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Rechtssatz RS0070197×

Rechtssatz RS0070197

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070197

Geschäftszahl

5Ob26/87; 5Ob57/00v

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Rechtssatz

Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, 19, MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87
    Veröff: SZ 60/45 = ImmZ 1988,137 = MietSlg XXXIX/17
  • 5 Ob 57/00v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 57/00v
    Vgl auch; Beisatz: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Auch hiebei ist freilich zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (§ 18a Abs 2 Satz 2 MRG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19870317_OGH0002_0050OB00026_8700000_003