beklagte von der Klägerin eine gesetzlich unzulässige Ablöse (Paragraph 27, MRG) verlangt und bezahlt erhalten hätte und diese nachträglich und einseitig als Miete qualifizierte. Um von einer Zinsvereinbarung auszugehen, hätte der in diesem Punkt behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (der Einwand zielt ja in Richtung eines den Klageanspruch aufhebenden Rechtsgrundes) ein entsprechendes Vorbringen erstatten müssen. Wenn er im Vertrauen auf die Zulässigkeit des Verzichts der Klägerin auf Ersatz der Investitionen einen niedrigeren als den nach Paragraph 16, MRG zulässigen Mietzins verlangte, kann dies schon mangels jeglichen weiteren Parteivorbringens über eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung der Klägerin nicht als Vereinbarung einer Mietzinsvorauszahlung umgedeutet werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.