Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig, derjenige der Antragsgegnerin berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin in der Beantwortung des Revisionsrekurses der Antragstellerin darauf, daß hinsichtlich der Abweisung des S 19.800,-- (inkl. Umsatzsteuer) übersteigenden Begehrens auf Feststellung weiteren angemessenen Hauptmietzinses von monatlich S 3.300,-- gleichlautende Entscheidungen des Erstgerichtes und des Rekursgerichtes - wenn auch mit je anderer
Begründung - vorliegen und demnach insoweit (Argument: "Soweit" im § 37 Abs 3 Z 18 letzter Satz MRG) gegen den Sachbeschluß der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist, wenn ihn nicht das Rekursgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für zulässig erklärt. Da das Rekursgericht einen solchen Ausspruch nicht machte und dieser auch nicht nachgetragen werden kann (MietSlg 37.530), war der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.Begründung - vorliegen und demnach insoweit (Argument: "Soweit" im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, letzter Satz MRG) gegen den Sachbeschluß der zweiten Instanz ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist, wenn ihn nicht das Rekursgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für zulässig erklärt. Da das Rekursgericht einen solchen Ausspruch nicht machte und dieser auch nicht nachgetragen werden kann (MietSlg 37.530), war der Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Als Nichtigkeitsgrund wird eine angeblich widersprüchliche Argumentation des Rekursgerichtes geltend gemacht. Dadurch wird aber kein Nichtigkeitsgrund dargestellt. Ob die Begründung des Rekursgerichtes ausreichend und richtig ist, wird vielmehr im Verlauf der Behandlung der anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen sein. Auch der unsystematisch im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil die Antragstellerin die Bestätigung der Schlichtungsstelle über deren Nichtentscheidung erst im Zuge des Verfahrens vorgelegt habe, ist nicht zielführend. Fest steht, daß die Schlichtungsstelle keine Entscheidung traf. Die spätere Vorlage der diesbezüglichen Bestätigung - tatsächlich war Unterbleiben einer Entscheidung der Schlichtungsstelle schon früher außer Streit gestellt worden - schadet nicht.
Die behauptete Aktenwidrigkeit ist gleichfalls nicht gegeben; entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hat das Rekursgericht in seiner Argumentation ausdrücklich darauf Rücksicht genommen, daß einzelne Gesellschafter auch Erben nach Werner B*** waren, der Gesellschafter Rudolf K*** jedoch nicht. Aktenwidrig ist daher nicht die Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung, sondern die Darstellung des diesbezüglichen Rekursgrundes in der Rechtsmittelschrift.
Mangelhaft wäre das Verfahren des Rekursgerichtes nur dann, wenn es gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder die Aufnahme relevanter Beweise unterlassen hätte. Derartiges wird primär von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsgegnerin bei Ausführung dieses Rekursgrundes mit dem Problem beschäftigt, wer nun Mieter des streitgegenständlichen Geschäftslokales ist und ob dabei ein Mangel der Stoffsammlung zu einer entscheidungswesentlichen Frage gegeben ist, wird dies bei Beurteilung der Rechtsrüge behandelt werden.
Die Rechtsrüge ist aber berechtigt.
Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über, wogegen der Vermieter in einem solchen Fall berechtigt ist, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag zu begehren (§ 12 Abs 3 MRG). Ob dieses von der Antragstellerin gestellte Begehren berechtigt ist, muß innerhalb des vom Parteienvorbringen und - wegen des im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG herrschenden, allerdings durch § 37 Abs 3 Z 12 MRG eingeschränkten, Untersuchungsgrundsatzes - durch Verfahrensergebnisse abgesteckten Tatsachenrahmens geprüft werden, demnach in diesem Fall durch die Behandlung der Problemkreise, welchen Einfluß es auf das Begehren der Antragstellerin hat,Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über, wogegen der Vermieter in einem solchen Fall berechtigt ist, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag zu begehren (Paragraph 12, Absatz 3, MRG). Ob dieses von der Antragstellerin gestellte Begehren berechtigt ist, muß innerhalb des vom Parteienvorbringen und - wegen des im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG herrschenden, allerdings durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG eingeschränkten, Untersuchungsgrundsatzes - durch Verfahrensergebnisse abgesteckten Tatsachenrahmens geprüft werden, demnach in diesem Fall durch die Behandlung der Problemkreise, welchen Einfluß es auf das Begehren der Antragstellerin hat,
a) wenn ein Mietverhältnis bereits vor dem letzten Gesellschafterwechsel mit der Kommanditgesellschaft bzw. der vorher bestandenen offenen Handelsgesellschaft zustande gekommen war,
b) wenn dies nicht der Fall war, also die Erben nach Werner B*** ab Universalsukzession in dessen Mietrechte weiter Mieter geblieben waren oder
c) wenn in Wahrheit gar kein Unternehmern veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte. Im letztgenannten Fall läge keine Unternehmensveräußerung vor. Der in § 12 Abs 3 Satz 1 MRG geregelte Mietrechtsübergang könnte daher mangels Verwirklichung eines wesentlichen Tatbestandmerkmales nicht eintreten und das Begehren der Antragstellerin wäre schon deshalb abzuweisen (siehe Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 321 f mwN in FN 240; Gabler in ImmZ 1986, 167 ff und 351). Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsmeinung hat sie in einem solchen Fall kein Wahlrecht zwischen der Kündigung und dem gelinderen Mittel des Begehrens nach angemessenen Mietzins. Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG nicht gegeben, so kann der Vermieter schon wegen des mit seinen früheren Vertragspartner aufrechtbleibenden Bestandverhältnisses demjenigen Dritten, der nunmehr in den Bestandräumlichkeiten ein Unternehmen betreibt, ein Mietverhältnis nicht aufzwingen. Eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft sind zwar nicht selbst Rechtspersönlichkeit, sondern Träger der ihr zustehenden Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter zur gesamten Hand, doch können sie gemäß § 124 HGB bzw. § 161 Abs 2 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie sind demnach keine juristischen Personen, haben aber ein solches Ausmaß von Selbständigkeit, daß sie im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten können (EvBl 1964/13). Waren nun nach dem Tod des Werner B***, mit dem seinerzeit der Mietvertrag abgeschlossen worden war, die auf Elisabeth B***, Brigitta K*** und Miriana B*** im Erbweg übergegangenen Mietrechte in der Folge auch auf die von ihnen gebildete und später um einen weiteren Komplementär (Rudolf K***) erweiterte OHG und wiederum später in eine KG umgewandelte Personengesellschaft durch konkludentes Verhalten des Vermieters übergegangen, so stellte der bloße Gesellschafterwechsel, auf den sich die Antragstellerin beruft, keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dar. Wurde nämlich der Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit einer Personengesellschaft abgeschlossen, so muß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin angenommen werden, daß als Bestandnehmer immer der jeweilige Unternehmensinhaber anzusehen ist (Gabler, Immobilienzeitung ImmZ 1986, 170; SZ 52/130; Schauer, JBl 1985, 268; 5 Ob 161/86). Ein solches konkludentes Verhalten ist zwar nicht, wie das Erstgericht meinte, in der unbeanstandeten Annahme des von der Gesellschaft bezahlten Mietzinses an die Liegenschaftseigentümer zu sehen, worauf das Rekursgericht unter Berufung auf MietSlg 26.159 zutreffend hinwies. Es liegen aber Beweisergebnisse vor, die auf ein solches konkludentes Verhalten der Hauseigentümer (siehe Beilagen ./12 und ./13) ebenso hindeuten wie das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag selbst. Feststellungen darüber sind jedoch entbehrlich, weil - wie im folgenden gezeigt wird - auch im gegenteiligen Fall das Begehren der Antragstellerin nicht berechtigt ist.c) wenn in Wahrheit gar kein Unternehmern veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte. Im letztgenannten Fall läge keine Unternehmensveräußerung vor. Der in Paragraph 12, Absatz 3, Satz 1 MRG geregelte Mietrechtsübergang könnte daher mangels Verwirklichung eines wesentlichen Tatbestandmerkmales nicht eintreten und das Begehren der Antragstellerin wäre schon deshalb abzuweisen (siehe Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 321 f mwN in FN 240; Gabler in ImmZ 1986, 167 ff und 351). Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsmeinung hat sie in einem solchen Fall kein Wahlrecht zwischen der Kündigung und dem gelinderen Mittel des Begehrens nach angemessenen Mietzins. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht gegeben, so kann der Vermieter schon wegen des mit seinen früheren Vertragspartner aufrechtbleibenden Bestandverhältnisses demjenigen Dritten, der nunmehr in den Bestandräumlichkeiten ein Unternehmen betreibt, ein Mietverhältnis nicht aufzwingen. Eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft sind zwar nicht selbst Rechtspersönlichkeit, sondern Träger der ihr zustehenden Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter zur gesamten Hand, doch können sie gemäß Paragraph 124, HGB bzw. Paragraph 161, Absatz 2, HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie sind demnach keine juristischen Personen, haben aber ein solches Ausmaß von Selbständigkeit, daß sie im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten können (EvBl 1964/13). Waren nun nach dem Tod des Werner B***, mit dem seinerzeit der Mietvertrag abgeschlossen worden war, die auf Elisabeth B***, Brigitta K*** und Miriana B*** im Erbweg übergegangenen Mietrechte in der Folge auch auf die von ihnen gebildete und später um einen weiteren Komplementär (Rudolf K***) erweiterte OHG und wiederum später in eine KG umgewandelte Personengesellschaft durch konkludentes Verhalten des Vermieters übergegangen, so stellte der bloße Gesellschafterwechsel, auf den sich die Antragstellerin beruft, keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar. Wurde nämlich der Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit einer Personengesellschaft abgeschlossen, so muß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin angenommen werden, daß als Bestandnehmer immer der jeweilige Unternehmensinhaber anzusehen ist (Gabler, Immobilienzeitung ImmZ 1986, 170; SZ 52/130; Schauer, JBl 1985, 268; 5 Ob 161/86). Ein solches konkludentes Verhalten ist zwar nicht, wie das Erstgericht meinte, in der unbeanstandeten Annahme des von der Gesellschaft bezahlten Mietzinses an die Liegenschaftseigentümer zu sehen, worauf das Rekursgericht unter Berufung auf MietSlg 26.159 zutreffend hinwies. Es liegen aber Beweisergebnisse vor, die auf ein solches konkludentes Verhalten der Hauseigentümer (siehe Beilagen ./12 und ./13) ebenso hindeuten wie das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag selbst. Feststellungen darüber sind jedoch entbehrlich, weil - wie im folgenden gezeigt wird - auch im gegenteiligen Fall das Begehren der Antragstellerin nicht berechtigt ist.
Sind schließlich die Erben nach Werner B*** Mieter des Geschäftslokales geblieben, in dem zunächst die OHG und später die KG ihr Unternehmen betrieb, so stellt der festgestellte zuletzt stattgefundene Gesellschafterwechsel ebenfalls keine Grundlage für das Begehren der Antragstellerin dar. In der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 161/86 verneinte der Oberste Gerichtshof eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dann, wenn eine OHG in dem von den Gesellschaftern gemieteten Geschäftslokal ein Unternehmen betreibt und ein Gesellschafterwechsel (hier:Sind schließlich die Erben nach Werner B*** Mieter des Geschäftslokales geblieben, in dem zunächst die OHG und später die KG ihr Unternehmen betrieb, so stellt der festgestellte zuletzt stattgefundene Gesellschafterwechsel ebenfalls keine Grundlage für das Begehren der Antragstellerin dar. In der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 161/86 verneinte der Oberste Gerichtshof eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dann, wenn eine OHG in dem von den Gesellschaftern gemieteten Geschäftslokal ein Unternehmen betreibt und ein Gesellschafterwechsel (hier:
Neuaufnahme von Komplementären; die bisherigen Komplementäre werden Kommanditisten) eintritt, mit der auch auf den hier zu beurteilenden Fall zutreffenden (siehe Gesetzestext: Veräußert der Hauptmieter das von ihm im Mietobjekt betriebene Unternehmen) Begründung, daß die das Unternehmen betreibende Gesellschaft nicht Hauptmieterin sei. In dem hier zu beurteilenden Fall werden zwar Gesellschaftsrechte von Mietern aufgegeben, doch ändert dies nichts daran, daß keine Unternehmensveräußerung in der in § 12 Abs 3 MRG definierten Weise gegeben ist (siehe 5 Ob 559/87), wonach derartiges nicht gegeben ist, wenn der Mieter einen Geschäftsanteil an der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft (dort: GmbH) veräußert, weil sich dadurch die Identität der Gesellschaft nicht ändert. Dies gilt nach 5 Ob 161/86 auch für Personengesellschaften. Eine die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG ausschließende Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer GesellschaftmbH durch den Mieter an einen Dritten (1 Ob 530/86), die der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der Berechtigung einer solchen Aufkündigung unter Hinweis auf MietSlg 23.393 als Unternehmensveräußerung bezeichnete, ist keine solche im Sinne des § 12 Abs 3 MRG.Neuaufnahme von Komplementären; die bisherigen Komplementäre werden Kommanditisten) eintritt, mit der auch auf den hier zu beurteilenden Fall zutreffenden (siehe Gesetzestext: Veräußert der Hauptmieter das von ihm im Mietobjekt betriebene Unternehmen) Begründung, daß die das Unternehmen betreibende Gesellschaft nicht Hauptmieterin sei. In dem hier zu beurteilenden Fall werden zwar Gesellschaftsrechte von Mietern aufgegeben, doch ändert dies nichts daran, daß keine Unternehmensveräußerung in der in Paragraph 12, Absatz 3, MRG definierten Weise gegeben ist (siehe 5 Ob 559/87), wonach derartiges nicht gegeben ist, wenn der Mieter einen Geschäftsanteil an der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft (dort: GmbH) veräußert, weil sich dadurch die Identität der Gesellschaft nicht ändert. Dies gilt nach 5 Ob 161/86 auch für Personengesellschaften. Eine die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ausschließende Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer GesellschaftmbH durch den Mieter an einen Dritten (1 Ob 530/86), die der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der Berechtigung einer solchen Aufkündigung unter Hinweis auf MietSlg 23.393 als Unternehmensveräußerung bezeichnete, ist keine solche im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG.
Zuletzt ist noch zu prüfen, ob nicht die jüngst erfolgte erweiterte Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG (6 Ob 624/86), der zunächst auf Mietverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des MRG begründet wurden, nur dann anzuwenden ist, wenn die Unternehmensveräußerung nach dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden hat, während derartige Rechtsvorgänge vor dem genannten Zeitpunkt nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind (MietSlg 36.279/12; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 319 und 325, insbesondere Fußnote 259), eine andere als die oben dargestellte Beurteilung erfordert. Nach der genannten Entscheidung ist es, um die auf Beseitigung gespaltener Mietverhältnisse gerichtete Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des § 12 Abs 3 MRG zu verwirklichen, notwendig, diese Gesetzesbestimmung so auszulegen, daß der Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auch dann eintritt, wenn das Unternehmen samt den der Ausübung nach dazugehörenden Mietrechten nach dem Inkrafttreten des MRG abermals veräußert wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die Kommanditgesellschaft, deren Identität durch den Gesellschafterwechsel nicht berührt wird, das Unternehmen weiter betreibt.Zuletzt ist noch zu prüfen, ob nicht die jüngst erfolgte erweiterte Auslegung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (6 Ob 624/86), der zunächst auf Mietverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des MRG begründet wurden, nur dann anzuwenden ist, wenn die Unternehmensveräußerung nach dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden hat, während derartige Rechtsvorgänge vor dem genannten Zeitpunkt nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind (MietSlg 36.279/12; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 319 und 325, insbesondere Fußnote 259), eine andere als die oben dargestellte Beurteilung erfordert. Nach der genannten Entscheidung ist es, um die auf Beseitigung gespaltener Mietverhältnisse gerichtete Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu verwirklichen, notwendig, diese Gesetzesbestimmung so auszulegen, daß der Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auch dann eintritt, wenn das Unternehmen samt den der Ausübung nach dazugehörenden Mietrechten nach dem Inkrafttreten des MRG abermals veräußert wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die Kommanditgesellschaft, deren Identität durch den Gesellschafterwechsel nicht berührt wird, das Unternehmen weiter betreibt.
Aus den dargestellten Gründen war daher der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen, ohne daß es ergänzender Feststellungen bedurfte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.