Begründung:
Die Beklagte ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** G*****. Darauf befindet sich neben einem Wohn- auch ein Werkstättengebäude; dieses hat der Kläger mit Mietvertrag vom 10.8.1978 von der Beklagten in Bestand genommen und betreibt darin einen Karosseriebaubetrieb. Unstrittig ist, daß dieses Objekt den Bestimmungen des MRG unterliegt. Entsprechend dem Mietvertrag hat der Kläger für das Mietobjekt um Betriebsstättengenehmigung für den Gewerbebetrieb des Karosseriebaues angesucht; der Magistrat hat unter Erteilung einer Reihe von Auflagen die Genehmigung erteilt. Diese Auflagen waren vereinbarungsgemäß vom Kläger aus eigenem und auf seine Kosten ohne Anspruch auf Rückersatz zu erfüllen. Lediglich die bezüglich der Heizung erteilten Auflagen hatte die Beklagte auf ihre Kosten zu erfüllen. Mit Bescheiden vom 28.11.1978 war der Einbau einer Ölfeuerungsanlage und die Lagerung von 2000 Liter Heizöl innerhalb des Gebäudes bewilligt worden. Auf Grund dieser Bewilliungen errichtete die Beklagte nach Maßgabe der im Mietvertrag übernommenen Erfüllungsverpflichtung eine Heizanlage für die Werkstätte des Klägers und ihre Wohnung konsensgemäß auf eigene Kosten.
Vereinbarungsgemäß wurden die Heizkosten 2 : 1 zu Lasten des Klägers geteilt. In der Folge war jedoch der Kläger nicht mehr bereit, die Betriebskosten der Heizung nach Maßgabe des vereinbarten Verteilungsschlüssels zu zahlen. Er unterbrach daher den Wärmebezug vom gemeinsamen Ofen eigenmächtig, ohne Verständigung und ohne Zustimmung der Beklagten. Der Beklagten ist durch die eigenmächtige Änderung der Heizanlage insoweit ein Nachteil entstanden, weil der Ofen für die Beheizung ihrer Wohnung allein zu groß dimensioniert ist. Die Beklagte hat durch ihren damaligen Rechtsvertreter den Kläger mit Schreiben vom 22.12.1983 unter anderem darauf verwiesen, daß eine bauliche Änderung der Heizanlage nur nach Genehmigung der Behörde erfolgen könne und daß der Kläger für eigenmächtige, nicht konsensmäßige Änderungen voll zu haften habe. Nach zirka zehn Jahren wurde dem Kläger der Betrieb seiner eigenen, behördlich nicht bewilligten und den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechenden Heizungsanlage von der Gewerbebehörde untersagt. Daraufhin begehrte er von der Beklagten den neuerlichen Anschluß an die gemeinsame Heizanlage sowie die Installation eines zweiten Heizkessels, was die Beklagte aber ablehnte, weil sie der Meinung war, daß der Kläger durch den zehnjährigen Nichtgebrauch konkludent auf einen Wiederanschluß verzichtet hat. Daraufhin errichtete der Kläger in seinen Bestandräumen eine neue, nunmehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Heizungsanlage um den angemessenen Gesamtbetrag von S 194.972,97.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung dieses Betrages. Er brachte vor, es habe bis 1983 laufend Probleme hinsichtlich des Betriebes der gemeinsamen Heizung und der Aufteilung der diesbezüglichen Kosten gegeben, weshalb er schließlich mit Wissen der Beklagten die Wärmezufuhr unterbrochen und ein Heizungsprovisorium in den Bestandräumlichkeiten eingerichtet habe. Der Betrieb dieser Heizung sei ihm 1993 behördlich untersagt worden, sodaß die Wiederherstellung der gemeinsamen Heizanlage notwendig geworden wäre, was die Beklagte jedoch verweigert habe. Der Kläger sei daher gezwungen gewesen, den Heizungsumbau selbst vorzunehmen und habe hiefür den Klagsbetrag aufwenden müssen. In der Installierung der provisorischen Heizung durch den Kläger selbst zur Vermeidung von Streitigkeiten könne kein grundsätzlicher Verzicht des Klägers auf seinen diesbezüglichen Erhaltungsanspruch gegenüber der Beklagten erblickt werden. Mit seinen Aufwendungen sei eine erhebliche Wertsteigerung des Mietobjektes verbunden.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Der Kläger habe sich an seine Verpflichtung, zwei Drittel der Heizkosten zu bezahlen, nicht gehalten und sodann eigenmächtig, ohne Verständigung und ohne Zustimmung der Beklagten die Heizanlage geändert und den Wärmebezug vom gemeinsamen Heizkessel unterbrochen, womit wirtschaftliche Nachteile für die Beklagten verbunden seien. Die Beklagte habe sich gegen die Vorgangsweise des Klägers ausgesprochen. Der Kläger hafte für die von ihm vorgenommenen Änderungen und habe daher die klagsgegenständlichen Umbaukosten selbst zu tragen. Der Kläger habe stillschweigend auf einen Wiederanschluß verzichtet, weil er zehn Jahre lang ein eigenes Heizsystem in Betrieb gehabt habe. Weiters hat die Beklagte Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges eingewendet (AS 25 in ON 9).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne gesondert über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges abzusprechen. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte zu Recht das Wiederanschlußbegehren des Klägers abgelehnt habe, weil dieser zehn Jahre davor auf ihre Verpflichtung, ihm eine Heizanlage zur Verfügung zu stellen, verzichtet habe. Der Kläger habe es auf Grund seiner eigenmächtigen Vorgangsweise selbst zu vertreten, daß er nunmehr zur Neuinstallation einer Heizung gezwungen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Bestandgeberin habe nach § 1096 ABGB iVm § 3 MRG die zugesagte Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragsdauer zu sichern, sie habe daher alle Mängel, die den bedungenen Gebrauch hindern oder beeinträchtigen, auf ihre Kosten zu beheben, soweit Instandsetzungsarbeiten nicht unwirtschaftlich seien. Sie habe aber nicht Schäden, die der Bestandnehmer bzw seine Leute zu vertreten haben, aufzukommen. Aus § 1097 ABGB sei das Recht des Bestandnehmers ableitbar, selbst eine Mängelbehebung vorzunehmen und vom Bestandgeber Ersatz zu fordern. Der Bestandnehmer sei in diesem Fall wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Aus im bisherigen Verfahren nicht (ausreichend) geklärten Gründen habe sich der Kläger im Jahr 1983 entschlossen, seine Heizung vom gemeinsamen Heizsystem abzukoppeln. Sein Begehren, sich wieder an das ursprünglich gemeinsame Heizungssystem anzuschließen, weil ihm der Betrieb der von ihm installierten eigenen Heizungsanlage von der Behörde untersagt worden sei, sei von der Beklagten abgelehnt worden. Er sei daher zur Installation einer eigenen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Heizanlage veranlaßt gewesen. Die Kosten dieser Anlage stellten die Klageforderung dar, weshalb sich das Begehren des Klägers als Aufwandersatz nach § 1097 ABGB erweise. Für die Geltendmachung dieses Anspruches sei der streitige Rechtsweg zulässig. Das Abkoppeln des Klägers von der Gemeinschaftsanlage könnte als Verzicht im Sinne des § 3 Abs 2 Z 3 MRG gewertet werden, doch sei ein solcher Verzicht widerrufbar. Die Beklagte hätte daher dem Wiederanschlußersuchen des Klägers stattgeben müssen. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie dem Kläger nach den Regeln der §§ 1097, 1026 ABGB grundsätzlich die diesem zufolge ihrer Weigerung entstandenen Kosten ersetzen, dies jedoch dann nicht, wenn den Kläger an der Abkoppelung von der Gemeinschaftsanlage im Jahre 1983 ein Verschulden treffe. Dazu habe das Erstgericht keine Beweise aufgenommen und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Eine grundlose Abkoppelung wäre dem Kläger als Verschulden anzulasten. In diesem Fall wäre das Klagebegehren abzuweisen.Das Berufungsgericht hob mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Bestandgeberin habe nach Paragraph 1096, ABGB in Verbindung mit Paragraph 3, MRG die zugesagte Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragsdauer zu sichern, sie habe daher alle Mängel, die den bedungenen Gebrauch hindern oder beeinträchtigen, auf ihre Kosten zu beheben, soweit Instandsetzungsarbeiten nicht unwirtschaftlich seien. Sie habe aber nicht Schäden, die der Bestandnehmer bzw seine Leute zu vertreten haben, aufzukommen. Aus Paragraph 1097, ABGB sei das Recht des Bestandnehmers ableitbar, selbst eine Mängelbehebung vorzunehmen und vom Bestandgeber Ersatz zu fordern. Der Bestandnehmer sei in diesem Fall wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Aus im bisherigen Verfahren nicht (ausreichend) geklärten Gründen habe sich der Kläger im Jahr 1983 entschlossen, seine Heizung vom gemeinsamen Heizsystem abzukoppeln. Sein Begehren, sich wieder an das ursprünglich gemeinsame Heizungssystem anzuschließen, weil ihm der Betrieb der von ihm installierten eigenen Heizungsanlage von der Behörde untersagt worden sei, sei von der Beklagten abgelehnt worden. Er sei daher zur Installation einer eigenen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Heizanlage veranlaßt gewesen. Die Kosten dieser Anlage stellten die Klageforderung dar, weshalb sich das Begehren des Klägers als Aufwandersatz nach Paragraph 1097, ABGB erweise. Für die Geltendmachung dieses Anspruches sei der streitige Rechtsweg zulässig. Das Abkoppeln des Klägers von der Gemeinschaftsanlage könnte als Verzicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG gewertet werden, doch sei ein solcher Verzicht widerrufbar. Die Beklagte hätte daher dem Wiederanschlußersuchen des Klägers stattgeben müssen. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie dem Kläger nach den Regeln der Paragraphen 1097, 1026, ABGB grundsätzlich die diesem zufolge ihrer Weigerung entstandenen Kosten ersetzen, dies jedoch dann nicht, wenn den Kläger an der Abkoppelung von der Gemeinschaftsanlage im Jahre 1983 ein Verschulden treffe. Dazu habe das Erstgericht keine Beweise aufgenommen und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Eine grundlose Abkoppelung wäre dem Kläger als Verschulden anzulasten. In diesem Fall wäre das Klagebegehren abzuweisen.