Rechtssatz RS0070203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070203
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des § 12 Abs 3 MRG vor.Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070203
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00095_8700000_001