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Rechtssatz RS0070445

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070445

Geschäftszahl

4Ob536/91

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Rechtssatz

Eine Einschränkung auf den zweiten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist in der Verwendung der Worte "gegen unverhältnismäßiges Entgelt" in der Aufkündigung zu sehen, wenn erkennbar die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes und der Mangel eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages beanstandet wurden und sich das gesamte Tatsachenvorbringen ausdrücklich auf alle geltend gemachten Kündigungstatbestände bezieht. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, daß die gänzliche Weitergabe einer Wohnung, die der Mieter nach dem Vorbringen des Vermieters nicht mehr benützt und in absehbarer Zeit auch nicht benötigt, nur wegen der Unverhältnismäßigkeit des vom Dritten geforderten Entgelts aufgekündigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 536/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070445

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00536_9100000_001