Nach dem Standpunkt der Revisionsgegnerin hat das Berufungsgericht gegen die sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschriften verstoßen (§ 58 Abs 2 iVm § 56 Abs 2 letzter Satz JN), sodaß der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden sei. Mangels Behauptung einer bestimmten Zinshöhe gelte ein Betrag von S 30.000 als Streitwert. Die Revision geht hiebei davon aus, daß sich aus der behaupteten Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs das Fortbestehen des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit ergibt. Gegenstand der Entscheidung ist dann aber auch das von ihr betroffene Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses, und es liegt ein Streit im Sinne der §§ 49 Abs 1 Z 5 JN und 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor, für den § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt. Der Zweck des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO liegt darin, Entscheidungen, die das Dauerschuldverhältnis selbst betreffen, unabhängig von jeder Bewertung, revisibel zu machen (RZ 1991/21; vgl. auch Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 751). Zieht man, dem Berufungsgericht folgend, die Grenze der Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht so weit, liegt keine Verletzung der Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung von Kettenräumungsvergleichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist daher jedenfalls zulässig.Nach dem Standpunkt der Revisionsgegnerin hat das Berufungsgericht gegen die sinngemäß anzuwendenden Bewertungsvorschriften verstoßen (Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz JN), sodaß der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden sei. Mangels Behauptung einer bestimmten Zinshöhe gelte ein Betrag von S 30.000 als Streitwert. Die Revision geht hiebei davon aus, daß sich aus der behaupteten Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs das Fortbestehen des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit ergibt. Gegenstand der Entscheidung ist dann aber auch das von ihr betroffene Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses, und es liegt ein Streit im Sinne der Paragraphen 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN und 502 Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vor, für den Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt. Der Zweck des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO liegt darin, Entscheidungen, die das Dauerschuldverhältnis selbst betreffen, unabhängig von jeder Bewertung, revisibel zu machen (RZ 1991/21; vergleiche auch Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 751). Zieht man, dem Berufungsgericht folgend, die Grenze der Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht so weit, liegt keine Verletzung der Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage ist gegeben, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung von Kettenräumungsvergleichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist daher jedenfalls zulässig.
Sie ist auch berechtigt.
Es lag ursprünglich ein Mietverhältnis von nur 6-monatiger Mietdauer mit durchsetzbarem Endtermin 10. März 1982 vor. Das Mietverhältnis wurde jedoch fortgesetzt und in der Folge ein grundsätzlich wirksamer Räumungsvergleich abgeschlossen. Auch davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sondern im Wege von zwei weiteren Räumungsvergleichen eine Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere 6 Jahre herbeigeführt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Verlängerung durch Räumungsvergleiche gewählt wurde, weil die Beklagte wegen des beabsichtigten Verkaufes des Hauses eine Befristung wünschte und - durchaus berechtigte - Zweifel darüber bestanden, daß dies im Wege eines Mietvertrages zu erreichen ist. Jedenfalls durch die letzten beiden Räumungsvergleiche wurden unzulässig befristete Mietverhältnisse geschaffen und hiedurch die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes umgangen. Solche Räumungsvergleiche sind, wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat, unwirksam, wobei die Klage auf Unwirksamkeit des letzten Vergleiches genügt, wenn die früheren als Titel für eine Räumungsexekution schon außer Kraft getreten sind (SZ 63/42; vgl. auch WoBl. 1989, 76). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Es lag ursprünglich ein Mietverhältnis von nur 6-monatiger Mietdauer mit durchsetzbarem Endtermin 10. März 1982 vor. Das Mietverhältnis wurde jedoch fortgesetzt und in der Folge ein grundsätzlich wirksamer Räumungsvergleich abgeschlossen. Auch davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sondern im Wege von zwei weiteren Räumungsvergleichen eine Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere 6 Jahre herbeigeführt. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Verlängerung durch Räumungsvergleiche gewählt wurde, weil die Beklagte wegen des beabsichtigten Verkaufes des Hauses eine Befristung wünschte und - durchaus berechtigte - Zweifel darüber bestanden, daß dies im Wege eines Mietvertrages zu erreichen ist. Jedenfalls durch die letzten beiden Räumungsvergleiche wurden unzulässig befristete Mietverhältnisse geschaffen und hiedurch die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes umgangen. Solche Räumungsvergleiche sind, wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen hat, unwirksam, wobei die Klage auf Unwirksamkeit des letzten Vergleiches genügt, wenn die früheren als Titel für eine Räumungsexekution schon außer Kraft getreten sind (SZ 63/42; vergleiche auch WoBl. 1989, 76). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten des Antrages auf Aufschiebung der Exekution, über die im Exekutionsverfahren zu entscheiden ist, zählen nicht zu den Prozeßkosten (3 Ob 598/89).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten des Antrages auf Aufschiebung der Exekution, über die im Exekutionsverfahren zu entscheiden ist, zählen nicht zu den Prozeßkosten (3 Ob 598/89).