Der Antragsteller erstattete keine Gegenschrift.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 18 a Abs 1 MRG hat das Gericht, wenn vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehrt wird, auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichneten Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen und innerhalb welches Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.Nach Paragraph 18, a Absatz eins, MRG hat das Gericht, wenn vor der Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehrt wird, auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichneten Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen und innerhalb welches Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.
Nach diesem klaren Gesetzeswortlaut besteht der Inhalt der Grundsatzentscheidung - wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten - nur in der Festlegung der einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang und des Verteilungszeitraumes der hiefür notwendigen Kosten.
Dementsprechend müssen deren Kosten und die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung nur soweit geprüft werden, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung erforderlich ist und ob nicht mit den voraussichtlichen Eingängen während der Bestanddauer der Arbeiten (höchstens von 10 Jahren) das Auslangen gefunden werden kann (Würth-Zingher, Wohnrecht19 § 18 MRG Rz 17).Dementsprechend müssen deren Kosten und die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung nur soweit geprüft werden, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung erforderlich ist und ob nicht mit den voraussichtlichen Eingängen während der Bestanddauer der Arbeiten (höchstens von 10 Jahren) das Auslangen gefunden werden kann (Würth-Zingher, Wohnrecht19 Paragraph 18, MRG Rz 17).
Für die Grundsatzentscheidung ist daher die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen - wie hier - die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht.Für die Grundsatzentscheidung ist daher die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen - wie hier - die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht.
Anders verhält es sich allerdings bei der Entscheidung nach § 18 a Abs 2 MRG über die vorläufige Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses. Nach der genannten Gesetzesstelle sind Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen Erhöhung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen.Anders verhält es sich allerdings bei der Entscheidung nach Paragraph 18, a Absatz 2, MRG über die vorläufige Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses. Nach der genannten Gesetzesstelle sind Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen Erhöhung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen.
Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen daher Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (§ 19 Abs 1 Z 5 MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise. In der hier zu beurteilenden Rechtssache brachte der Vermieter bereits in seinem bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag zum Ausdruck, daß er zur Finanzierung des Deckungserfordernisses ein mit 9,5 % Zinsen halbjährlich antizipativ verzinsliches Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit aufzunehmen beabsichtigt. Damit ist der Vorlage eines Finanzierungsplanes Genüge getan.Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen daher Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise. In der hier zu beurteilenden Rechtssache brachte der Vermieter bereits in seinem bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag zum Ausdruck, daß er zur Finanzierung des Deckungserfordernisses ein mit 9,5 % Zinsen halbjährlich antizipativ verzinsliches Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit aufzunehmen beabsichtigt. Damit ist der Vorlage eines Finanzierungsplanes Genüge getan.
Eine Kreditzusage selbst ist nicht unabdingbares Erfordernis für die Bewilligung der Hauptmietzinserhöhung, weil das Gesetz selbst durch Gebrauch des Wortes "allfällig" zum Ausdruck bringt, daß es von der Vorlage einer solchen Kreditzusage nur dann ausgeht, wenn eine solche bereits besteht. Dazu kommt, daß es sich bei der vom Antragsteller gewählten Finanzierungsform um eine bei Durchführung von Arbeiten nach den §§ 18 ff MRG durchaus übliche Vorgangsweise handelt. Die im Verfahren erster Instanz sachkundig vertretenen Rechtsmittelwerber haben bei Erörterung dieses Tatsachenkomplexes gegen die vom Gericht zum Ausdruck gebrachte Absicht, seiner Entscheidung ein mit 8,75 % verzinsliches Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit zugrundezulegen, woraus sich ein Monatserfordernis von S 21.542,08 ergebe, nichts mehr vorgebracht. Die Verfahrensergebnisse rechtfertigen daher auch den Sachbeschluß der Vorinstanzen nach § 18 a Abs 2 MRG.Eine Kreditzusage selbst ist nicht unabdingbares Erfordernis für die Bewilligung der Hauptmietzinserhöhung, weil das Gesetz selbst durch Gebrauch des Wortes "allfällig" zum Ausdruck bringt, daß es von der Vorlage einer solchen Kreditzusage nur dann ausgeht, wenn eine solche bereits besteht. Dazu kommt, daß es sich bei der vom Antragsteller gewählten Finanzierungsform um eine bei Durchführung von Arbeiten nach den Paragraphen 18, ff MRG durchaus übliche Vorgangsweise handelt. Die im Verfahren erster Instanz sachkundig vertretenen Rechtsmittelwerber haben bei Erörterung dieses Tatsachenkomplexes gegen die vom Gericht zum Ausdruck gebrachte Absicht, seiner Entscheidung ein mit 8,75 % verzinsliches Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit zugrundezulegen, woraus sich ein Monatserfordernis von S 21.542,08 ergebe, nichts mehr vorgebracht. Die Verfahrensergebnisse rechtfertigen daher auch den Sachbeschluß der Vorinstanzen nach Paragraph 18, a Absatz 2, MRG.
Schließlich sei noch bemerkt, daß die Rechtsmittelwerber schon ihren Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß nach § 18 a Abs 2 MRG im wesentlichen darauf stützten, daß eine Darlehensaufnahme wegen der bereits bestehenden Vorbelastung unwahrscheinlich sei. Sie brachten dabei aber selbst vor, daß von dem seinerzeit aufgenommenen Darlehen von S 2,000.000,-- damals nur noch S 311.625,-- aushafteten. Dieser Umstand vermag bei realistischer Betrachtung die Gewährung eines weiteren Darlehens nicht für so unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, daß die Verfahrensergebnisse eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung unter Berücksichtigung der Finanzierung des Deckungserfordernisses durch ein aufzunehmendes Darlehen nicht rechtfertigten.Schließlich sei noch bemerkt, daß die Rechtsmittelwerber schon ihren Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß nach Paragraph 18, a Absatz 2, MRG im wesentlichen darauf stützten, daß eine Darlehensaufnahme wegen der bereits bestehenden Vorbelastung unwahrscheinlich sei. Sie brachten dabei aber selbst vor, daß von dem seinerzeit aufgenommenen Darlehen von S 2,000.000,-- damals nur noch S 311.625,-- aushafteten. Dieser Umstand vermag bei realistischer Betrachtung die Gewährung eines weiteren Darlehens nicht für so unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, daß die Verfahrensergebnisse eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung unter Berücksichtigung der Finanzierung des Deckungserfordernisses durch ein aufzunehmendes Darlehen nicht rechtfertigten.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.