Rechtssatz RS0070013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070013
Entscheidungsdatum
10.03.1992
Rechtssatz
In Fällen, in denen § 37 Abs 1 MRG die Überprüfung von Mietzinsbestandteilen durch den Außerstreitrichter ermöglicht, geht es durchwegs um die Zulässigkeit der betreffenden Forderung, also um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Betrag den gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung entspricht.In Fällen, in denen Paragraph 37, Absatz eins, MRG die Überprüfung von Mietzinsbestandteilen durch den Außerstreitrichter ermöglicht, geht es durchwegs um die Zulässigkeit der betreffenden Forderung, also um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Betrag den gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 14/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 14/92
Veröff: ImmZ 1992,194 = WoBl 1992,126
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070013
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00014_9200000_001