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Rechtssatz RS0070351×

Rechtssatz RS0070351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070351

Geschäftszahl

5Ob28/91 (5Ob29/91 - 5Ob38/91)

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Rechtssatz

Dann, wenn sich die Notwendigkeit der Aufgliederung eines einheitlich gestellten Antrages nach den Paragraphen 18, ff MRG erst bei Gericht herausstellt und der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge so nachkommt, daß es sich ergibt, daß der einheitliche Antrag nur eine Verbindung von Einzelanträgen darstellte, ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens vor Gericht schon wegen des ursprünglich einheitlich gestellten Antrages bei der Schlichtungsstelle weiterhin gegeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 28/91
    Veröff: WoBl 1992,154 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070351

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00028_9100000_003