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Rechtssatz RS0070018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070018

Geschäftszahl

5Ob28/91 (5Ob29/91 -5Ob38/91); 5Ob165/08p; 5Ob253/09f

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Rechtssatz

Anträge nach den Paragraphen 18, ff MRG haben im Regelfall unter Berücksichtigung aller vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers (Haus = Liegenschaft = Grundbuchskörper) zu erfolgen, sodass in einem solchen Verfahren allen Mietern von auf dieser Liegenschaft befindlichen Mietgegenständen Parteistellung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 28/91
    Veröff: WoBl 1992,154 (Call)
  • 5 Ob 165/08p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 165/08p
    Vgl; Beisatz: Ein Verfahren nach § 18 MRG erfasst notwendig das ganze „Haus" im Sinn des § 17 MRG. (T1); Beisatz: Auch die von Wohnungseigentümern vermieteten Objekte sind rechnerisch bei Ermittlung einer Erhöhung nach § 18 MRG mitzuberücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Errechnung der Hauptmietzinsreserve beziehungsweise des Hauptmietzinsabgangs im gesamten Verrechnungszeitraum, sondern jedenfalls bei „Altmietern" in vor dem 1. 7. 2002 eingeleiteten Verfahren aufgrund der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG auch die effektiven Mietzinseingänge. (T2)
  • 5 Ob 253/09f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 253/09f
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist das ganze Haus, die ganze Wohnungseigentumsliegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile, von einem Anspruch nach dem MRG erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_001