Rechtssatz RS0070031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070031
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach §§ 18 f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach § 839 Satz 1 ABGB.Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach Paragraphen 18, f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach Paragraph 839, Satz 1 ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 85/85
Veröff: SZ 58/158 = ImmZ 1986,149 (Meinhart) = RdW 1986,175
- 5 Ob 102/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 102/93
Veröff: WoBl 1994,27
- 5 Ob 165/08p
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 165/08p
Vgl; Beisatz: Eine Entscheidung nach § 18 MRG wirkt nicht gegenüber Wohnungseigentümern oder Käufern mit Wohnungseigentumszusage, weil diese die Erhaltungskosten im Innenverhältnis nach § 32 WEG zu tragen haben. (T1)
- 5 Ob 253/09f
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 253/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070031
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_005