Rechtssatz RS0070197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070197
Entscheidungsdatum
14.03.2000
Rechtssatz
Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, 19, MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/87
Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87
Veröff: SZ 60/45 = ImmZ 1988,137 = MietSlg XXXIX/17
- 5 Ob 57/00v
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 57/00v
Vgl auch; Beisatz: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Auch hiebei ist freilich zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (§ 18a Abs 2 Satz 2 MRG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070197
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0050OB00026_8700000_003