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Rechtssatz RS0070012×

Rechtssatz RS0070012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070012

Geschäftszahl

5Ob102/93

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, ff MRG besteht jedoch nur gegenüber den Hauptmietern des Hauses. Sie führt zu einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) in die Mietverträge, sodaß auch nur die Parteien dieser Verträge, also Mieter und Vermieter, davon betroffen sind. Auch dem Wohnungseigentümer fehlt die Parteistellung und damit die Rechtsmittellegitimation in einem Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse, weil er nicht Hauptmieter ist und damit die Entscheidung des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) ihm gegenüber wirkungslos bleibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 102/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 102/93
    Veröff: WoBl 1994,27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070012

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00102_9300000_001