Rechtssatz RS0070018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070018
Geschäftszahl
5Ob28/91 (5Ob29/91 -5Ob38/91); 5Ob165/08p; 5Ob253/09f
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Anträge nach den §§ 18 ff MRG haben im Regelfall unter Berücksichtigung aller vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers (Haus = Liegenschaft = Grundbuchskörper) zu erfolgen, sodass in einem solchen Verfahren allen Mietern von auf dieser Liegenschaft befindlichen Mietgegenständen Parteistellung zukommt.Anträge nach den Paragraphen 18, ff MRG haben im Regelfall unter Berücksichtigung aller vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers (Haus = Liegenschaft = Grundbuchskörper) zu erfolgen, sodass in einem solchen Verfahren allen Mietern von auf dieser Liegenschaft befindlichen Mietgegenständen Parteistellung zukommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 28/91
Veröff: WoBl 1992,154 (Call)
- 5 Ob 165/08p
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 165/08p
Vgl; Beisatz: Ein Verfahren nach § 18 MRG erfasst notwendig das ganze „Haus" im Sinn des § 17 MRG. (T1); Beisatz: Auch die von Wohnungseigentümern vermieteten Objekte sind rechnerisch bei Ermittlung einer Erhöhung nach § 18 MRG mitzuberücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Errechnung der Hauptmietzinsreserve beziehungsweise des Hauptmietzinsabgangs im gesamten Verrechnungszeitraum, sondern jedenfalls bei „Altmietern" in vor dem 1. 7. 2002 eingeleiteten Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG auch die effektiven Mietzinseingänge. (T2)
- 5 Ob 253/09f
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 253/09f
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070018
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_001