Rechtssatz RS0070536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070536
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Norm
MunitionslagerG §15 ff
Rechtssatz
Vor der Erlassung eine Verordnung gemäß § 7, § 9 oder § 23 MunitionslagerG können vermögensrechtliche Nachteile im Sinne der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG gar nicht entstehen und sind daher Entschädigungsansprüche gemäß § 15 ff MuntitionslagerG schon rein begrifflich ausgeschlossen. Vor der Erlassung einer Verordnung eingebrachte Anträge auf Feststellung einer Entschädigung sind demnach - mit Rücksicht darauf, daß sie schon aus faktischen und rechtlichen Gründen vom Antragsteller gar nicht näher konkretisiert werden könnten und sich daher jedwedem Verbesserungsverfahren entziehen - zurückzuweisen.Vor der Erlassung eine Verordnung gemäß Paragraph 7,, Paragraph 9, oder Paragraph 23, MunitionslagerG können vermögensrechtliche Nachteile im Sinne der Paragraphen 10 bis 12 MunitionslagerG gar nicht entstehen und sind daher Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 15, ff MuntitionslagerG schon rein begrifflich ausgeschlossen. Vor der Erlassung einer Verordnung eingebrachte Anträge auf Feststellung einer Entschädigung sind demnach - mit Rücksicht darauf, daß sie schon aus faktischen und rechtlichen Gründen vom Antragsteller gar nicht näher konkretisiert werden könnten und sich daher jedwedem Verbesserungsverfahren entziehen - zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070536
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00535_9100000_001