Rechtssatz RS0070402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070402
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.Erheblich nachteiliger Gebrauch eines Teiles eines mehrräumigen Mietgegenstandes erfüllt den Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG bezüglich des gesamten Bestandobjektes, weshalb in einem solchen Fall auch eine Teilkündigung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070402
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00528_8800000_002