Der von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs (unrichtig als Revision bezeichnet) ist nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß grundsätzlich Teilkündigungen nur dann zulässig sind, wenn der Kündigungsgrund bezüglich des gesamten Bestandobjektes vorliegt. Mit der etwas von dieser Rechtsansicht abweichenden Meinung Würths in Rummel Rz 5 zu § 31 MRG hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 513/86 (MietSlg. X***/10) eingehend auseinandergesetzt. Er gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis des Vorliegens des Kündigungsgrundes für das gesamte im Mietvertrag genannte Objekt nur dann nicht gegeben ist, wenn in Wahrheit kein einheitliches Bestandobjekt vorliegt. Die Grundsätze für die Annahme eines einheitlichen Bestandobjektes hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur, insbesondere der genannten Entscheidung, richtig dargelegt. Es gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall ein einheitliches Bestandobjekt Gegenstand des Mietvertrages ist, was im übrigen nicht mehr bestritten wird. Gerade für den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 7 MRG wurde die vorgenannte Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof vertreten, weil der genannten Entscheidung eine Kündigung nach diesem Kündigungsgrund zugrundelag.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß grundsätzlich Teilkündigungen nur dann zulässig sind, wenn der Kündigungsgrund bezüglich des gesamten Bestandobjektes vorliegt. Mit der etwas von dieser Rechtsansicht abweichenden Meinung Würths in Rummel Rz 5 zu Paragraph 31, MRG hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 513/86 (MietSlg. X***/10) eingehend auseinandergesetzt. Er gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis des Vorliegens des Kündigungsgrundes für das gesamte im Mietvertrag genannte Objekt nur dann nicht gegeben ist, wenn in Wahrheit kein einheitliches Bestandobjekt vorliegt. Die Grundsätze für die Annahme eines einheitlichen Bestandobjektes hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur, insbesondere der genannten Entscheidung, richtig dargelegt. Es gelangte hiebei zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall ein einheitliches Bestandobjekt Gegenstand des Mietvertrages ist, was im übrigen nicht mehr bestritten wird. Gerade für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG wurde die vorgenannte Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof vertreten, weil der genannten Entscheidung eine Kündigung nach diesem Kündigungsgrund zugrundelag.
Was den Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 3 1. Fall MRG anlangt, ist zu beachten, daß dieser vorliegt, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (MietSlg. 34.412, 32.332 ua) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (MietSlg. 31.353 ua, Würth in Rummel Rz 16 zu § 30 MRG). Es liegt auf der Hand, daß ein erheblich nachteiliger Gebrauch auch nur eines Teiles eines Bestandobjektes, insbesondere dann, wenn er in der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines gefährlichen Zustandes besteht oder bauliche Schäden zum Gegenstand hat, sich nicht nur auf diesen Teil des Bestandobjektes, sondern auf das gesamte Bestandobjekt auswirkt. Demnach stellt ein sich nur auf Teile eines mehrräumigen Mietgegenstandes erstreckender erheblich nachteiliger Gebrauch einen Kündigungsgrund in Ansehung des gesamten Bestandobjektes dar, weshalb es für die Erfüllung des Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 MRG genügt, daß der erheblich nachteilige Gebrauch nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes vorliegt. Demnach rechtfertigt aber bereits ein sich nur auf einen Teil des Bestandobjektes erstreckender erheblicher nachteiliger Gebrauch auch eine Teilkündigung (Würth aaO, MietSlg. 33.422).Was den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 3, 1. Fall MRG anlangt, ist zu beachten, daß dieser vorliegt, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (MietSlg. 34.412, 32.332 ua) oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden (MietSlg. 31.353 ua, Würth in Rummel Rz 16 zu Paragraph 30, MRG). Es liegt auf der Hand, daß ein erheblich nachteiliger Gebrauch auch nur eines Teiles eines Bestandobjektes, insbesondere dann, wenn er in der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines gefährlichen Zustandes besteht oder bauliche Schäden zum Gegenstand hat, sich nicht nur auf diesen Teil des Bestandobjektes, sondern auf das gesamte Bestandobjekt auswirkt. Demnach stellt ein sich nur auf Teile eines mehrräumigen Mietgegenstandes erstreckender erheblich nachteiliger Gebrauch einen Kündigungsgrund in Ansehung des gesamten Bestandobjektes dar, weshalb es für die Erfüllung des Kündigungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG genügt, daß der erheblich nachteilige Gebrauch nur hinsichtlich eines Teiles des Mietgegenstandes vorliegt. Demnach rechtfertigt aber bereits ein sich nur auf einen Teil des Bestandobjektes erstreckender erheblicher nachteiliger Gebrauch auch eine Teilkündigung (Würth aaO, MietSlg. 33.422).
Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht dem Erstgericht die sachliche Prüfung des Vorliegens des behaupteten Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z 3 MRG aufgetragen.Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht dem Erstgericht die sachliche Prüfung des Vorliegens des behaupteten Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG aufgetragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg. Vom Kläger wurde keine Rekursbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg. Vom Kläger wurde keine Rekursbeantwortung erstattet.