Rechtssatz RS0070408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070408
Geschäftszahl
5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93); 5Ob1065/94
Entscheidungsdatum
21.06.1994
Rechtssatz
Der in § 32 Abs 5 WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des § 7 MG herstellen und ist nun im Sinne des dem § 18 Abs 1 MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.Der in Paragraph 32, Absatz 5, WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des Paragraph 7, MG herstellen und ist nun im Sinne des dem Paragraph 18, Absatz eins, MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 69/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 69/93
- 5 Ob 1065/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1065/94
Vgl auch; Beisatz: Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der (vom Gesetzgeber mit höchstens zehn Jahren fingierten) Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll; ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) überlassen. Der Verrechnungszeitraum wiederum umfaßt in der Regel zehn volle Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung sowie den daran anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Verteilungszeitraums als Stichtag für die Abrechnung; die Dauer des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens ist jedoch nicht in den Verteilungszeitraum einzubeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070408
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_001