Begründung:
Nach der Aktenlage ist der Antragsteller grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** I***** mit dem Haus E*****gasse Nr. 3 in Graz. Mit Bescheid der Schlichtungsstelle der Stadt Graz vom 14. Juni 1991 wurde ihm zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001 die Anhebung der Hauptmietzinse von 8 Wohnungen bzw. Geschäftsräumlichkeiten dieses Hauses bewilligt, wobei das Objekt Nr 5, das auf den Namen des nunmehrigen Viertantragsgegners lautet, in die Ausstattungskategorie A eingeordnet und der "noch nicht ausgebaute Dachboden des Hauses nicht in die Nutzfläche des Hauses einbezogen" (gemeint ist: bei der Ermittlung der iSd § 18 Abs 1 Z 6 MRG anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse nicht berücksichtigt) wurde. Dieses Hauptmietzinserhöhungsverfahren ist durch einen Antrag der Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechtsantragsgegner (letzterer wurde offensichtlich nur irrtümlich im Kopf der ON 1 nicht angeführt) gerichtsanhängig geworden.Nach der Aktenlage ist der Antragsteller grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** I***** mit dem Haus E*****gasse Nr. 3 in Graz. Mit Bescheid der Schlichtungsstelle der Stadt Graz vom 14. Juni 1991 wurde ihm zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 2001 die Anhebung der Hauptmietzinse von 8 Wohnungen bzw. Geschäftsräumlichkeiten dieses Hauses bewilligt, wobei das Objekt Nr 5, das auf den Namen des nunmehrigen Viertantragsgegners lautet, in die Ausstattungskategorie A eingeordnet und der "noch nicht ausgebaute Dachboden des Hauses nicht in die Nutzfläche des Hauses einbezogen" (gemeint ist: bei der Ermittlung der iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse nicht berücksichtigt) wurde. Dieses Hauptmietzinserhöhungsverfahren ist durch einen Antrag der Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechtsantragsgegner (letzterer wurde offensichtlich nur irrtümlich im Kopf der ON 1 nicht angeführt) gerichtsanhängig geworden.
Die genannten Antragsgegner haben das Hauptmietzinserhöhungsbegehren in zwei Punkten bekämpft: Einerseits soll das Objekt 5 (ohne dies zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsbegehrens zu machen) der Ausstattungskategorie C zugeordnet werden; andererseits sei "der bereits außerbücherlich verkaufte Dachboden, dessen Ausbau unmittelbar bevorsteht, bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen".
Im diesbezüglichen Schriftsatz bezeichnen sich die Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegner als "außerbücherliche Eigentümer" der Wohnungen top 3, 4 und 5, "da der Antragsteller mit ihnen Anwartschaftsverträge abgeschlossen habe und ein Parifizierungsverfahren beabsichtigt sei". Gleichzeitig stellten sie ihre eigene Parteistellung im Hauptmietzinserhöhungsverfahren in Frage, "weil sie nicht Mieter der gegenständlichen Wohnungen sind". In der mündlichen Verhandlung am 30. September 1991 zogen sie jedoch "die Ausführungen betreffend die Parteistellung zurück". Es sei nur über die Dachbodennutzfläche und die Kategorie des "Mietobjektes" Nr 5, der (nunmehrigen) Kanzlei des Viertantragsgegners, zu entscheiden.
Das Erstgericht bewilligte mit Sachbeschluß vom 25. Jänner 1993 die beantragte Hauptmietzinserhöhung mit der Maßgabe, daß das Objekt Nr 5 der Kategorie C zugeordnet wurde und der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fertig ausgebaute Dachboden bei der Ermittlung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse unberücksichtigt blieb. Von Interesse für die Behandlung des Revisionsrekurses sind im übrigen nur noch die Ausführungen des Erstgerichtes über die Rechtsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Objekt, die wie folgt lauten:
Beim Haus E*****gasse 3 in Graz handelt es sich um ein noch nicht parifiziertes Objekt, in dem Wohnungseigentum begründet werden soll. Der Antragsgegner Dr. Norbert S***** hat das Objekt top.Nr. 5 bereits käuflich erworben, der Kaufpreis ist voll bezahlt, eine Verbücherung ist jedoch bisher nicht erfolgt. Auch die übrigen Antragsgegner sind außerbücherliche Mit- bzw. Wohnungseigentümer. Der Dachboden ist leerstehend verkauft worden und soll ausgebaut werden; die Bauarbeiten sind noch nicht fertiggestellt.
Das nur von den Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstantragsgegnern angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Dachboden bei der Ermittlung des Deckungserfordernisses nicht berücksichtigt werden könne, weil für die Frage der Nutzflächenberechnung der Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich sei. Damals habe sich der Dachboden jedenfalls noch im Ausbauzustand befunden.
Unerörtert blieb, auf Grund welcher Titel die Rechtsmittelwerber und die anderen als Parteien angeführten Personen die verfahrensgegenständlichen Objekte benützen. Im Einleitungssatz der Begründung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses heißt es lediglich, daß die Antragsgegner Mieter der im Haus E*****gasse 3 in Graz gelegenen Wohnungen top.Nr 1 bis 8 sind. Eine Belegstelle für diese Annahme wurde nicht angeführt. Das Rekursgericht betonte jedoch am Ende seiner Rechtsausführungen, daß es die Parteistellung der Rechtsmittelwerber wegen der Zurückziehung der diesbezüglichen Einwände gar nicht zu prüfen hatte.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekus nicht zulässig sei; Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO hätten nämlich nicht gelöst werden müssen.Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekus nicht zulässig sei; Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hätten nämlich nicht gelöst werden müssen.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstantragsgegner geltend, daß der genaue Ausbauzustand des Dachbodens von Amts wegen hätte erhoben werden müssen, sollte er tatsächlich für die Nutzflächenberechnung von Bedeutung sein. Unabhängig davon ordne § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG ohnehin die Einbeziehung aller vermietbaren Objekte in die Ermittlung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse an. Da ein leerer (auch noch nicht ausgebauter) Dachboden ohne weiteres vermietet werden könne (etwa um ihn auszubauen und dann als Wohnung zu nutzen), hätte die Dachbodennutzfläche festgestellt und bei der Hauptmietzinserhöhung berücksichtigt werden müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß bei der Berechnung der erhöhten Hauptmietzinse auch der Dachboden des verfahrensgegenständlichen Hauses miteinbezogen wird, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstantragsgegner geltend, daß der genaue Ausbauzustand des Dachbodens von Amts wegen hätte erhoben werden müssen, sollte er tatsächlich für die Nutzflächenberechnung von Bedeutung sein. Unabhängig davon ordne Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG ohnehin die Einbeziehung aller vermietbaren Objekte in die Ermittlung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse an. Da ein leerer (auch noch nicht ausgebauter) Dachboden ohne weiteres vermietet werden könne (etwa um ihn auszubauen und dann als Wohnung zu nutzen), hätte die Dachbodennutzfläche festgestellt und bei der Hauptmietzinserhöhung berücksichtigt werden müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß bei der Berechnung der erhöhten Hauptmietzinse auch der Dachboden des verfahrensgegenständlichen Hauses miteinbezogen wird, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Den übrigen Parteien wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Bestätigung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses beantragt. Diese Revisionsrekursbeantwortung ist allerdings verspätet, weil sie entgegen § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht wurde und erst am 29. November 1993 (also nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO) beim Obersten Gerichtshof einlangte (vgl E 1 zu § 465 ZPO, MGA14).Den übrigen Parteien wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Bestätigung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses beantragt. Diese Revisionsrekursbeantwortung ist allerdings verspätet, weil sie entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht wurde und erst am 29. November 1993 (also nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) beim Obersten Gerichtshof einlangte vergleiche E 1 zu Paragraph 465, ZPO, MGA14).