Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstantragsgegner geltend, daß der genaue Ausbauzustand des Dachbodens von Amts wegen hätte erhoben werden müssen, sollte von ihm tatsächlich die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse beeinflußt werden. § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG ordne jedoch ohnehin an, alle vermietbaren Objekte in diese Rechnung einzubeziehen. Da ein leerer (auch noch nicht ausgebauter) Dachboden ohne weiteres vermietet werden könne (etwa um ihn auszubauen und dann als Wohnung zu nutzen), hätte jedenfalls die Dachbodennutzfläche festgestellt und bei der Hauptmietzinserhöhung berücksichtigt werden müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß bei der Berechnung der erhöhten Hauptmietzinse auch der Dachboden des verfahrensgegenständlichen Hauses miteinbezogen wird, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstantragsgegner geltend, daß der genaue Ausbauzustand des Dachbodens von Amts wegen hätte erhoben werden müssen, sollte von ihm tatsächlich die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse beeinflußt werden. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG ordne jedoch ohnehin an, alle vermietbaren Objekte in diese Rechnung einzubeziehen. Da ein leerer (auch noch nicht ausgebauter) Dachboden ohne weiteres vermietet werden könne (etwa um ihn auszubauen und dann als Wohnung zu nutzen), hätte jedenfalls die Dachbodennutzfläche festgestellt und bei der Hauptmietzinserhöhung berücksichtigt werden müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder so abzuändern, daß bei der Berechnung der erhöhten Hauptmietzinse auch der Dachboden des verfahrensgegenständlichen Hauses miteinbezogen wird, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Den übrigen Parteien wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; die Rechtsmittelbeantwortung des Antragstellers, der als einziger von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, kann jedoch zufolge ihrer Verspätung (sie wurde entgegen § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht und langte erst nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof ein - vgl E 1 zu § 465 ZPO, MGA14) nicht berücksichtigt werden.Den übrigen Parteien wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; die Rechtsmittelbeantwortung des Antragstellers, der als einziger von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, kann jedoch zufolge ihrer Verspätung (sie wurde entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht und langte erst nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO beim Obersten Gerichtshof ein - vergleiche E 1 zu Paragraph 465, ZPO, MGA14) nicht berücksichtigt werden.
Der von den Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegnern erhobene Revisionsrekurs erweist sich aus Gründen, die bereits in der (dieselbe Rechtssache betreffenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 7.12.1993, 5 Ob 102/93 (WoBl 1994, 27/4), ausgeführt wurden, als unzulässig. Durch die mittlerweiligen Zwischenerhebungen hat sich nämlich herausgestellt, daß die genannten Antragsgegner nicht Hauptmieter der von ihnen benützten Wohnungen sind, sondern ihr Benützungsrecht auf den (bislang nicht verbücherten) Kauf von Liegenschaftsanteilen und die Zusage von Wohnungseigentum stützen. Dieses obligatorische Nutzungsrecht verschafft ihnen keine Parteistellung in dem gemäß §§ 18 ff iVm § 37 Abs 1 Z 10 MRG anhängigen Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse. Der Umstand, daß in den Wohnungseigentums-Anwartschaftsverträgen vereinbart wurde, das bis zur Begründung des Wohnungseigentums andauernde obligatorische Rechtsverhältnis den Bestimmungen des MRG zu unterwerfen und die im Fall einer Hauptmietzinserhöhung auf die einzelnen Objekte entfallenden Anhebungsbeträge (auch) auf die Wohnungseigentumsbewerber zu überwälzen, ändert daran nichts, weil es am Wesentlichen der Rechtsposition eines Hauptmieters, der Verpflichtung zur Bezahlung eines Mietzinses, also eines laufenden Entgelts für die Benützung, fehlt. Da das Verfahren zur Erhöhung der von den Mietern zu zahlenden Hauptmietzinse auf einen rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters in diese Entgeltsvereinbarung abzielt (Würth in Rummel2, Rz 2 zu §§ 18 bis 19 MRG), wird die Rechtsposition der Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegner durch das Verfahrensergebnis nicht unmittelbar berührt. Inwieweit sie vertraglich verpflichtet sind, zu jenen Erhaltungsarbeiten beizutragen, die Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, ist als Frage einer rein rechtsgeschäftlichen Bindung nicht vom Außerstreitrichter zu entscheiden (vgl WoBl 1992, 126/92 ua).Der von den Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegnern erhobene Revisionsrekurs erweist sich aus Gründen, die bereits in der (dieselbe Rechtssache betreffenden) Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 7.12.1993, 5 Ob 102/93 (WoBl 1994, 27/4), ausgeführt wurden, als unzulässig. Durch die mittlerweiligen Zwischenerhebungen hat sich nämlich herausgestellt, daß die genannten Antragsgegner nicht Hauptmieter der von ihnen benützten Wohnungen sind, sondern ihr Benützungsrecht auf den (bislang nicht verbücherten) Kauf von Liegenschaftsanteilen und die Zusage von Wohnungseigentum stützen. Dieses obligatorische Nutzungsrecht verschafft ihnen keine Parteistellung in dem gemäß Paragraphen 18, ff in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG anhängigen Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse. Der Umstand, daß in den Wohnungseigentums-Anwartschaftsverträgen vereinbart wurde, das bis zur Begründung des Wohnungseigentums andauernde obligatorische Rechtsverhältnis den Bestimmungen des MRG zu unterwerfen und die im Fall einer Hauptmietzinserhöhung auf die einzelnen Objekte entfallenden Anhebungsbeträge (auch) auf die Wohnungseigentumsbewerber zu überwälzen, ändert daran nichts, weil es am Wesentlichen der Rechtsposition eines Hauptmieters, der Verpflichtung zur Bezahlung eines Mietzinses, also eines laufenden Entgelts für die Benützung, fehlt. Da das Verfahren zur Erhöhung der von den Mietern zu zahlenden Hauptmietzinse auf einen rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters in diese Entgeltsvereinbarung abzielt (Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraphen 18 bis 19 MRG), wird die Rechtsposition der Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegner durch das Verfahrensergebnis nicht unmittelbar berührt. Inwieweit sie vertraglich verpflichtet sind, zu jenen Erhaltungsarbeiten beizutragen, die Gegenstand des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens sind, ist als Frage einer rein rechtsgeschäftlichen Bindung nicht vom Außerstreitrichter zu entscheiden vergleiche WoBl 1992, 126/92 ua).
Anders verhält es sich mit dem Sechstantragsgegner, der nach den Ergebnissen der Zwischenerhebung Hauptmieter der nun "gekauften" Wohnung war und dies bis zur Begründung des zugesagten Wohnungseigentums auch bleiben sollte. Er wird von der verfahrensgegenständlichen Hauptmietzinserhöhung unmittelbar betroffen und ist daher als Partei des Verfahrens (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) auch zum Rekurs legitimiert. Sein Rechtsmittel erfüllt darüber hinaus die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG), weil er eine bisher von der Judikatur nicht gelöste Rechtsfrage anspricht; es ist allerdings nicht berechtigt.Anders verhält es sich mit dem Sechstantragsgegner, der nach den Ergebnissen der Zwischenerhebung Hauptmieter der nun "gekauften" Wohnung war und dies bis zur Begründung des zugesagten Wohnungseigentums auch bleiben sollte. Er wird von der verfahrensgegenständlichen Hauptmietzinserhöhung unmittelbar betroffen und ist daher als Partei des Verfahrens (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG) auch zum Rekurs legitimiert. Sein Rechtsmittel erfüllt darüber hinaus die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), weil er eine bisher von der Judikatur nicht gelöste Rechtsfrage anspricht; es ist allerdings nicht berechtigt.
Die Lösung der Frage, ob der vom Hauseigentümer zur Schaffung einer oder mehrerer Wohnungseigentumseinheiten bereits "verkaufte", aber im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fertig ausgebaute Dachboden bei der Ermittlung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse zu Buche schlägt, hängt davon ab, ob er im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG als Objekt des Hauses qualifiziert werden kann, das der Vermieter (selbst) benützt oder trotz seiner Vermietbarkeit leerstehen läßt. Unter "Objekten des Hauses" sind dabei, wie sich aus der Einleitung des § 18 Abs 1 Z 6 MRG ergibt, Mietgegenstände des Hauses zu verstehen, nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 leg cit also Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (vgl Würth in Rummel2, Rz 8 zu §§ 18 bis 19 MRG). Dachbodenräume fallen, weil es sich dabei weder um Wohn- noch Geschäftsräumlichkeiten handelt, grundsätzlich nicht darunter (MietSlg 42.172 = WoBl 1992,12/4 mit Anm von Würth). Auch nach dem weitergehenden Verständnis des in § 17 MRG verwendeten Begriffs "Mietgegenstand" wäre zu fordern, daß es sich um ein nach allgemeinem Verständnis "vermietbares Objekt" handelt (vgl Würth, WoBl 1991, 256, in der Anmerkung zu 5 Ob 59/91), was auf einen Dachboden in der Regel nicht zutrifft.Die Lösung der Frage, ob der vom Hauseigentümer zur Schaffung einer oder mehrerer Wohnungseigentumseinheiten bereits "verkaufte", aber im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fertig ausgebaute Dachboden bei der Ermittlung der anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse zu Buche schlägt, hängt davon ab, ob er im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG als Objekt des Hauses qualifiziert werden kann, das der Vermieter (selbst) benützt oder trotz seiner Vermietbarkeit leerstehen läßt. Unter "Objekten des Hauses" sind dabei, wie sich aus der Einleitung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ergibt, Mietgegenstände des Hauses zu verstehen, nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit also Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art vergleiche Würth in Rummel2, Rz 8 zu Paragraphen 18 bis 19 MRG). Dachbodenräume fallen, weil es sich dabei weder um Wohn- noch Geschäftsräumlichkeiten handelt, grundsätzlich nicht darunter (MietSlg 42.172 = WoBl 1992,12/4 mit Anmerkung von Würth). Auch nach dem weitergehenden Verständnis des in Paragraph 17, MRG verwendeten Begriffs "Mietgegenstand" wäre zu fordern, daß es sich um ein nach allgemeinem Verständnis "vermietbares Objekt" handelt vergleiche Würth, WoBl 1991, 256, in der Anmerkung zu 5 Ob 59/91), was auf einen Dachboden in der Regel nicht zutrifft.
Als Mietgegenstand oder vermietbares Objekt im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG könnte demnach der verfahrensgegenständliche Dachboden nur dann angesprochen werden, wenn er sich aufgrund seiner besonderen baulichen Ausstattung als typischer Wohn- oder Geschäftsraum darstellt. Davon kann bei einem Dachboden, der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erst zu einer Wohnung ausgebaut wird, keine Rede sein. Ein Vorgriff auf künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie der Rechtsmittelwerber verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß es in Fragen der Vermietbarkeit von Räumen auf deren objektiven Ausstattungszustand (vgl WoBl 1991,255/159) - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - ankommt (vgl MietSlg 42.272).Als Mietgegenstand oder vermietbares Objekt im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, MRG könnte demnach der verfahrensgegenständliche Dachboden nur dann angesprochen werden, wenn er sich aufgrund seiner besonderen baulichen Ausstattung als typischer Wohn- oder Geschäftsraum darstellt. Davon kann bei einem Dachboden, der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erst zu einer Wohnung ausgebaut wird, keine Rede sein. Ein Vorgriff auf künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie der Rechtsmittelwerber verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß es in Fragen der Vermietbarkeit von Räumen auf deren objektiven Ausstattungszustand vergleiche WoBl 1991,255/159) - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - ankommt vergleiche MietSlg 42.272).
Damit entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage. Den als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügten Umstand, daß nicht versucht wurde, den allerletzten Ausbauzustand des Dachbodens durch einen amtswegigen Lokalaugenschein oder sonstige Beweise zu erheben, kann der Oberste Gerichtshof nicht aufgreifen, weil genau diese Mängelrüge bereits von der zweiten Instanz verworfen wurde. Daß Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat, gilt nämlich auch im Verfahren nach § 37 MRG (5 Ob 1071/91 ua). Im übrigen wurde bereits ausgeführt, daß die Vermutung gegen die Vermietbarkeit eines Dachbodenraums spricht (vgl MietSlg 42.172). Den ihm obliegenden Gegenbeweis hat der Rechtsmittelwerber, der sogar ausdrücklich auf weitere Beweisaufnahmen über den Ausbauzustand des Dachbodens verzichtete, nicht angetreten; irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die an sich unstrittige Tatsache noch in Gang befindlicher Ausbauarbeiten unrichtig wäre, lagen nicht vor.Damit entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage. Den als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügten Umstand, daß nicht versucht wurde, den allerletzten Ausbauzustand des Dachbodens durch einen amtswegigen Lokalaugenschein oder sonstige Beweise zu erheben, kann der Oberste Gerichtshof nicht aufgreifen, weil genau diese Mängelrüge bereits von der zweiten Instanz verworfen wurde. Daß Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie bereits das Rekursgericht verneint hat, gilt nämlich auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG (5 Ob 1071/91 ua). Im übrigen wurde bereits ausgeführt, daß die Vermutung gegen die Vermietbarkeit eines Dachbodenraums spricht vergleiche MietSlg 42.172). Den ihm obliegenden Gegenbeweis hat der Rechtsmittelwerber, der sogar ausdrücklich auf weitere Beweisaufnahmen über den Ausbauzustand des Dachbodens verzichtete, nicht angetreten; irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die an sich unstrittige Tatsache noch in Gang befindlicher Ausbauarbeiten unrichtig wäre, lagen nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.