Rechtssatz RS0069998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069998
Entscheidungsdatum
03.07.2023
Rechtssatz
Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des § 12 Abs 3 MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 120/92
- 1 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
Vgl
- 5 Ob 145/06v
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
Vgl auch
- 1 Ob 196/10w
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
Vgl auch; nur: Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt. (T1)
- 5 Ob 101/11f
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
Auch
- 6 Ob 19/21v
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 19/21v
Vgl
- 5 Ob 72/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2023 5 Ob 72/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069998
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00120_9200000_001