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Rechtssatz RS0069996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069996

Geschäftszahl

5Ob96/90

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Rechtssatz

Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht. Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 96/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 96/90
    Veröff: WoBl 1991,172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069996

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00096_9000000_001