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Rechtssatz RS0070189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070189

Geschäftszahl

5Ob39/87

Entscheidungsdatum

07.04.1987

Rechtssatz

Für die Einordnung der Wohnung in eine der Ausstattungskategorien ist der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung maßgebend (MietSlg 35328/32, 36334). War die Vereinbarung über die Höhe des für den Gebrauch des Bestandobjektes zu leistenden Mietzinses keinen anderen als den allgemein im Vertragsrecht geltenden Schranken (Paragraph 879, ABGB) unterworfen, so ändert daran auch der Umstand nichts, daß die Mittel für die Verbesserung des Zustandes der Wohnung durch einen höheren Mietzins aufgebracht werden, sei es, daß der Mieter einmalige Kostenbeiträge entrichtet, sei es, daß der Mietzins in einer Höhe vereinbart wird, wodurch die Aufwendungen abgedeckt sind (so schon MietSlg 36334).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 39/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070189

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00039_8700000_001