Der Rekurs ist nicht berechtigt, soweit er auf die Feststellung zielt, die Mietzinsvereinbarung lasse die Einhebung eines bestimmten Pauschalbetrages für die Bewirtschaftungskosten zu; im übrigen ist der Revisionsrekurs iS einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es der Parteiendisposition unterliegt, ob ein Mietobjekt Geschäfts- oder Wohnzwecken dienen soll (vgl. JBl 1986, 255; MietSlg 39/56 ua.). Wurde ein Teil des Bestandobjektes zu Geschäfts-, der andere zu Wohnzwecken vermietet, ist daher die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare Parteienabsicht über den vorrangigen Verwendungszweck dafür ausschlaggebend, ob die für eine Mietrechtsnachfolge jeweils in Betracht kommenden Vorschriften für die Geschäfts- oder Wohnraummiete anzuwenden sind. Hier sind sich die Parteien einig, daß die Antragsgegnerin durch den Erwerb jenes Drogerieunternehmens, daß der Vormieter in einem Teil des Bestandobjektes betrieben hat, Hauptmieterin sowohl der Geschäfts- als auch der Wohnräume geworden ist (s. S 5 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ON 16), weshalb die grundsätzliche Möglichkeit einer Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG keiner weiteren Begründung bedarf.Vorauszuschicken ist, daß es der Parteiendisposition unterliegt, ob ein Mietobjekt Geschäfts- oder Wohnzwecken dienen soll vergleiche JBl 1986, 255; MietSlg 39/56 ua.). Wurde ein Teil des Bestandobjektes zu Geschäfts-, der andere zu Wohnzwecken vermietet, ist daher die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare Parteienabsicht über den vorrangigen Verwendungszweck dafür ausschlaggebend, ob die für eine Mietrechtsnachfolge jeweils in Betracht kommenden Vorschriften für die Geschäfts- oder Wohnraummiete anzuwenden sind. Hier sind sich die Parteien einig, daß die Antragsgegnerin durch den Erwerb jenes Drogerieunternehmens, daß der Vormieter in einem Teil des Bestandobjektes betrieben hat, Hauptmieterin sowohl der Geschäfts- als auch der Wohnräume geworden ist (s. S 5 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ON 16), weshalb die grundsätzliche Möglichkeit einer Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG keiner weiteren Begründung bedarf.
Auf genau diese Erhöhung des Hauptmietzinses zielte das Begehren der Antragsteller, die zunächst meinten, S 50,-- pro m2 Nutzfläche des Bestandobjektes wären angemessen, sich jetzt aber mit einem Hauptmietzins von S 3.180,-- monatlich inkl. USt zufrieden geben würden. Das Erstgericht ist insoweit über dieses Begehren hinausgegangen, als es die Einhebung eines Pauschalmietzinses für zulässig erklärte, der auch einen fixen Betrag (S 120,-- monatlich) für die Bewirtschaftungskosten enthält. Schon in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß haben daraufhin die Antragsteller verlangt, dieses Bewirtschaftungskostenpauschale nach Maßgabe der im seinerzeitigen Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel zu erhöhen. Auch im Revisionsrekurs gegen die den Sachantrag zur Gänze abweisende Entscheidung der zweiten Instanz wird dieses Begehren aufrechterhalten. Es soll also neben dem angemessenen Hauptmietzins für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt auch noch festgestellt werden, welchen Betrag die Antragsgegnerin jeden Monat zur pauschalen Abgeltung der Bewirtschaftungskosten zu zahlen hat. Dem steht das im Verfahren nach § 37 MRG geltende Neuerungsverbot entgegen, weil die Überprüfung der Bewirtschaftungskosten in erster Instanz gar nicht beantragt war (vgl. MietSlg 40.528; MietSlg 40.602; ImmZ 1988, 312; 5 Ob 1027, 1028/91 ua.); vor allem aber ist die Feststellung einer vertragsgemäß geschuldeten Leistung im außerstreitigen Verfahren gar nicht vorgesehen.Auf genau diese Erhöhung des Hauptmietzinses zielte das Begehren der Antragsteller, die zunächst meinten, S 50,-- pro m2 Nutzfläche des Bestandobjektes wären angemessen, sich jetzt aber mit einem Hauptmietzins von S 3.180,-- monatlich inkl. USt zufrieden geben würden. Das Erstgericht ist insoweit über dieses Begehren hinausgegangen, als es die Einhebung eines Pauschalmietzinses für zulässig erklärte, der auch einen fixen Betrag (S 120,-- monatlich) für die Bewirtschaftungskosten enthält. Schon in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß haben daraufhin die Antragsteller verlangt, dieses Bewirtschaftungskostenpauschale nach Maßgabe der im seinerzeitigen Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel zu erhöhen. Auch im Revisionsrekurs gegen die den Sachantrag zur Gänze abweisende Entscheidung der zweiten Instanz wird dieses Begehren aufrechterhalten. Es soll also neben dem angemessenen Hauptmietzins für das verfahrensgegenständliche Mietobjekt auch noch festgestellt werden, welchen Betrag die Antragsgegnerin jeden Monat zur pauschalen Abgeltung der Bewirtschaftungskosten zu zahlen hat. Dem steht das im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltende Neuerungsverbot entgegen, weil die Überprüfung der Bewirtschaftungskosten in erster Instanz gar nicht beantragt war vergleiche MietSlg 40.528; MietSlg 40.602; ImmZ 1988, 312; 5 Ob 1027, 1028/91 ua.); vor allem aber ist die Feststellung einer vertragsgemäß geschuldeten Leistung im außerstreitigen Verfahren gar nicht vorgesehen.
Nach ständiger Judikatur gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (RdW 1986, 270 uva; zuletzt 4 Ob 543/91). Für das im außerstreitigen Verfahren geltend gemachte Begehren der Antragsteller, einen monatlichen Pauschalbetrag festzustellen, den ihnen die Antragsgegnerin zur Abdeckung der laufenden Bewirtschaftungskosten zu zahlen hat, müßte daher im taxativen Katalog des § 37 Abs 1 MRG ein Zuständigkeitstatbestand vorhanden sein, der eine derartige Entscheidung ermöglicht. Ausdrücklich in Anspruch genommen haben die Antragsteller den Zuständigkeitstatbestand des § 37 Abs 1 Z 8 MRG, der ua. die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses in den Fällen der Mietrechtsnachfolge nach § 12 Abs 3 MRG regelt. Daß darin die Überprüfung einer Bewirtschaftungskostenforderung keinen Platz findet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch § 37 Abs 1 Z 12 MRG, der sich mit Betriebskostenangelegenheiten befaßt und dem gegenständlichen Problem am nächsten kommt, bietet jedoch keine Handhabe, über das Begehren der Antragsteller im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, weil in Wahrheit nicht der gesetzliche Betriebkostenanteil überprüft, sondern die Geltung und der Inhalt einer bestimmten Vereinbarung festgestellt werden soll.Nach ständiger Judikatur gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (RdW 1986, 270 uva; zuletzt 4 Ob 543/91). Für das im außerstreitigen Verfahren geltend gemachte Begehren der Antragsteller, einen monatlichen Pauschalbetrag festzustellen, den ihnen die Antragsgegnerin zur Abdeckung der laufenden Bewirtschaftungskosten zu zahlen hat, müßte daher im taxativen Katalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Zuständigkeitstatbestand vorhanden sein, der eine derartige Entscheidung ermöglicht. Ausdrücklich in Anspruch genommen haben die Antragsteller den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, der ua. die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses in den Fällen der Mietrechtsnachfolge nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG regelt. Daß darin die Überprüfung einer Bewirtschaftungskostenforderung keinen Platz findet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG, der sich mit Betriebskostenangelegenheiten befaßt und dem gegenständlichen Problem am nächsten kommt, bietet jedoch keine Handhabe, über das Begehren der Antragsteller im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, weil in Wahrheit nicht der gesetzliche Betriebkostenanteil überprüft, sondern die Geltung und der Inhalt einer bestimmten Vereinbarung festgestellt werden soll.
In Fällen, in denen § 37 Abs 1 MRG die Überprüfung von Mietzinsbestandteilen durch den Außerstreitrichter ermöglicht, geht es durchwegs um die Zulässigkeit der betreffenden Forderung (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 19 zu § 37 MRG), also um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Betrag den gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung entspricht (vgl. 5 Ob 2/92). Was der Mieter vereinbarungsgemäß zu zahlen hätte, wäre durch den Streitrichter zu klären, dem somit die Entscheidung vorbehalten ist, ob überhaupt eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zustandegekommen ist, ob sie noch immer besteht und welchen Inhalt sie hat (MietSlg 37/15; MietSlg 37/36 ua.). Darum bedarf es einer Klage, um das Zustandekommen einer vertraglichen Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses festzustellen (5 Ob 118/86; 5 Ob 3/89), und es kann auch nur im streitigen Verfahren entschieden werden, ob die an sich gesetzeskonforme Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten wegen einer abweichenden und wirksamen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu Unrecht erfolgt (RdW 1986,270). Nur im Rahmen einer Vorfragenentscheidung könnte sich auch der Außerstreitrichter mit derartigen Streitpunkten befassen (MietSlg 39.503; 5 Ob 2/92 ua.).In Fällen, in denen Paragraph 37, Absatz eins, MRG die Überprüfung von Mietzinsbestandteilen durch den Außerstreitrichter ermöglicht, geht es durchwegs um die Zulässigkeit der betreffenden Forderung vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 19 zu Paragraph 37, MRG), also um die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Betrag den gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung entspricht vergleiche 5 Ob 2/92). Was der Mieter vereinbarungsgemäß zu zahlen hätte, wäre durch den Streitrichter zu klären, dem somit die Entscheidung vorbehalten ist, ob überhaupt eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zustandegekommen ist, ob sie noch immer besteht und welchen Inhalt sie hat (MietSlg 37/15; MietSlg 37/36 ua.). Darum bedarf es einer Klage, um das Zustandekommen einer vertraglichen Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses festzustellen (5 Ob 118/86; 5 Ob 3/89), und es kann auch nur im streitigen Verfahren entschieden werden, ob die an sich gesetzeskonforme Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten wegen einer abweichenden und wirksamen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu Unrecht erfolgt (RdW 1986,270). Nur im Rahmen einer Vorfragenentscheidung könnte sich auch der Außerstreitrichter mit derartigen Streitpunkten befassen (MietSlg 39.503; 5 Ob 2/92 ua.).
Hier geht es den Antragstellern um die Determinierung eines vertraglichen Anspruchs. Die Berechtigung zur Einhebung eines Bewirtschaftungskostenpauschales von S 402,67 für die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. November 1990 und von S 424,56 ab Dezember 1990 setzt nämlich voraus, daß die mit dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin getroffene Pauschalierungsvereinbarung in Ansehung der Bewirtschaftungskosten weiterhin gilt, daß auch die Bindung der Parteien an die Wertsicherungsvereinbarung fortbesteht, daß Hauptmietzins und Bewirtschaftungskostenpauschale nach dem hypothetischen Parteiwillen in einem Verhältnis von 430 : 120 stehen soll(t)en und daß sich bei richtiger Anwendung dieser Vertragsgrundsätze die Richtigkeit des jeweils geforderten "Pauschalmietzinses" ergibt.
Die Überprüfung des zur Deckung von Bewirtschaftungskosten eingehobenen Mietzinsbestandteils soll sich nach all dem nicht am Gesetz, sondern an einer Vereinbarung orientieren. Ein solches Begehren fällt nicht in die Zuständigkeit des Außerstreitrichters, weshalb sich die Sachentscheidung auf die Frage der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach vollzogener Mietrechtsnachfolge zu beschränken hat (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12 Abs 3 MRG). Dies entspricht auch dem ursprünglichen Entscheidungsbegehren und Sachvorbringen der Antragsteller. Soweit sie mit ihrem Rechtsmittelantrag darüber hinausgehen, war dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.Die Überprüfung des zur Deckung von Bewirtschaftungskosten eingehobenen Mietzinsbestandteils soll sich nach all dem nicht am Gesetz, sondern an einer Vereinbarung orientieren. Ein solches Begehren fällt nicht in die Zuständigkeit des Außerstreitrichters, weshalb sich die Sachentscheidung auf die Frage der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach vollzogener Mietrechtsnachfolge zu beschränken hat (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, MRG). Dies entspricht auch dem ursprünglichen Entscheidungsbegehren und Sachvorbringen der Antragsteller. Soweit sie mit ihrem Rechtsmittelantrag darüber hinausgehen, war dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der eigentliche Verfahrensgegenstand erfordert zunächst die Klarstellung, ob eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG überhaupt möglich ist, wenn der Rechtsvorgänger des neuen Mieters einen echten Pauschalmietzins zu entrichten hatte. Das Rekursgericht hat diese Möglichkeit mit der Begründung verneint, daß das MRG eine Aufspaltung des Pauschalmietzinses (die für die Einhebung oder auch nur Überprüfung eines einzelnen Mietzinsbestandteils notwendig wäre) nicht kenne, doch ist dieser Schluß aus dem Stillschweigen des Gesetzgebers keineswegs zwingend, solange keine Anhaltspunkte für eine bewußte Regelungslücke bestehen (vgl. JBl 1986, 509; EvBl 1987/9). Erst eine am Zweck der gesetzlichen Regelung (hier des § 12 Abs 3 MRG) orientierte Auslegung wird zeigen, ob der Gesetzgeber jeden Eingriff in Pauschalmietzinsvereinbarungen vermeiden wollte oder im Gegenteil die Aufspaltung des Pauschalmietzinses als selbstverständlich voraussetzte, wo kein anderer Weg zum Ziel einer bestimmten Regelung führt.Der eigentliche Verfahrensgegenstand erfordert zunächst die Klarstellung, ob eine Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG überhaupt möglich ist, wenn der Rechtsvorgänger des neuen Mieters einen echten Pauschalmietzins zu entrichten hatte. Das Rekursgericht hat diese Möglichkeit mit der Begründung verneint, daß das MRG eine Aufspaltung des Pauschalmietzinses (die für die Einhebung oder auch nur Überprüfung eines einzelnen Mietzinsbestandteils notwendig wäre) nicht kenne, doch ist dieser Schluß aus dem Stillschweigen des Gesetzgebers keineswegs zwingend, solange keine Anhaltspunkte für eine bewußte Regelungslücke bestehen vergleiche JBl 1986, 509; EvBl 1987/9). Erst eine am Zweck der gesetzlichen Regelung (hier des Paragraph 12, Absatz 3, MRG) orientierte Auslegung wird zeigen, ob der Gesetzgeber jeden Eingriff in Pauschalmietzinsvereinbarungen vermeiden wollte oder im Gegenteil die Aufspaltung des Pauschalmietzinses als selbstverständlich voraussetzte, wo kein anderer Weg zum Ziel einer bestimmten Regelung führt.
Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein vereinbarter Pauschalmietzins zumindest dann in seine Bestandteile zu zerlegen ist, wenn gesetzliche Anordnungen ohne Kenntnis des Hauptmietzinses gar nicht zu vollziehen sind oder eine für die Bemessung des Mietzinses maßgebliche Vorschrift den Hauptmietzins als Bezugsgröße nennt (vgl. Palten, Pauschalmietzinse, ImmZ 1985, 421; MietSlg 39.584; MietSlg 40.602; WoBl 1991/103). Eine solche Aufspaltung des Pauschalmietzinses in seine Bestandteile bedeutet zwar in der Regel noch nicht, daß sich die Höhe der vom Mieter insgesamt geschuldeten Leistung ändert, weil dies der getroffenen Vereinbarung widersprechen würde, doch deckt die Regelung des § 12 Abs 3 MRG auch einen solchen Eingriff in die (durch den Mieterwechsel ohnehin schon geänderten) Vertragsbeziehungen.Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein vereinbarter Pauschalmietzins zumindest dann in seine Bestandteile zu zerlegen ist, wenn gesetzliche Anordnungen ohne Kenntnis des Hauptmietzinses gar nicht zu vollziehen sind oder eine für die Bemessung des Mietzinses maßgebliche Vorschrift den Hauptmietzins als Bezugsgröße nennt vergleiche Palten, Pauschalmietzinse, ImmZ 1985, 421; MietSlg 39.584; MietSlg 40.602; WoBl 1991/103). Eine solche Aufspaltung des Pauschalmietzinses in seine Bestandteile bedeutet zwar in der Regel noch nicht, daß sich die Höhe der vom Mieter insgesamt geschuldeten Leistung ändert, weil dies der getroffenen Vereinbarung widersprechen würde, doch deckt die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auch einen solchen Eingriff in die (durch den Mieterwechsel ohnehin schon geänderten) Vertragsbeziehungen.
Die in § 12 Abs 3 MRG enthaltene Möglichkeit, den Hauptmietzins anzuheben, wenn der Erwerber eines vom bisherigen Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens kraft Gesetzes in den Mietvertrag eintritt, sollte sicherstellen, daß der dem Vermieter aufgezwungene Mieterwechsel wenigstens finanziell zu keiner Benachteiligung führt. Der Vermieter soll den Mietzins erhalten, den er im Falle einer Neuvermietung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietgegenstandes erzielen könnte (SZ 58/137; JBl 1986, 315; 5 Ob 9/92). Der gesetzliche Eingriff in die Mietzinsvereinbarung ist also ein Ausgleich dafür, daß auch die Privatautonomie des Vermieters bei der Auswahl seines Vertragspartners empfindlich eingeengt wird. Würde man in einem solchen Fall die Bindung des Vermieters an eine mit dem ausgeschiedenen Mieter getroffene Pauschalmietzinsvereinbarung aufrechterhalten, wäre dieser Interessenausgleich ohne sachliche Rechtfertigung zunichte gemacht, weil nicht einzusehen wäre, warum der die Pauschalierung des Mietzinses wählende Vermieter bei einem ihm später aufgezwungenen Mieterwechsel schlechter behandelt werden soll als der Vermieter, der sich die strikte Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vorbehalten hat, obwohl der Wechsel des Vertragspartners beide in gleicher Weise trifft. Umgekehrt wäre die Privilegierung des neuen Mieters durch die Weitergeltung einer vom Rechtsvorgänger ausgehandelten Pauschalmietzinsvereinbarung sachlich nicht zu rechtfertigen, weil Vertragstreue grundsätzlich nur der Geschäftspartner, nicht jedoch der kraft Gesetzes in ein Vertragsverhältnis Eintretende beanspruchen kann. Da gesetzliche Einschränkungen der Privatautonomie im Zweifel restriktiv zu handhaben sind, kann auch der dem Vermieter gemäß § 12 Abs 3 MRG aufgezwungene Mieter im Zweifel nur jene Rechte geltend machen, die ihm das Gesetz zubilligt. Unabhängig davon, ob mit dem Vormieter eine Pauschalmietzinsvereinbarung bestand oder nicht, tritt er in den Mietvertrag mit der Maßgabe ein, daß er auf Verlangen des Vermieters jedenfalls den iSd § 12 Abs 3 MRG angemessenen Hauptmietzins zu zahlen hat. Über eine allfällige Bindung an die seinerzeit vereinbarte Betriebskostenpauschalierung ist hier nicht zu entscheiden.Die in Paragraph 12, Absatz 3, MRG enthaltene Möglichkeit, den Hauptmietzins anzuheben, wenn der Erwerber eines vom bisherigen Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens kraft Gesetzes in den Mietvertrag eintritt, sollte sicherstellen, daß der dem Vermieter aufgezwungene Mieterwechsel wenigstens finanziell zu keiner Benachteiligung führt. Der Vermieter soll den Mietzins erhalten, den er im Falle einer Neuvermietung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand des Mietgegenstandes erzielen könnte (SZ 58/137; JBl 1986, 315; 5 Ob 9/92). Der gesetzliche Eingriff in die Mietzinsvereinbarung ist also ein Ausgleich dafür, daß auch die Privatautonomie des Vermieters bei der Auswahl seines Vertragspartners empfindlich eingeengt wird. Würde man in einem solchen Fall die Bindung des Vermieters an eine mit dem ausgeschiedenen Mieter getroffene Pauschalmietzinsvereinbarung aufrechterhalten, wäre dieser Interessenausgleich ohne sachliche Rechtfertigung zunichte gemacht, weil nicht einzusehen wäre, warum der die Pauschalierung des Mietzinses wählende Vermieter bei einem ihm später aufgezwungenen Mieterwechsel schlechter behandelt werden soll als der Vermieter, der sich die strikte Verrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vorbehalten hat, obwohl der Wechsel des Vertragspartners beide in gleicher Weise trifft. Umgekehrt wäre die Privilegierung des neuen Mieters durch die Weitergeltung einer vom Rechtsvorgänger ausgehandelten Pauschalmietzinsvereinbarung sachlich nicht zu rechtfertigen, weil Vertragstreue grundsätzlich nur der Geschäftspartner, nicht jedoch der kraft Gesetzes in ein Vertragsverhältnis Eintretende beanspruchen kann. Da gesetzliche Einschränkungen der Privatautonomie im Zweifel restriktiv zu handhaben sind, kann auch der dem Vermieter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgezwungene Mieter im Zweifel nur jene Rechte geltend machen, die ihm das Gesetz zubilligt. Unabhängig davon, ob mit dem Vormieter eine Pauschalmietzinsvereinbarung bestand oder nicht, tritt er in den Mietvertrag mit der Maßgabe ein, daß er auf Verlangen des Vermieters jedenfalls den iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG angemessenen Hauptmietzins zu zahlen hat. Über eine allfällige Bindung an die seinerzeit vereinbarte Betriebskostenpauschalierung ist hier nicht zu entscheiden.
Zu prüfen bleibt, ob die Streitteile am 8. Februar 1990, also nach vollzogener Mietrechtsnachfolge, eine Mietzinsvereinbarung getroffen haben, die einer Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG entgegensteht. Das Rekursgericht ist insoweit der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt, daß eine neue, den Streit um die (Haupt-)Mietzinserhöhung endgültig bereinigende Vereinbarung vorliege, die im Grunde nur zu einer Erhöhung des (weiterhin geltenden) monatlichen Pauschalmietzinses um S 500,-- geführt habe, doch ist auch dieser Rechtsansicht nicht zu folgen:Zu prüfen bleibt, ob die Streitteile am 8. Februar 1990, also nach vollzogener Mietrechtsnachfolge, eine Mietzinsvereinbarung getroffen haben, die einer Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG entgegensteht. Das Rekursgericht ist insoweit der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt, daß eine neue, den Streit um die (Haupt-)Mietzinserhöhung endgültig bereinigende Vereinbarung vorliege, die im Grunde nur zu einer Erhöhung des (weiterhin geltenden) monatlichen Pauschalmietzinses um S 500,-- geführt habe, doch ist auch dieser Rechtsansicht nicht zu folgen:
Schon das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine den Wortlaut der fraglichen "Zusatzvereinbarung" (Beilage 5) korrigierende Auslegung nicht in Frage kommt, weil eine davon abweichende (darüber hinausgehende) Parteienabsicht nicht erwiesen ist. Nach der Textierung des Vertrages ist jedoch klar, daß er nur das Problem der Bewirtschaftungskosten, nicht auch sonstige Mietzinsbestandteile regeln sollte. Der "Zuschuß", den die Antragsgegnerin "aus freien Stücken" (also ohne Bezugnahme auf den aus § 12 Abs 3 MRG abgeleiteten Anspruch der Antragsteller) "neben den vertraglich bedungenen Zahlungspflichten" zu leisten versprach, sollte nämlich die (erhöhten) Betriebskostenaufwendungen der Hauseigentümer, insbesondere die Kanalgebühren abdecken und war auch (nur) auf die Betriebskostenaufwendungen zu verrechnen. Daß damit die grundsätzliche Weitergeltung der mit dem Vormieter getroffenen Pauschalmietzinsvereinbarung festgeschrieben und der Pauschalmietzins insgesamt um S 500,-- monatlich erhöht werden sollte, läßt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Die Verrechnungspflicht, die die Antragsteller hinsichtlich des Zuschusses übernommen haben, spricht sogar gegen eine Pauschalierung, doch ist diesem Auslegungsproblem hier nicht weiter nachzugehen. Für die Entscheidung, ob und inwieweit die Antragsteller berechtigt sind, aus Anlaß der Mietrechtsnachfolge den Hauptmietzins anzuheben, reicht die Erkenntnis, daß mit der Vereinbarung vom 8. Februar 1990 nur der die Bewirtschaftungskosten betreffende Mietzinsbestandteil geregelt, nicht jedoch eine generelle Bereinigung aller mit § 12 Abs 3 MRG zusammenhängenden Mietzinsbemessungsprobleme herbeigeführt werden sollte. Hier, wo es um die offen gebliebene Frage der Erhöhung des Hauptmietzinses geht, ist daher auf die Vereinbarung vom 8. Februar 1990 - wie schon das Erstgericht ausführte - nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ob sie als eine die Antragsgegnerin begünstigende Betriebskostenpauschalierung Bestand hat, könnte bindend nur in einem Rechtsstreit entschieden werden.Schon das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, daß eine den Wortlaut der fraglichen "Zusatzvereinbarung" (Beilage 5) korrigierende Auslegung nicht in Frage kommt, weil eine davon abweichende (darüber hinausgehende) Parteienabsicht nicht erwiesen ist. Nach der Textierung des Vertrages ist jedoch klar, daß er nur das Problem der Bewirtschaftungskosten, nicht auch sonstige Mietzinsbestandteile regeln sollte. Der "Zuschuß", den die Antragsgegnerin "aus freien Stücken" (also ohne Bezugnahme auf den aus Paragraph 12, Absatz 3, MRG abgeleiteten Anspruch der Antragsteller) "neben den vertraglich bedungenen Zahlungspflichten" zu leisten versprach, sollte nämlich die (erhöhten) Betriebskostenaufwendungen der Hauseigentümer, insbesondere die Kanalgebühren abdecken und war auch (nur) auf die Betriebskostenaufwendungen zu verrechnen. Daß damit die grundsätzliche Weitergeltung der mit dem Vormieter getroffenen Pauschalmietzinsvereinbarung festgeschrieben und der Pauschalmietzins insgesamt um S 500,-- monatlich erhöht werden sollte, läßt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Die Verrechnungspflicht, die die Antragsteller hinsichtlich des Zuschusses übernommen haben, spricht sogar gegen eine Pauschalierung, doch ist diesem Auslegungsproblem hier nicht weiter nachzugehen. Für die Entscheidung, ob und inwieweit die Antragsteller berechtigt sind, aus Anlaß der Mietrechtsnachfolge den Hauptmietzins anzuheben, reicht die Erkenntnis, daß mit der Vereinbarung vom 8. Februar 1990 nur der die Bewirtschaftungskosten betreffende Mietzinsbestandteil geregelt, nicht jedoch eine generelle Bereinigung aller mit Paragraph 12, Absatz 3, MRG zusammenhängenden Mietzinsbemessungsprobleme herbeigeführt werden sollte. Hier, wo es um die offen gebliebene Frage der Erhöhung des Hauptmietzinses geht, ist daher auf die Vereinbarung vom 8. Februar 1990 - wie schon das Erstgericht ausführte - nicht weiter Bedacht zu nehmen. Ob sie als eine die Antragsgegnerin begünstigende Betriebskostenpauschalierung Bestand hat, könnte bindend nur in einem Rechtsstreit entschieden werden.
Aus all dem folgt, daß die Antragsteller zu Recht die Anhebung des Hauptmietzinses auf das iSd § 12 Abs 3 MRG angemessene Ausmaß begehren. Um den genauen Betrag festzustellen, fehlen jedoch noch verläßliche Entscheidungsgrundlagen. Bisher ist nur die Obergrenze des angemessenen Hauptmietzinses mit S 3.180,-- inkl. USt monatlich geklärt, weil die Antragsteller diesen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses unangefochten gelassen haben; es kann jedoch die Angemessenheit eines niedrigeren Hauptmietzinses nicht ausgeschlossen werden, solange sich das Rekursgericht nicht mit der diesbezüglichen Tatsachen- und Beweisrüge der Antragsgegnerin befaßt hat. Schließlich bleibt die vom Rekursgericht ebenfalls nicht behandelte Frage zu klären, ob der Antragsgegnerin - wie sich allenfalls aus Beilage 2 entnehmen ließe - das Erhöhungsbegehren der Antragsteller vor dem 1. April 1990 zugegangen ist (§ 12 Abs 3 letzter Halbsatz MRG).Aus all dem folgt, daß die Antragsteller zu Recht die Anhebung des Hauptmietzinses auf das iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG angemessene Ausmaß begehren. Um den genauen Betrag festzustellen, fehlen jedoch noch verläßliche Entscheidungsgrundlagen. Bisher ist nur die Obergrenze des angemessenen Hauptmietzinses mit S 3.180,-- inkl. USt monatlich geklärt, weil die Antragsteller diesen Teil des erstgerichtlichen Sachbeschlusses unangefochten gelassen haben; es kann jedoch die Angemessenheit eines niedrigeren Hauptmietzinses nicht ausgeschlossen werden, solange sich das Rekursgericht nicht mit der diesbezüglichen Tatsachen- und Beweisrüge der Antragsgegnerin befaßt hat. Schließlich bleibt die vom Rekursgericht ebenfalls nicht behandelte Frage zu klären, ob der Antragsgegnerin - wie sich allenfalls aus Beilage 2 entnehmen ließe - das Erhöhungsbegehren der Antragsteller vor dem 1. April 1990 zugegangen ist (Paragraph 12, Absatz 3, letzter Halbsatz MRG).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.