Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter einer im Erdgeschoß des dem Antragsgegner gehörenden Hauses Graz, Bergmanngasse 13, gelegenen Wohnung mit einer Nutzfläche von 89 m 2 . Ab dem 1. Oktober 1984 wurde dem Antragsteller ein monatlicher Nettohauptmietzins von 975 S (500 S an Grundmiete, 475 S an Wertsicherung) vorgeschrieben. Das vom Antragsteller gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies dessen Antrag auf Entscheidung,Der Antragsteller ist Mieter einer im Erdgeschoß des dem Antragsgegner gehörenden Hauses Graz, Bergmanngasse 13, gelegenen Wohnung mit einer Nutzfläche von 89 m 2 . Ab dem 1. Oktober 1984 wurde dem Antragsteller ein monatlicher Nettohauptmietzins von 975 S (500 S an Grundmiete, 475 S an Wertsicherung) vorgeschrieben. Das vom Antragsteller gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies dessen Antrag auf Entscheidung,
1. daß die Wohnung der Kategorie D entspreche, 2.) daß durch eine Vorschreibung von 975 S (monatlich an Nettohauptmietzins) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß (ab dem 1. Oktober 1984) in unzulässiger Weise überschritten werde, mit Sachbeschluß ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsteller wohnte ursprünglich bei seiner Wahltante, die vor dem Antragsgegner Eigentümerin des Hauses Graz, Bergmanngasse 13, war. Als die Vormieterin der gegenständlichen Wohnung, eine Schuldirektorin, verstarb, gab die Voreigentümerin des Hauses dem Antragsteller die Schlüssel zur gegenständlichen Wohnung und erklärte, daß er sie haben könne; sie sei jedoch in einem sehr schlechten Zustand. Gemeinsam wurde die Wohnung besichtigt. Aus der Wohnung war alles ausgeräumt; es waren weder ein Ofen noch ein Bad vorhanden. Der Antragsteller erklärte, daß er diese Wohnung um den frei vereinbarten Mietzins von 500 S anmiete, und verpflichtete sich, sie herzurichten. Darüber wurde dann von der Vermieterin der schriftliche Mietvertrag vom 6. Dezember 1971 errichtet und von beiden Teilen unterfertigt. Demnach wurde ein indexgebundener freier Mietzins von 500 S vereinbart. In § 16 des Mietvertrages wurde festgehalten:Der Antragsteller wohnte ursprünglich bei seiner Wahltante, die vor dem Antragsgegner Eigentümerin des Hauses Graz, Bergmanngasse 13, war. Als die Vormieterin der gegenständlichen Wohnung, eine Schuldirektorin, verstarb, gab die Voreigentümerin des Hauses dem Antragsteller die Schlüssel zur gegenständlichen Wohnung und erklärte, daß er sie haben könne; sie sei jedoch in einem sehr schlechten Zustand. Gemeinsam wurde die Wohnung besichtigt. Aus der Wohnung war alles ausgeräumt; es waren weder ein Ofen noch ein Bad vorhanden. Der Antragsteller erklärte, daß er diese Wohnung um den frei vereinbarten Mietzins von 500 S anmiete, und verpflichtete sich, sie herzurichten. Darüber wurde dann von der Vermieterin der schriftliche Mietvertrag vom 6. Dezember 1971 errichtet und von beiden Teilen unterfertigt. Demnach wurde ein indexgebundener freier Mietzins von 500 S vereinbart. In Paragraph 16, des Mietvertrages wurde festgehalten:
"Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten, die der Wohnbarkeit dienen, auf seine eigene Kosten durchzuführen. Aus diesem Grunde wird seitens der Hauseigentümerin anläßlich des Mietvertragsabschlusses auf jede weitere Entgeltleistung, ausgenommen den im § 3 vereinbarten Mietzins, verzichtet, sodaß der Mieter bei Auflösung des Mietvertrages nicht das Recht hat, unter dem Titel Mietvertrag irgendwelche Ablösebeträge gegenüber der Vermieterin geltend zu machen.""Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendig werdenden Instandsetzungsarbeiten, die der Wohnbarkeit dienen, auf seine eigene Kosten durchzuführen. Aus diesem Grunde wird seitens der Hauseigentümerin anläßlich des Mietvertragsabschlusses auf jede weitere Entgeltleistung, ausgenommen den im Paragraph 3, vereinbarten Mietzins, verzichtet, sodaß der Mieter bei Auflösung des Mietvertrages nicht das Recht hat, unter dem Titel Mietvertrag irgendwelche Ablösebeträge gegenüber der Vermieterin geltend zu machen."
Diese Vereinbarung war zuerst mündlich getroffen worden, der schriftliche Vertrag wurde erst nach Beginn bzw. Durchführung der Adaptierungsarbeiten durch den Antragsteller unterfertigt. Dieser ging nämlich gleich nach der mündlichen Vereinbarung daran, die Wohnung zu adaptieren. Er ließ ein Badezimmer einrichten, die Elektroinstallationen herrichten (die alten Elektroleitungen waren völlig veraltet und über Putz verlegt) und das WC reparieren. Dort lief nämlich kein Wasser zu, die Muschel war gebrochen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Wohnung sei bei Anmietung in desolatem, also unbrauchbarem Zustand gewesen, was grundsätzlich eine Einstufung in die Kategorie D gerechtfertigt hätte. Der Mieter habe sich jedoch verpflichtet, die Wohnung auf eigene Kosten in einen brauchbaren Zustand zu bringen. Diese Verpflichtung sei auch im Rahmen der damals offenkundig gegebenen freien Vermietbarkeit rechtlich zulässig gewesen. Der Einordnung in eine höhere Kategorie stehe nicht entgegen, daß erst der Mieter aufgrund einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nach Abschluß des Mietvertrages und Übergabe des Mietgegenstandes die Wohnung in einen brauchbaren Zustand versetzt habe (MietSlg 36.340). Da die Wohnung über WC und Wasser im Inneren verfügt habe und auch die Brauchbarkeit gegeben erscheine, könne sie nicht in die Kategorie D eingestuft werden. Das Herabsetzungsbegehren des Antragstellers sei daher nicht gerechtfertigt. Eine Mietzinsüberschreitung liege schon bei Einstufung der Wohnung in die Kategorie C nicht vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es führte aus:
Für die Beurteilung der Ausstattungskategorie sei gemäß § 16 Abs 3 erster Satz MRG der Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend. Darunter sei auch noch jener Zustand der Wohnung zu verstehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herzustellen habe. Bei freier Mietzinsbildung seien sogar die nach ausdrücklicher Vereinbarung vom Mieter vorzunehmenden Arbeiten bei dem nach § 16 Abs 3 erster Satz MRG maßgebenden Zustand zu berücksichtigen (MietSlg 35.328/32, 36.340; Würth-Zingher, MRG 2 , Anm. 36 zu § 16). Ein solcher Fall liege hier vor. Die Annahme des Erstgerichtes, der Mietzins habe frei vereinbart werden können, sei bisher unbestritten geblieben und werde auch im Rekurs nicht ausdrücklich bekämpft. Es seien auch keinerlei Tatsachen behauptet worden oder hervorgekommen, die einer Anwendung des § 16 MG entgegengestanden hätten. Von einer verbotenen Ablöse könne im Sinne der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage nicht die Rede sein. Die Wohnung habe nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der vereinbarten Brauchbarmachung durch den Mieter über eine brauchbare Wasserentnahmestelle und ein brauchbares Klosett im Inneren verfügt, weshalb die dem vorangegangenen Zustand entsprechende Einstufung in die Ausstattungskategorie D nicht mehr gerechtfertigt sei. Soweit der Antragsteller versuche, durch Wortinterpretation des Vertragstextes die in der Vertragsurkunde vom 6. Dezember 1971 festgehaltene Verpflichtung des Mieters zu Instandsetzungsarbeiten auf damals erst bevorstehende (notwendig "werdende") Arbeiten zu beschränken, sodaß die damals von ihm bereits vorgenommenen außer acht zu bleiben hätten, könne ihm nicht gefolgt werden, weil er damit über die Feststellung hinweggehe, daß die genannte Vereinbarung zuerst mündlich getroffen worden sei. Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde und deren Fertigung komme es nicht an. Eine Ermäßigung des Hauptmietzinses im Sinne des § 44 Abs 2 Z 2 MRG wäre bereits bei Annahme der Ausstattungskategorie C ausgeschlossen, weil der zulässige Hauptmietzins dann 1.628,70 S betragen würde, der Antragsteller jedoch nur 975 S bezahle. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig zu erklären gewesen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die entscheidende Rechtsfrage, ob die vereinbarungsgemäß erfolgte Übernahme der Kosten der Brauchbarmachung (und Kategorieanhebung) durch den Mieter im Zusammenhang mit der Mietzinsermäßigung nach § 44 MRG die Einstufung der Wohnung in die dadurch geschaffene höhere Kategorie rechtfertige, sei zur Wahrung der Rechtsentwicklung und Rechtseinheit von erheblicher Bedeutung.Für die Beurteilung der Ausstattungskategorie sei gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz MRG der Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entscheidend. Darunter sei auch noch jener Zustand der Wohnung zu verstehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herzustellen habe. Bei freier Mietzinsbildung seien sogar die nach ausdrücklicher Vereinbarung vom Mieter vorzunehmenden Arbeiten bei dem nach Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz MRG maßgebenden Zustand zu berücksichtigen (MietSlg 35.328/32, 36.340; Würth-Zingher, MRG 2 , Anmerkung 36 zu Paragraph 16,). Ein solcher Fall liege hier vor. Die Annahme des Erstgerichtes, der Mietzins habe frei vereinbart werden können, sei bisher unbestritten geblieben und werde auch im Rekurs nicht ausdrücklich bekämpft. Es seien auch keinerlei Tatsachen behauptet worden oder hervorgekommen, die einer Anwendung des Paragraph 16, MG entgegengestanden hätten. Von einer verbotenen Ablöse könne im Sinne der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage nicht die Rede sein. Die Wohnung habe nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der vereinbarten Brauchbarmachung durch den Mieter über eine brauchbare Wasserentnahmestelle und ein brauchbares Klosett im Inneren verfügt, weshalb die dem vorangegangenen Zustand entsprechende Einstufung in die Ausstattungskategorie D nicht mehr gerechtfertigt sei. Soweit der Antragsteller versuche, durch Wortinterpretation des Vertragstextes die in der Vertragsurkunde vom 6. Dezember 1971 festgehaltene Verpflichtung des Mieters zu Instandsetzungsarbeiten auf damals erst bevorstehende (notwendig "werdende") Arbeiten zu beschränken, sodaß die damals von ihm bereits vorgenommenen außer acht zu bleiben hätten, könne ihm nicht gefolgt werden, weil er damit über die Feststellung hinweggehe, daß die genannte Vereinbarung zuerst mündlich getroffen worden sei. Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde und deren Fertigung komme es nicht an. Eine Ermäßigung des Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG wäre bereits bei Annahme der Ausstattungskategorie C ausgeschlossen, weil der zulässige Hauptmietzins dann 1.628,70 S betragen würde, der Antragsteller jedoch nur 975 S bezahle. Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für zulässig zu erklären gewesen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die entscheidende Rechtsfrage, ob die vereinbarungsgemäß erfolgte Übernahme der Kosten der Brauchbarmachung (und Kategorieanhebung) durch den Mieter im Zusammenhang mit der Mietzinsermäßigung nach Paragraph 44, MRG die Einstufung der Wohnung in die dadurch geschaffene höhere Kategorie rechtfertige, sei zur Wahrung der Rechtsentwicklung und Rechtseinheit von erheblicher Bedeutung.
Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne des Antrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.