Rechtssatz RS0070059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070059
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Wird durch wiederholte Räumungsvergleiche eine Verlängerung des Mietverhältnisses über sechs Monate hinaus herbeigeführt, wird hiedurch unzulässig ein befristetes Mietverhältnis geschaffen. Ein solcher Räumungsvergleich ist unwirksam. Es genügt eine Klage auf Unwirksamkeit des letzten Vergleiches, wenn die früheren als Titel für eine Räumungsexekution schon außer Kraft getreten sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 538/92
Entscheidungstext OGH 02.04.1992 7 Ob 538/92
Veröff: WoBl 1992,206 (Pfanzelt)
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unwirksame Befristung durch Räumungsvergleich mit 30jähriger Frist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070059
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0070OB00538_9200000_001