Begründung:
Die Antragsteller sind zumindest seit 12.7.1968 grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Linz, zu deren Gutsbestand (ua) die Grundstücke 328/1 (29.915 m2), 332/1 (846 m2), 332/2 (3.744 m2) und 343 (21.130 m2) der KG M***** sowie das in der KG G***** gelegene Grundstück 1205 (1.277 m2) gehören.
Mit der auf Grund des § 23 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 31.Mai 1967 BGBl 197 über militärische Munitionslager (MunLagG) erlassenen und am 12.Juli 1968 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.Juni 1968 BGBl 226 wurden (ua) die Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 als teilweise im weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg liegend bestimmt. Hiezu steht außer Streit (ON 13 S 36 und ON 19 S 65), daß folgende forstwirtschaftlich genutzte Teilflächen von der Verordnung betroffen waren: 18.000 m2 des Grundstücks 328/1, 1.900 m2 des Grundstücks 332/2 und 800 m2 des Grundstücks 1205.Mit der auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 31.Mai 1967 BGBl 197 über militärische Munitionslager (MunLagG) erlassenen und am 12.Juli 1968 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.Juni 1968 BGBl 226 wurden (ua) die Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 als teilweise im weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg liegend bestimmt. Hiezu steht außer Streit (ON 13 S 36 und ON 19 S 65), daß folgende forstwirtschaftlich genutzte Teilflächen von der Verordnung betroffen waren: 18.000 m2 des Grundstücks 328/1, 1.900 m2 des Grundstücks 332/2 und 800 m2 des Grundstücks 1205.
In der auf Grund des § 9 MunLagG erlassenen, gemäß § 8 Abs 1 MunLagG idF des Art I Z 5 der Novelle BGBl 1972/265 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachten und am 1.Mai 1981 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.April 1981 (ON 17) wurde der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg neu bestimmt; die Verordnung vom 14.Juni 1968 BGBl 226 trat mit Ablauf des 30. April 1971 außer Kraft. Nach den Behauptungen der Antragsteller seien durch die neue Verordnung weitere Teile der Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen worden, so daß darin nunmehr 25.664 m2 des Grundstücks 328/1 sowie die Grundstücke 332/2 und 1205 zur Gänze lägen; darüber hinaus lägen nach der Verordnung vom 21.April 1981 auch noch das Grundstück 332/1 zur Gänze sowie 8530 m2 des Grundstücks 343 im erweiterten Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg.In der auf Grund des Paragraph 9, MunLagG erlassenen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, MunLagG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, der Novelle BGBl 1972/265 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachten und am 1.Mai 1981 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.April 1981 (ON 17) wurde der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg neu bestimmt; die Verordnung vom 14.Juni 1968 BGBl 226 trat mit Ablauf des 30. April 1971 außer Kraft. Nach den Behauptungen der Antragsteller seien durch die neue Verordnung weitere Teile der Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen worden, so daß darin nunmehr 25.664 m2 des Grundstücks 328/1 sowie die Grundstücke 332/2 und 1205 zur Gänze lägen; darüber hinaus lägen nach der Verordnung vom 21.April 1981 auch noch das Grundstück 332/1 zur Gänze sowie 8530 m2 des Grundstücks 343 im erweiterten Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg.
Am 9.7.1969 brachten die - damals noch
unvertretenen - Antragsteller beim Erstgericht nachstehenden handgeschriebenen und eigenhändig gefertigten Antrag ein:
"Hohes Gericht, ich ersuche um Feststellung der vermögensrechtlichen Nachteile meiner Grundstücke EZ ***** M*****, Parzellennummer 328/1, 1,8 ha, 332/2, 0,19 ha Wald, sowie (der) in der KG G***** liegenden Parzelle mit der Nummer 1205, 0,08 ha Wald, die sich durch die Verordnung der Bundesregierung vom 14.6.1968, BGBl Nr.226, ergibt, da sich die genannten Grundstücke im Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg befinden."Hohes Gericht, ich ersuche um Feststellung der vermögensrechtlichen Nachteile meiner Grundstücke EZ ***** M*****, Parzellennummer 328/1, 1,8 ha, 332/2, 0,19 ha Wald, sowie (der) in der KG G***** liegenden Parzelle mit der Nummer 1205, 0,08 ha Wald, die sich durch die Verordnung der Bundesregierung vom 14.6.1968, Bundesgesetzblatt Nr.226, ergibt, da sich die genannten Grundstücke im Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg befinden.
Hochachtungsvoll"
Aus ungeklärten Gründen hat das Erstgericht über diesen Antrag keinerlei Verfahren eröffnet; er wurde vielmehr erst am 7.10.1988 registermäßig erfaßt.
Am 22.2.1989 langte beim Erstgericht ein als "Äußerung" bezeichneter Schriftsatz der - nunmehr anwaltlich
vertretenen - Antragsteller vom 13.2.1989 ein, mit welchem sie unter Bezugnahme auf den Antrag vom 9.7.1969 und die Verordnung BGBl 1968/226 sowie die zwischenzeitig ergangene Verordnung vom 21. April 1981 eine angemessene Entschädigung von insgesamt 218.659,50 S begehrten, weil sie durch die Einbeziehung ihrer Grundstücke 332/1, 332/2 und 1205 (zur Gänze) sowie von Teilflächen ihrer Grundstücke 328/1 (25.664 m2) und 343 (8.530 m2) in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einen entsprechenden vermögensrechtlichen Nachteil in der Höhe von 10 % des (derzeitigen) Verkehrswertes (45 S pro Quadratmeter Wald und 90 S pro Quadratmeter Acker) erlitten hätten. Ihr Antrag auf Entschädigung für die durch die Verordnung vom 21.April 1981 betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile sei schon deshalb nicht verfristet, weil sie schon in einer Beilage zu ihrem Antrag vom 9.7.1969 folgendes Ansuchen gestellt hätten:
"Hohes Gericht,
ich ersuche im Rahmen der Munitionslagerentschädigung noch um folgendes: Sollten sich im Laufe der Verhandlungen Veränderungen, sei es im Bereich der Schutzzone sowie rechtlicher Art ergeben, so ersuche ich, daß Sie die rechtliche Schritte unternehmen, daß ich in rechtlicher sowie in finanzieller Seite keinen Schaden erleide."
Die Antragstellerin beantragt die Abweisung der Entschädigungsanträge. Soweit sie jene Grundstücksteile beträfen, die durch die Verordnung BGBl 1968/226 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen wurden (Antrag vom 9.7.1969), sei der Anspruch durch stillschweigenden Verzicht infolge fast 20jähriger Untätigkeit der Antragsteller erloschen; die erstmals mit "Äußerung" vom 13.2.1989 erhobenen Entschädigungsansprüche für jene Grundstücke und Grundstücksteile, die erst durch die Verordnung vom 21.April 1981 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen wurden, seien nicht innerhalb der Jahresfrist des § 18 Abs 2 MunLagG erhoben worden und daher verfristet. Dennoch anerkannte die Antragsgegnerin für die mit Antrag vom 9.7.1969 auf Grund der Verordnung BGBl 1968/226 durch Einbeziehung von insgesamt 20.700 m2 Waldflächen ihrer Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 in den weiteren Gefährungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller eine angemessene Entschädigung von insgesamt 20.700 S. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung (§ 16 MunLagG) habe der Verkehrswert der Waldgrundstücke 10 S pro Quadratmeter betragen; davon seien 10 % als Wertminderung anzusetzen (ON 13 S 36).Die Antragstellerin beantragt die Abweisung der Entschädigungsanträge. Soweit sie jene Grundstücksteile beträfen, die durch die Verordnung BGBl 1968/226 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen wurden (Antrag vom 9.7.1969), sei der Anspruch durch stillschweigenden Verzicht infolge fast 20jähriger Untätigkeit der Antragsteller erloschen; die erstmals mit "Äußerung" vom 13.2.1989 erhobenen Entschädigungsansprüche für jene Grundstücke und Grundstücksteile, die erst durch die Verordnung vom 21.April 1981 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogen wurden, seien nicht innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 18, Absatz 2, MunLagG erhoben worden und daher verfristet. Dennoch anerkannte die Antragsgegnerin für die mit Antrag vom 9.7.1969 auf Grund der Verordnung BGBl 1968/226 durch Einbeziehung von insgesamt 20.700 m2 Waldflächen ihrer Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 in den weiteren Gefährungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller eine angemessene Entschädigung von insgesamt 20.700 S. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung (Paragraph 16, MunLagG) habe der Verkehrswert der Waldgrundstücke 10 S pro Quadratmeter betragen; davon seien 10 % als Wertminderung anzusetzen (ON 13 S 36).
Die Antragsteller anerkannten daraufhin die von der Antragsgegnerin zu ihrem Antrag vom 9.7.1969 angestellte Berechnung der angemessenen Entschädigung für die auf Grund der Verordnung BGBl 1968/226 in den weiteren Gefährdungsbereich einbezogenen Teile der Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205, insbesondere das Ausmaß der davon betroffenen Waldgrundflächen, deren Verkehrswert sowie das Ausmaß der Wertminderung; sie stellten daher den Antrag auf Zuspruch einer "Teilentschädigung von 20.700 S und Kostenersatz" (ON 19 S 64 und 65).
Das Erstgericht wies sowohl den auf Feststellung einer Entschädigung für die durch die Verordnung BGBl 1968/226 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogenen Teile der Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 gerichteten Antrag vom 9.7.1969 (Punkt 1) als auch den Entschädigungsantrag vom 22.2.1989 in Ansehung der auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. April 1981 betroffenen weiteren Grundstücke und Grundstücksteile (Punkt 2) ab. Durch die der Einbringung ihres Antrages vom 9.7.1969 folgende, mehr als 20jährige Untätigkeit der Antragsteller hätten diese gemäß § 863 ABGB auf ihren Entschädigungsanspruch stillschweigend verzichtet; in einer so langen und grundlosen Untätigkeit liege auch keine "gehörige Fortsetzung der Klage" im Sinne des § 1497 ABGB. Der auf die Änderung des weiteren Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Ebelsberg durch die Verordnung vom 21.April 1981 gestützte Entschädigungsantrag vom 22.2.1989 sei verspätet, weil er entgegen § 18 Abs 2 MunLagG nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden sei; eine amtswegige Berücksichtigung durch spätere Verordnungen einbezogener Grundstücke komme in einem bereits anhängigen Entschädigungsverfahren nicht in Betracht. Selbst wenn dem Antrag vom 9.7.1969 ein entsprechendes Schreiben beigelegen wäre, sei doch ein konkreter Entschädigungsanspruch auf Grund der Verordnung vom 21.April 1981 erstmals am 22.2.1989 erhoben worden.Das Erstgericht wies sowohl den auf Feststellung einer Entschädigung für die durch die Verordnung BGBl 1968/226 in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg einbezogenen Teile der Grundstücke 328/1, 332/2 und 1205 gerichteten Antrag vom 9.7.1969 (Punkt 1) als auch den Entschädigungsantrag vom 22.2.1989 in Ansehung der auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. April 1981 betroffenen weiteren Grundstücke und Grundstücksteile (Punkt 2) ab. Durch die der Einbringung ihres Antrages vom 9.7.1969 folgende, mehr als 20jährige Untätigkeit der Antragsteller hätten diese gemäß Paragraph 863, ABGB auf ihren Entschädigungsanspruch stillschweigend verzichtet; in einer so langen und grundlosen Untätigkeit liege auch keine "gehörige Fortsetzung der Klage" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. Der auf die Änderung des weiteren Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Ebelsberg durch die Verordnung vom 21.April 1981 gestützte Entschädigungsantrag vom 22.2.1989 sei verspätet, weil er entgegen Paragraph 18, Absatz 2, MunLagG nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden sei; eine amtswegige Berücksichtigung durch spätere Verordnungen einbezogener Grundstücke komme in einem bereits anhängigen Entschädigungsverfahren nicht in Betracht. Selbst wenn dem Antrag vom 9.7.1969 ein entsprechendes Schreiben beigelegen wäre, sei doch ein konkreter Entschädigungsanspruch auf Grund der Verordnung vom 21.April 1981 erstmals am 22.2.1989 erhoben worden.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Punkt 2 (Antrag vom 22.2.1989) und hob ihn im Umfang seines Ausspruches zu Punkt 1 (Antrag vom 9.7.1969) auf; es sprach aus, daß sowohl der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil als auch der Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig seien. Konkrete Entschädigungsansprüche aus vermögensrechtlichen Nachteilen, die durch die Einbeziehung von (weiteren) Grundstücken und Grundstücksteilen in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg auf Grund der Verordnung vom 21.April 1981 entstanden seien, hätten die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 13.2.1989 erhoben; die Jahresfrist zur Einbringung eines solchen Antrages sei aber gemäß § 18 Abs 2 MunLagG am 1.5.1982 abgelaufen, so daß zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes der Antragsteller am 22.2.1989 die Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche schon nahezu sieben Jahre lang verfristet gewesen sei. Daran ändere es auch nichts, wenn die Antragsteller in einem Beiblatt zu ihrem Entschädigungsantrag vom 9.7.1969 "vorbeugend die Erfassung aller künftigen Eventualitäten" beantragt haben sollten. Die gerichtliche Feststellung von Entschädigungen nach dem MunLagG geschehe in einem vom Dispositionsgrundsatz geprägten "Streitbereich" des Außerstreitverfahrens, in welchem der Antragsteller den Umfang und die Grenzen des Verhandlungsstoffes bestimme. Er müsse daher zumindest jene Grundstücke oder Grundstücksteile bezeichnen, die von einer Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung oder Erweiterung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers betroffenen seien. Dem genüge die (allfällige) vorbeugende Antragstellung vom 9.7.1969 nicht, erlaube sie doch wegen ihrer Unbestimmtheit nicht einmal eine Überprüfung der Einhaltung der Jahresfrist des § 18 Abs 2 MunLagG.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Punkt 2 (Antrag vom 22.2.1989) und hob ihn im Umfang seines Ausspruches zu Punkt 1 (Antrag vom 9.7.1969) auf; es sprach aus, daß sowohl der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil als auch der Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig seien. Konkrete Entschädigungsansprüche aus vermögensrechtlichen Nachteilen, die durch die Einbeziehung von (weiteren) Grundstücken und Grundstücksteilen in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Ebelsberg auf Grund der Verordnung vom 21.April 1981 entstanden seien, hätten die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 13.2.1989 erhoben; die Jahresfrist zur Einbringung eines solchen Antrages sei aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, MunLagG am 1.5.1982 abgelaufen, so daß zum Zeitpunkt des Einlangens des Schriftsatzes der Antragsteller am 22.2.1989 die Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche schon nahezu sieben Jahre lang verfristet gewesen sei. Daran ändere es auch nichts, wenn die Antragsteller in einem Beiblatt zu ihrem Entschädigungsantrag vom 9.7.1969 "vorbeugend die Erfassung aller künftigen Eventualitäten" beantragt haben sollten. Die gerichtliche Feststellung von Entschädigungen nach dem MunLagG geschehe in einem vom Dispositionsgrundsatz geprägten "Streitbereich" des Außerstreitverfahrens, in welchem der Antragsteller den Umfang und die Grenzen des Verhandlungsstoffes bestimme. Er müsse daher zumindest jene Grundstücke oder Grundstücksteile bezeichnen, die von einer Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung oder Erweiterung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers betroffenen seien. Dem genüge die (allfällige) vorbeugende Antragstellung vom 9.7.1969 nicht, erlaube sie doch wegen ihrer Unbestimmtheit nicht einmal eine Überprüfung der Einhaltung der Jahresfrist des Paragraph 18, Absatz 2, MunLagG.
Die Rechte der Antragsteller aus ihrem auf die Verordnung BGBl 1968/226 gestützten Entschädigungsbegehren vom 9.7.1969 seien aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch ihre Untätigkeit bis 1988 bzw 1989 nicht verwirkt, weil diesem Verhalten kein Erklärungswert gegenüber der bis dahin noch gar nicht in ein Verfahren eingebundenen Antragsgegnerin zukomme. Hier liege offenbar primär ein Fehler des Erstgerichtes vor, welches den Entschädigungsantrag nicht gesetzmäßig behandelt habe. Von einem Verzicht der Antragsteller auf ihren Entschädigungsanspruch könne auch deshalb keine Rede sein, weil mehrere andere, von ihren Nachbarn gleichfalls im Jahre 1969 angestrengte Entschädigungsverfahren erst Ende 1987 durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes beendet worden seien. § 1497 ABGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Antragsgegnerin keine Verjährungseinrede erhoben habe. Im übrigen unterlägen Entschädigungsansprüche nach dem MunLagG der 30jährigen Verjährungsfrist, die aber zum Zeitpunkt der Fortsetzung am 22.2.1989 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Erstgericht werde daher die aus der Verordnung BGBl 1968/226 abgeleiteten Entschädigungsansprüche der Antragsteller sachlich zu prüfen haben.Die Rechte der Antragsteller aus ihrem auf die Verordnung BGBl 1968/226 gestützten Entschädigungsbegehren vom 9.7.1969 seien aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch ihre Untätigkeit bis 1988 bzw 1989 nicht verwirkt, weil diesem Verhalten kein Erklärungswert gegenüber der bis dahin noch gar nicht in ein Verfahren eingebundenen Antragsgegnerin zukomme. Hier liege offenbar primär ein Fehler des Erstgerichtes vor, welches den Entschädigungsantrag nicht gesetzmäßig behandelt habe. Von einem Verzicht der Antragsteller auf ihren Entschädigungsanspruch könne auch deshalb keine Rede sein, weil mehrere andere, von ihren Nachbarn gleichfalls im Jahre 1969 angestrengte Entschädigungsverfahren erst Ende 1987 durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes beendet worden seien. Paragraph 1497, ABGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Antragsgegnerin keine Verjährungseinrede erhoben habe. Im übrigen unterlägen Entschädigungsansprüche nach dem MunLagG der 30jährigen Verjährungsfrist, die aber zum Zeitpunkt der Fortsetzung am 22.2.1989 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Erstgericht werde daher die aus der Verordnung BGBl 1968/226 abgeleiteten Entschädigungsansprüche der Antragsteller sachlich zu prüfen haben.
Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise auf Festsetzung einer Entschädigung von 20.700 S; die Antragsteller wenden sich mit ihrem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung und beantragen in diesem Umfang die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
In ihren Rekurs- bzw Revisionsrekursbeantwortungen stellen die Parteien wechselseitig den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig, der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.