Rechtssatz RS0070513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070513
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat.Auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070513
Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0050OB01071_9100000_002