Begründung:
Der Antragsteller ist aufgrund des im März 1982 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter der in dem den Antragstellern je zur Hälfte gehörigen Haus in Wels Dr. Groß-Straße 11, im ersten Stock rechts gelegenen, eine Nutzfläche von 51 m 2 aufweisenden Wohnung. Zur Zeit des Abschlusses dieses Mietvertrages bestand die Wohnung aus einer Küche mit Wasserleitung und Abfluß, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kabinett. Das WC befand sich am Gang im Stiegenhaus und wurde von einer anderen Mieterin mitbenützt. Die die Verwaltung des Hauses führende Tochter des Erstantragsgegners Monika K*** wurde von Angestellten der "F*** S***" darauf angesprochen, daß der Antragsteller Interesse an einer Wohnung hätte. Monika K*** teilte den Angestellten von S*** von sich aus mit, daß sich in dieser Wohnung kein Bad und kein WC befinde und es ihr klar sei, daß man bei einer neuen Vermietung Bad und WC einbauen müßte. Die beiden Angestellten von S*** sagten ihr jedoch zu, daß der Antragsteller handwerklich begabt sei und das notwendige Material von S*** billiger bekommen werde, da er am Baumarkt arbeite. Es wurde sodann davon gesprochen, daß der Antragsteller selbst das Bad und WC einbauen solle und ihm für Reparaturkosten S 15.000,- in der Form ersetzt werden sollten, daß er fünzehn Monate lang statt S 2.000,- nur S 1.000,- Zins zu zahlen hätte und dies in den Mietvertrag aufgenommen werde. Auf den Betrag von S 15.000,- kam Monika K*** aus der Überlegung, daß die üblichen Kosten für den Einbau von Bad und WC ca. S 10.000,-
betragen, wozu sie noch weitere S .5.000,- für andere Raparaturarbeiten hinzuschlug, etwa zum Herrichten der Böden, Auswechseln der Lichtschalter und dergleichen. Vor Unterfertigung des Mietvertrages besichtigte Monika K*** mit dem Antragsteller die Wohnung. Dabei erklärte dieser, daß er Bad und WC benötige und in das Kabinett einbauen könne. Monika K*** meinte hierauf, daß ihr dies klar sei, sie aber selbst Bad und WC nicht so schnell einbauen könne. Der Antragsteller entgegnete hierauf, daß er die Wohnung schon sehr dringend benötige und sich Bad und WC selbst machen würde, da er die Materialien billiger bekomme und das Einbauen auch selbst machen könne. Anläßlich dieser Wohnungsbesichtigung wurde mit dem Antragsteller auch darüber gesprochen, daß er für Reparaturarbeiten einen Betrag von S 15.000,-
rückerstattet bekomme, wobei hauptsächlich von dem Einbau von Bad und WC gesprochen wurde. Damit war der Antragsteller einverstanden. Monika K*** kam hierauf mit dem Mietvertrag zum Antragsteller in das Geschäft. Unter Punkt 5. des Vertrages sind die Räume dieser Wohnung aufgezählt mit: "Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad, Kinderzimmer". Monika K*** führte das Bad unter Punkt 5. an, weil für sie aufgrund der Vereinbarung, wonach der Antragsteller das Bad und WC einbauen werde, und dafür für einige Zeit der Mietzins auf die Hälfte, nämlich von S 2.000,- auf S 1.000,- reduziert werde, das Bad vorhanden war. Bei der Mietvertragsunterfertigung selbst wurde über Bad und WC nicht gesondert gesprochen. Der Antragsteller hatte damals viel im Geschäft zu tun. Monika K*** las ihm die unter Punkt 25. angeführte besondere Vereinbarung "bis zur Abzahlung der Reparaturgebühr (ca. S 15.000 österreichische Schilling) bezahlt - der Mieter eine Monatsmiete von S 1.000,- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer - jährlich die Betriebskosten" vor und sagte, daß sich die S 15.000,- aus dem Einbau von Bad und WC ergeben. Der Antragsteller unterfertigte dann diesen Mietvertrag, mit dem das Mietverhältnis mit 1.3.1982 beginnt. Der Antragsteller und seine nunmehrige Ehefrau zogen im März 1982 in die Wohnung ein. In der Folge führte der Antragsteller selbst unter Mithilfe von Freunden und Bekannten in der Wohnung verschiedene Arbeiten durch. So legte er Böden neu, tapezierte er die Wohnung, machte neue Erdungen, ließ in der Küche einen neuen Abfluß machen und das Wasser von der Küche aus zu dem durch Teilung des Kabinettes und Einbeziehung eines kleinen Teiles des Vorzimmers neuerrichteten Bad und WC verlegen. Den anderen Teil des Kabinettes verwendete er als Kinderzimmer. Der Einbau von Bad und WC kostete dem Antragsteller ausschließlich der Kosten für die Fliesen ungefähr S 9.000,-. Insgesamt wendete er für die Wohnung ca. S 40.000,- auf. Da vereinbart worden war, daß der Antragsteller als Entgelt für die Reparatur fünfzehn Monate lang nur die Hälfte des Mietzinses, also nur S 1.000,- bezahlt, forderte ihn Monika K*** nach fünfzehn Monaten auf, die vereinbarten S 2.000,-
an monatlichem Mietzins zu zahlen. In der Folge bezahlte der Antragsteller keine Betriebskosten mehr, da er meinte, ohnedies bereits zuviel bezahlt zu haben. Die Antragsgegner leiteten sodann gegen ihn ein Verfahren auf Räumung bzw. ein Kündigungsverfahren ein, das bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites unterbrochen wurde.
Für das Jahr 1982 bezahlte der Antragsteller insgesamt S 10.800,- an Mietzins (in den Monaten März bis Juni je S 2.160,-
und von August bis Dezember je S 1.080,-, wobei die Zahlung für Dezember erst im Jänner 1983 erfolgte); im Jahr 1983 zahlte er insgesamt S 12.438,36 an Mietzins (in den Monaten Februar bis April und Juli bis Dezember je S 1.130,76, in den Monaten Mai und Juni S 2.261,52). Für Mai und Juni zahlte er außerdem noch an Betriebskosten und Verwaltungsgebühr für das Jahr 1982 S 1.676,94. Im Jahr 1984 zahlte er bis einschließlich November insgesamt S 11.800,72 (im Jänner und Februar je S 1.130,76, im März und April je S 1.194,30, im Mai und Juni S 2.388,60, im August S 1.180,- und von September bis November je S 1.194,-).
Der Antragsteller begehrte am 2.8.1983 beim Erstgericht den Ausspruch, daß der vereinbarte monatliche Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam sei, als er den Betrag von S 303,- übersteige "bzw., daß durch die Einhebung eines Hauptmietzinses von S 1.080,- bzw. S 1.130,76 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. März 1982 bis 1. Dezember 1982 jeweils um S 777,- und zu den Zinsterminen 1. Jänner 1983 bis 1. Juli 1983 jeweils um S 827,76, also insgesamt um S 13.564,30 überschritten wurde", und die Antragsgegner gemäß § 37 Abs 4 MRG zur ungeteilten Hand schuldig seien, die ab 1. März 1982 über den zulässigen Hauptmietzins hinaus eingehobenen Beträge von insgesamt S 13.564,30 rückzuerstatten. In der Tagsatzung vom 20.11.1984 dehnte der Antragsteller das Rückforderungsbegehren auf die bis einschließlich November 1984 über das zulässige Zinsausmaß hinaus bezahlten Beträge aus (ON 16 d.A.). Da bei Abschluß des Mietvertrages das WC sich außerhalb der Wohnung befunden habe und das nunmehr in der Wohnung bestehende Bad mit WC erst nach Abschluß des Mietvertrages auf Kosten des Antragstellers errichtet worden sei, handle es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie D (§ 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG), für die der monatliche Hauptmietzins S 5,50 je m 2 der Nutzfläche, insgesamt daher einschließlich Umsatzsteuer S 303,-Der Antragsteller begehrte am 2.8.1983 beim Erstgericht den Ausspruch, daß der vereinbarte monatliche Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam sei, als er den Betrag von S 303,- übersteige "bzw., daß durch die Einhebung eines Hauptmietzinses von S 1.080,- bzw. S 1.130,76 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß zu den Zinsterminen 1. März 1982 bis 1. Dezember 1982 jeweils um S 777,- und zu den Zinsterminen 1. Jänner 1983 bis 1. Juli 1983 jeweils um S 827,76, also insgesamt um S 13.564,30 überschritten wurde", und die Antragsgegner gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG zur ungeteilten Hand schuldig seien, die ab 1. März 1982 über den zulässigen Hauptmietzins hinaus eingehobenen Beträge von insgesamt S 13.564,30 rückzuerstatten. In der Tagsatzung vom 20.11.1984 dehnte der Antragsteller das Rückforderungsbegehren auf die bis einschließlich November 1984 über das zulässige Zinsausmaß hinaus bezahlten Beträge aus (ON 16 d.A.). Da bei Abschluß des Mietvertrages das WC sich außerhalb der Wohnung befunden habe und das nunmehr in der Wohnung bestehende Bad mit WC erst nach Abschluß des Mietvertrages auf Kosten des Antragstellers errichtet worden sei, handle es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie D (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3, MRG), für die der monatliche Hauptmietzins S 5,50 je m 2 der Nutzfläche, insgesamt daher einschließlich Umsatzsteuer S 303,-
nicht übersteigen dürfe.
Die Antragsgegner sprachen sich gegen den Antrag aus. Richtig sei wohl, daß bei Abschluß des Mietvertrages Badezimmer und WC nicht in der Wohnung gewesen seien, da der Antragsteller aber die Wohnung sofort habe beziehen wollen, sei mit ihm vereinbart worden, daß er die Installation eines Badezimmers und WC selbst vornehme und ihm die damit verbundenen Kosten in Form einer Mietzinsvergütung erstattet würden.
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die von den Parteien getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam sei, als der monatliche Hauptmietzins in der Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1984 den Betrag von S 851,50 (richtig: S 841,50) (ausschließlich Umsatzsteuer) und für die Zeit vom 1.2.1984 bis 30.11.1984 den Betrag von S 933,30 (ausschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Ausstattungskategorie gemäß § 16 Abs 3 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte; als "Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses" sei aber auch noch jener Zustand einer Wohnung anzusehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herzustellen habe (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm. 36 zu § 16). Da im gegenständlichen Fall der Einbau von Bad und WC zwar durch den Antragsteller selbst, jedoch auf Kosten der Vermieter erfolgt sei, zumal dem Antragsteller dafür insgesamt S 15.000,- an Zins nachgelassen worden seien, sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Wohnung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages eine solche der Ausstattungskategorie B gewesen sei. Ausgehend von den im vorliegenden Fall anzuwendenden Sätzen für eine Wohnung der Kategorie B von S 16,50 einschließlich Jänner 1984 und von S 18,30 seit Februar 1984 errechnete das Erstgericht für die Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1984 einen Kategoriemietzins von S 841,50 monatlich und für die Zeit ab 1.2.1984 einen solchen von S 933,30, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein diese Beträge übersteigender Hauptmietzins sei daher unwirksam. Schließlich vertrat es den Standpunkt, daß von einem Leistungsbefehl auf Rückerstattung eines allenfalls zuviel bezahlten Mietzinses gemäß § 37 Abs 4 MRG Abstand zu nehmen gewesen sei, da im gegenständlichen Verfahren nicht habe festgestellt werden können, wann bzw. wieviel Zins jeweils vom Antragsteller bezahlt worden sei und diese Gesetzesstelle nicht bestimme, daß über das eigentliche Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG hinaus ein zusätzliches Verfahren über Fragen abgeführt werden müsse, die sich nur auf den Rückforderungsanspruch bezögen. Mangels Spruchreife sei ein Leistungsbefehl nicht auszusprechen gewesen.Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die von den Parteien getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam sei, als der monatliche Hauptmietzins in der Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1984 den Betrag von S 851,50 (richtig: S 841,50) (ausschließlich Umsatzsteuer) und für die Zeit vom 1.2.1984 bis 30.11.1984 den Betrag von S 933,30 (ausschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß sich die Ausstattungskategorie gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte; als "Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses" sei aber auch noch jener Zustand einer Wohnung anzusehen, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herzustellen habe (Würth-Zingher, MRG 2 , Anmerkung 36 zu Paragraph 16,). Da im gegenständlichen Fall der Einbau von Bad und WC zwar durch den Antragsteller selbst, jedoch auf Kosten der Vermieter erfolgt sei, zumal dem Antragsteller dafür insgesamt S 15.000,- an Zins nachgelassen worden seien, sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Wohnung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages eine solche der Ausstattungskategorie B gewesen sei. Ausgehend von den im vorliegenden Fall anzuwendenden Sätzen für eine Wohnung der Kategorie B von S 16,50 einschließlich Jänner 1984 und von S 18,30 seit Februar 1984 errechnete das Erstgericht für die Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1984 einen Kategoriemietzins von S 841,50 monatlich und für die Zeit ab 1.2.1984 einen solchen von S 933,30, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein diese Beträge übersteigender Hauptmietzins sei daher unwirksam. Schließlich vertrat es den Standpunkt, daß von einem Leistungsbefehl auf Rückerstattung eines allenfalls zuviel bezahlten Mietzinses gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG Abstand zu nehmen gewesen sei, da im gegenständlichen Verfahren nicht habe festgestellt werden können, wann bzw. wieviel Zins jeweils vom Antragsteller bezahlt worden sei und diese Gesetzesstelle nicht bestimme, daß über das eigentliche Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG hinaus ein zusätzliches Verfahren über Fragen abgeführt werden müsse, die sich nur auf den Rückforderungsanspruch bezögen. Mangels Spruchreife sei ein Leistungsbefehl nicht auszusprechen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise Folge. Es traf die bereits wiedergegebenen (ergänzenden) Feststellungen über die vom Antragsteller ab März 1982 geleisteten Zahlungen und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es 1.) die Vereinbarung über den Hauptmietzins hinsichtlich der vom Antragsteller gemieteten Wohnung insoweit als rechtsunwirksam erklärte, als der monatliche Hauptmietzins (einschließlich der Umsatzsteuer) in der Zeit vom 1.3.1982 bis 31.1.1984 S 303,- und jener für die Zeit vom 1.2.1984 bis 30.11.1984 S 342,- übersteigt. Außerdem erkannte es 2.) die Antragsgegner zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller den Betrag von S 19.406,42 (darin enthalten S 1.940,64 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zurückzuerstatten.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine solche der Kategorie D handle. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß sich die Ausstattungskategorie gemäß § 16 Abs 3 MRG nach dem Ausstattungsstand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte. Die vom Erstgericht für seinen Rechtsstandpunkt herangezogene Entscheidung MietSlg. 35.328/32, wonach als Zustand der Wohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch jener anzusehen sei, den der Vermieter erst herstellen lasse, wobei auch die ausdrücklich vereinbarten, vom Mieter vorzunehmenden Arbeiten zu berücksichtigen seien, treffe nur für jene Fälle zu, in denen der Mietzins habe frei vereinbart werden können. Sei hingegen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine freie Vereinbarung über den Hauptmietzins nicht zulässig gewesen, dann sei nicht der vom Vertragswillen der Parteien umfaßte, vom Mieter herzustellende Mietgegenstand, sondern dessen tatsächlicher Ausstattungszustand der Entscheidung zugrunde zu legen, sodaß mangels Vorhandenseins einer Badegelegenheit und eines Klosetts im Wohnverband zur Zeit des Vertragsabschlusses keinesfalls die Kategorie B angenommen werden könne (vgl. MietSlg. 36.335). Der vorliegende Mietvertrag sei im März 1982, somit nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen worden. Zu dieser Zeit sei die Kategorieeinteilung des § 16 Abs 2 MRG schon in Kraft gestanden; es habe daher der Mietzins nur mehr nach Maßgabe dieser Ausstattungskategorie festgelegt werden können, zumal ein Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs 1 MRG weder behauptet worden sei noch tatsächlich vorliege. Es sei daher davon auszugehen, daß der Mietzins je Quadratmeter der Nutzfläche den für die Kategorie D vorgesehenen Betrag von S 5,50 einschließlich der Umsatzsteuer nicht übersteigen dürfe. Da die getroffene Vereinbarung eines das zulässige Ausmaß um ein Vielfaches übersteigenden Mietzinses unwirksam sei (§ 16 Abs 5 letzter Satz MRG) und der zulässige Mietzins bis 31.1.1984 S 303,- sowie ab 1.2.1984 S 342,-Entgegen der Meinung des Erstgerichtes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine solche der Kategorie D handle. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß sich die Ausstattungskategorie gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MRG nach dem Ausstattungsstand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richte. Die vom Erstgericht für seinen Rechtsstandpunkt herangezogene Entscheidung MietSlg. 35.328/32, wonach als Zustand der Wohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch jener anzusehen sei, den der Vermieter erst herstellen lasse, wobei auch die ausdrücklich vereinbarten, vom Mieter vorzunehmenden Arbeiten zu berücksichtigen seien, treffe nur für jene Fälle zu, in denen der Mietzins habe frei vereinbart werden können. Sei hingegen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine freie Vereinbarung über den Hauptmietzins nicht zulässig gewesen, dann sei nicht der vom Vertragswillen der Parteien umfaßte, vom Mieter herzustellende Mietgegenstand, sondern dessen tatsächlicher Ausstattungszustand der Entscheidung zugrunde zu legen, sodaß mangels Vorhandenseins einer Badegelegenheit und eines Klosetts im Wohnverband zur Zeit des Vertragsabschlusses keinesfalls die Kategorie B angenommen werden könne vergleiche MietSlg. 36.335). Der vorliegende Mietvertrag sei im März 1982, somit nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossen worden. Zu dieser Zeit sei die Kategorieeinteilung des Paragraph 16, Absatz 2, MRG schon in Kraft gestanden; es habe daher der Mietzins nur mehr nach Maßgabe dieser Ausstattungskategorie festgelegt werden können, zumal ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG weder behauptet worden sei noch tatsächlich vorliege. Es sei daher davon auszugehen, daß der Mietzins je Quadratmeter der Nutzfläche den für die Kategorie D vorgesehenen Betrag von S 5,50 einschließlich der Umsatzsteuer nicht übersteigen dürfe. Da die getroffene Vereinbarung eines das zulässige Ausmaß um ein Vielfaches übersteigenden Mietzinses unwirksam sei (Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz MRG) und der zulässige Mietzins bis 31.1.1984 S 303,- sowie ab 1.2.1984 S 342,-
betragen habe, errechne sich der zulässige Mietzins für das Jahr 1982 mit insgesamt S 3.030,-, für 1983 mit S 3.636,- und für das Jahr 1984 bis einschließlich November mit S 3.723,-. Außerdem habe der Antragsteller noch die Betriebskosten für 1983 im Betrag von S 2.595,62 und für 1984 von S 2.648,04, die bereits fällig seien, bisher nicht geleistet. Ausgehend von diesen Beträgen errechnete das Rekursgericht den Rückforderungsanspruch des Antragstellers (§ 27 Abs 3 MRG) mit S 19.406,42. Gemäß § 37 Abs 4 MRG seien die Antragsgegner zum Rückersatz dieses Betrages zu verpflichten gewesen.betragen habe, errechne sich der zulässige Mietzins für das Jahr 1982 mit insgesamt S 3.030,-, für 1983 mit S 3.636,- und für das Jahr 1984 bis einschließlich November mit S 3.723,-. Außerdem habe der Antragsteller noch die Betriebskosten für 1983 im Betrag von S 2.595,62 und für 1984 von S 2.648,04, die bereits fällig seien, bisher nicht geleistet. Ausgehend von diesen Beträgen errechnete das Rekursgericht den Rückforderungsanspruch des Antragstellers (Paragraph 27, Absatz 3, MRG) mit S 19.406,42. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG seien die Antragsgegner zum Rückersatz dieses Betrages zu verpflichten gewesen.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und der ihnen zur ungeteilten Hand aufzuerlegenden Verpflichtung, dem Antragsteller den Betrag von S 13.432,41 binnen 14 Tagen zurückzuerstatten, abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.