Begründung:
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1986 wurde auf Antrag des L*** V*** als Straßenerhalter gemäß den §§ 43 ff Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, zum Zwecke des Neubaues der L 52, Baulos "Umfahrung Brederis", das Eigentum an der in dem dem Enteignungsantrag beiliegenden Lageplan gelb gefärbelten Teilfläche des Grundstückes 5.900/1 in EZ 4.409 KG Rankweil im Ausmaß von 2.410 m2 zugunsten des L*** V*** durch Enteignung in Anspruch genommen und hiefür eine Enteignungsentschädigung von S 620,-- pro Quadratmeter, sohin insgesamt von S 1,494.200,--, festgesetzt.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1986 wurde auf Antrag des L*** V*** als Straßenerhalter gemäß den Paragraphen 43, ff Vorarlberger Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, zum Zwecke des Neubaues der L 52, Baulos "Umfahrung Brederis", das Eigentum an der in dem dem Enteignungsantrag beiliegenden Lageplan gelb gefärbelten Teilfläche des Grundstückes 5.900/1 in EZ 4.409 KG Rankweil im Ausmaß von 2.410 m2 zugunsten des L*** V*** durch Enteignung in Anspruch genommen und hiefür eine Enteignungsentschädigung von S 620,-- pro Quadratmeter, sohin insgesamt von S 1,494.200,--, festgesetzt.
Zum Zeitpunkt der Enteignung war die Antragstellerin
Alleineigentümerin folgender Grundstücke:
EZ. Grundstück Kulturgattung Gesamtfläche
4.409 5.900/1 landw. genutzt 29.602 m2
KG Rankweil
4.378 5.900/2 Baufläche/landw. 5.091 m2
KG Rankweil genutzt
451 Baufläche 269 m2
3.717 900 Baufläche/Sonstige 18.632 m2
KG Altenstadt (Platz)
Sämtliche Grundstücke grenzen in der Natur von Norden nach Süden aneinander und bilden eine wirtschaftliche Einheit. Sie wurden von der Antragstellerin mit der Absicht erworben, darauf einen Lebensmitteleinkaufsmarkt in der Größenordnung von ca. 7.000 m2 zu errichten. Zum Zeitpunkt der Enteignung waren nur verhältnismäßig geringfügige Teile der Grundstücke 5.900/2, 451 und 900 verbaut, und zwar mit einem Einkaufsmarkt ("Familia-Markt") und einem älteren Wohnobjekt. Zwischen dem südlichen Rand der Grundstücke 5.900/2 und 451 einerseits und dem nördlichen Rand des Grundstückes 900 andererseits liegt der Mühlbach als öffentliches Gut, welcher im Bereich des bestehenden "Familia-Marktes" überbaut ist. Die Grundstücke befinden sich im Ortsteil Brederis im Südwesten der Marktgemeinde Rankweil. Sie sind vom Gemeindezentrum Rankweil ca. 2,5 km und vom Stadtzentrum Feldkirch ca. 3 km entfernt. Die Distanz zum Bahnhof Rankweil beträgt ca. 2 km, jene zum Bahnhof Feldkirch ca. 3 km und diejenige zum Autobahnanschluß Rankweil ca. 500 m. Sämtliche Grundstücke der Antragstellerin sind im Flächenwidmungsplan als "BM" (= Baumischgebiet) ausgewiesen. Sie sind bereits verkehrsmäßig erschlossen, und zwar einerseits im Norden durch die nur zum Teil ausgebaute Gemeindestraße "Im Martinsfeld" (Grundstück 6.612), an welche das Grundstück 5.900/1 über ca. 65 m grenzt, andererseits durch die Bundesstraße B 190 (Grundstück 6.555/1), an welche das Grundstück 5.900/1 im Osten über eine Strecke von ca. 220 m grenzt. Durch den Ausbau der L 52 erfolgt eine zusätzliche Erschließung der Grundstücke über eine Länge von ca. 170 m im Norden und von ca. 200 m im Süden. Dadurch gewinnt die Antragstellerin aber keinen erheblichen Vorteil, weil die Grundstücke ohnehin bereits verkehrsmäßig bestens erschlossen und nur ca. 500 m vom Autobahnanschluß Rankweil entfernt sind. In der Natur ist der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 5.900/1 und 5.900/2 nicht erkennbar. Die enteignete Teilfläche liegt im südlichen Teil des Grundstückes 5.900/1 und durchschneidet dieses in seiner gesamten Breite von Südwesten nach Nordosten bis zur Bundesstraße B 190. Sie liegt damit nördlich der Rückseite des derzeit auf Teilflächen der Grundstücke 5.900/2, 451 und 900 bestehenden "Familia-Marktes". Das Grundstück 5.900/1 ist im Bereich der enteigneten Teilfläche mit Schüttmaterial aufgeschüttet, wobei das Flächenniveau der Schüttung etwa 2 m über dem "sonstigen Niveau" liegt.
Im Umgebungsbereich der Grundstücke der Antragstellerin betrug der Quadratmeterpreis von Grundstücken in gleicher Lage und von etwa ähnlichen Gegebenheiten im Jahre 1986 ca. S 650,--. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer fünfprozentigen Minderung wegen der besonderen Grundbeschaffenheit (Schüttmaterial), welche zusätzliche Aufwendungen in Verbindung mit Gebäudegründungen erfordert, und unter Berücksichtigung einer weiteren zweiprozentigen Minderung - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (13. Februar 1986) - ein Verkehrswert der enteigneten Teilflächen von S 605,81 (richtig: S 605,15). Durch die Enteignung wird nicht nur das Grundstück 5.900/1 durchschnitten, sondern es ist damit auch eine klare Zweiteilung der wirtschaftlichen Einheit des gesamten Grundstücksverbandes der Antragstellerin verbunden. Zwar weisen die nord- und südseitig der enteigneten Straßentrasse verbleibenden Flächen des Grundstückes 5.900/1 im Ausmaß von ca. 19.200 m2 und 8.000 m2 in Verbindung mit den Flächen der Grundstücke 5.900/2 und 451 im Ausmaß von ca. 13.400 m2 noch eine Größenordnung auf, die eine selbständige Bebauung mit Bauobjekten verschiedener Art gestattet. Die Zerschneidung des gesamten Grundstücksverbandes hat aber für die verbleibenden Restflächen doch wesentliche Einschränkungen und Belastungen zur Folge. Im einzelnen entstehen dadurch für die Restgrundstücke folgende Nachteile, die zusammen eine Verkehrswertminderung der Restflächen um ca. 20 % bewirken:
Verlust der Gesamthaftigkeit eines Großprojektes jeglicher Art;
Erhöhter Erschließungsaufwand;
Erhöhter Aufwand an Einfriedung;
Aufwand zur Schaffung von Verbindungen miteinander;
Aufwand zur Schaffung neuer Anschlüsse an die L 52 bei Verlust der Erschließungsmöglichkeit an die B 190;
6.) Zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase durch die Errichtung der L 52;
7.) Damit verbundene Minderung der Wohnqualität entlang der L 52.
Der von der Antragstellerin eingebrachte Antrag auf Vorprüfung eines zu errichtenden Einkaufszentrums mit einer verbauten Fläche von
7.650 m2 gemäß § 28 Vorarlberger Baugesetz ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Juni 1985 abgewiesen worden. Ihre dagegen erhobene Berufung blieb gemäß Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Oktober 1985 erfolglos. Aus Anlaß der von der Antragstellerin dagegen erhobenen Beschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 in der Fassung des LGBl. Nr. 31/1985 und hob in der Folge mit Erkenntnis vom 23. Juni 1987, G 137/86-16, G 182/86-11 und G 183/86-10, die Worte "und Sicherung der Nahversorgung" im § 2 Abs. 2 lit. e und § 14 Abs. 6 bis 11 des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Mai 1988 in Kraft. Mit dem am 1. Oktober 1987 ergangenen Erkenntnis Zl B 900/85-14 hob der Verfassungsgerichtshof schließlich den erwähnten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung auf, weil die Antragstellerin durch ihn wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei.7.650 m2 gemäß Paragraph 28, Vorarlberger Baugesetz ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Juni 1985 abgewiesen worden. Ihre dagegen erhobene Berufung blieb gemäß Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Oktober 1985 erfolglos. Aus Anlaß der von der Antragstellerin dagegen erhobenen Beschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1973, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1985, und hob in der Folge mit Erkenntnis vom 23. Juni 1987, G 137/86-16, G 182/86-11 und G 183/86-10, die Worte "und Sicherung der Nahversorgung" im Paragraph 2, Absatz 2, Litera e und Paragraph 14, Absatz 6 bis 11 des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Mai 1988 in Kraft. Mit dem am 1. Oktober 1987 ergangenen Erkenntnis Zl B 900/85-14 hob der Verfassungsgerichtshof schließlich den erwähnten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung auf, weil die Antragstellerin durch ihn wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei.
Mit der Begründung, die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Enteignungsentschädigung sei zu niedrig, beantragte die Antragstellerin am 18. August 1986 beim Erstgericht die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung in Höhe von letztlich S 22,485.900,-- wie folgt:
1.) Entschädigung für die für den Neubau der L 52
unmittelbar beanspruchte Fläche von 2.410 m2 a S 700,-- S
1,687.000,--
2.) Entschädigung für Wertminderung der Bauabstandsfläche nach § 36
Abs. 1 VbgStrG 6 m beiderseits der vorgesehenen L 52 im Ausmaß von
ca 2.436 m2 a S 700,--, hievon an Wertminderung 75%, das sind S
1,278.900,--
3.) Entschädigung für Wertminderung der spitz zusammenlaufenden
Grundfläche im Süden der L 52 im Ausmaß von 2.000 m2 a S 700,--,
hievon Wertminderung 75 %, das sind S 1,050.000,--
4.) Entschädigung für Wertminderung der Restfläche, bedingt durch
die Inanspruchnahme des Grundes und die quer über den Grund führende
Straße, ca 48.000 m2 a S 700,--, hievon Wertminderung 25 %, das sind
S 8,470.000,--
5.) Verdienstausfall aus dem Wegfall des Baues und der damit verbundenen Erwerbsmöglichkeit bzw. Entschädigung für Werterhöhung durch die Möglichkeit, einen Markt mit einer Verkaufsfläche von 7.000 m2 errichten zu dürfen, zumindest
S 10,000.000,--.
Der Antragsgegner vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Enteignungsentschädigung auf S 1,446.000,-- herabzusetzen sei. Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die enteignete Grundfläche von 2.410 m2 mit (aufgerundet) S 1,460.000,-- und die Entschädigung für die Wertminderung der Restflächen von 51.152 m2 (richtig: 51.184 m2) mit einem Pauschalbetrag von S 8,503.032,50, insgesamt daher mit S 9,963.032,50, fest. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, nach dem Vorarlberger Straßengesetz seien im Falle der Entschädigungsfestsetzung durch das Gericht die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 EisbEntG 1954 sei der Enteignete so zu entschädigen, daß ein vollständiger Vermögensausgleich gewährleistet sei. Dabei sei gemäß § 6 EisbEntG 1954 bei einer Teilenteignung auch die Wertminderung der Restfläche zu entschädigen. Danach sei der Antragsgegner nicht nur zur Entschädigung des mit S 1,460.000,-- festgestellten Verkehrswertes der enteigneten Teilfläche des Grundstückes 5.900/1 verpflichtet, sondern auch zu einer solchen in bezug auf die eingetretene Wertminderung der Restflächen. Der hiefür angesetzte Pauschalbetrag von S 8,503.032,50 entspreche dem arithmetischen Mittel aus den von beiden Sachverständigen errechneten Wertminderungen.Der Antragsgegner vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Enteignungsentschädigung auf S 1,446.000,-- herabzusetzen sei. Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die enteignete Grundfläche von 2.410 m2 mit (aufgerundet) S 1,460.000,-- und die Entschädigung für die Wertminderung der Restflächen von 51.152 m2 (richtig: 51.184 m2) mit einem Pauschalbetrag von S 8,503.032,50, insgesamt daher mit S 9,963.032,50, fest. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, nach dem Vorarlberger Straßengesetz seien im Falle der Entschädigungsfestsetzung durch das Gericht die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden. Nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbEntG 1954 sei der Enteignete so zu entschädigen, daß ein vollständiger Vermögensausgleich gewährleistet sei. Dabei sei gemäß Paragraph 6, EisbEntG 1954 bei einer Teilenteignung auch die Wertminderung der Restfläche zu entschädigen. Danach sei der Antragsgegner nicht nur zur Entschädigung des mit S 1,460.000,-- festgestellten Verkehrswertes der enteigneten Teilfläche des Grundstückes 5.900/1 verpflichtet, sondern auch zu einer solchen in bezug auf die eingetretene Wertminderung der Restflächen. Der hiefür angesetzte Pauschalbetrag von S 8,503.032,50 entspreche dem arithmetischen Mittel aus den von beiden Sachverständigen errechneten Wertminderungen.
Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, setzte die Enteignungsentschädigung auf insgesamt S 4,560.000,-- herab und sprach verdeutlichend die Abweisung des Mehrbegehrens der Antragstellerin im Umfang von S 17,925.900,-- aus. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes im eingangs dargelegten Umfang und stellte ergänzend fest, daß in der Zwischenzeit mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Dezember 1987 der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, mit welchem ihr Antrag auf Vorprüfung im Sinne des § 28 des Vorarlberger Baugesetzes für ein Einkaufszentrum mit einer verbauten Fläche von 7.650 m2 auf den Grundstücken 5.900/1 und 5.900/2 abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zurückverwiesen wurde.Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, setzte die Enteignungsentschädigung auf insgesamt S 4,560.000,-- herab und sprach verdeutlichend die Abweisung des Mehrbegehrens der Antragstellerin im Umfang von S 17,925.900,-- aus. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes im eingangs dargelegten Umfang und stellte ergänzend fest, daß in der Zwischenzeit mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Dezember 1987 der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, mit welchem ihr Antrag auf Vorprüfung im Sinne des Paragraph 28, des Vorarlberger Baugesetzes für ein Einkaufszentrum mit einer verbauten Fläche von 7.650 m2 auf den Grundstücken 5.900/1 und 5.900/2 abgewiesen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zurückverwiesen wurde.
Rechtlich führte das Rekursgericht aus, Voraussetzungen und Umfang der Enteignungsentschädigung richteten sich nicht nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, welche gemäß § 47 Abs. 3 VbgStrG lediglich subsidiär für das gerichtliche Verfahren anzuwenden seien, sondern nach § 46 VbgStrG. Bei der Ermittlung der Entschädigung sei von einer objektiv-konkreten Schadensberechnung auszugehen, das heißt von einer konkreten Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten und unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertberechnung. Dabei sei nicht die augenblickliche Verwendung der enteigneten Sache im Enteignungszeitpunkt maßgebend, sondern die in diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit.Rechtlich führte das Rekursgericht aus, Voraussetzungen und Umfang der Enteignungsentschädigung richteten sich nicht nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, welche gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VbgStrG lediglich subsidiär für das gerichtliche Verfahren anzuwenden seien, sondern nach Paragraph 46, VbgStrG. Bei der Ermittlung der Entschädigung sei von einer objektiv-konkreten Schadensberechnung auszugehen, das heißt von einer konkreten Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten und unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertberechnung. Dabei sei nicht die augenblickliche Verwendung der enteigneten Sache im Enteignungszeitpunkt maßgebend, sondern die in diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit.
Die "preisbestimmende Wirksamkeit" müsse bereits im Enteignungszeitpunkt vorgelegen sein. Die Entschädigung müsse sich daher hier einerseits aus dem Wert der von der Enteignung unmittelbar betroffenen Teilfläche von 2.410 m2 und andererseits aus der Minderung des Wertes der Restflächen, die mit den enteigneten Grundstücksteilen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, zusammensetzen. Dabei seien für die Bewertung die Verhältnisse am 13. Februar 1986 maßgebend. Mit Recht habe daher das Erstgericht den Verkehrswert - dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen Gebhart G*** folgend - mit S 1,460.000,-- festgestellt. Es habe auch zutreffend eine Minderung des Wertes der Restfläche bejaht. Insgesamt werde der eine wirtschaftliche Einheit darstellende Grundkomplex der Antragstellerin durch die enteignete Teilfläche durchschnitten, wodurch ihr nicht nur eine gesamthafte Gestaltungsmöglichkeit der gesamten, als Baumischgebiet gewidmeten Grundfläche verloren gehe, sondern auch über deren bisherige Erschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung erforderlich werde. Es entstehe dadurch ein erhöhter Aufwand für die Verbindung der beiden verbleibenden Restflächen, wie für die Schaffung neuer Anschlüsse der nun getrennten Restflächen. Nicht berücksichtigt werden könnten allerdings die vom Erstgericht festgestellten sonstigen Nachteile (erhöhter Aufwand für Einfriedung, zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase, Minderung der Wohnqualität). Abgesehen davon, daß eine Einfriedung der Grundflächen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt 13. Februar 1986 weder behauptet noch festgestellt worden sei, handle es sich dabei ebenso wie bei den weiteren genannten Nachteilen nicht um solche, die eine Folge der Enteignung, sondern erst eine solche der Errichtung der straßenbaulichen Anlage seien. Ebensowenig könne die von der Antragstellerin geforderte Wertminderung für durch die Schutzzone gemäß § 36 VbgStrG entstehenden Nachteile Berücksichtigung finden, weil es sich auch hier lediglich um mittelbare Enteignungsfolgen handle.Die "preisbestimmende Wirksamkeit" müsse bereits im Enteignungszeitpunkt vorgelegen sein. Die Entschädigung müsse sich daher hier einerseits aus dem Wert der von der Enteignung unmittelbar betroffenen Teilfläche von 2.410 m2 und andererseits aus der Minderung des Wertes der Restflächen, die mit den enteigneten Grundstücksteilen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, zusammensetzen. Dabei seien für die Bewertung die Verhältnisse am 13. Februar 1986 maßgebend. Mit Recht habe daher das Erstgericht den Verkehrswert - dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen Gebhart G*** folgend - mit S 1,460.000,-- festgestellt. Es habe auch zutreffend eine Minderung des Wertes der Restfläche bejaht. Insgesamt werde der eine wirtschaftliche Einheit darstellende Grundkomplex der Antragstellerin durch die enteignete Teilfläche durchschnitten, wodurch ihr nicht nur eine gesamthafte Gestaltungsmöglichkeit der gesamten, als Baumischgebiet gewidmeten Grundfläche verloren gehe, sondern auch über deren bisherige Erschließung hinaus eine zusätzliche Erschließung erforderlich werde. Es entstehe dadurch ein erhöhter Aufwand für die Verbindung der beiden verbleibenden Restflächen, wie für die Schaffung neuer Anschlüsse der nun getrennten Restflächen. Nicht berücksichtigt werden könnten allerdings die vom Erstgericht festgestellten sonstigen Nachteile (erhöhter Aufwand für Einfriedung, zusätzliche Belastung durch Lärm und Abgase, Minderung der Wohnqualität). Abgesehen davon, daß eine Einfriedung der Grundflächen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt 13. Februar 1986 weder behauptet noch festgestellt worden sei, handle es sich dabei ebenso wie bei den weiteren genannten Nachteilen nicht um solche, die eine Folge der Enteignung, sondern erst eine solche der Errichtung der straßenbaulichen Anlage seien. Ebensowenig könne die von der Antragstellerin geforderte Wertminderung für durch die Schutzzone gemäß Paragraph 36, VbgStrG entstehenden Nachteile Berücksichtigung finden, weil es sich auch hier lediglich um mittelbare Enteignungsfolgen handle.
Die festgestellte Wertminderung der Restflächen von 20 % beruhe auf sämtlichen festgestellten Faktoren für eine solche Wertminderung. Da aber nicht alle diese Nachteile unmittelbare Enteignungsfolgen seien, dürften sie bei der Ermittlung der Entschädigung als bloße mittelbare Enteignungsfolgen auch nicht berücksichtigt werden. Für die verbleibenden unmittelbaren Folgen sei eine Minderung des Wertes der Restflächen im Ausmaß von 10 % des Verkehrswertes angemessen. Der Verkehrswert der insgesamt 51.184 m2
Restflächen betrage S 30,973.998,-- (richtig:
51.184 x 605,15 = S 30,973.997,60). Daraus ergebe sich eine zehnprozentige Wertminderung von (aufgerundet) S 3,100.000,--, sodaß die Enteignungsentschädigung insgesamt auf S 4,560.000,-- herabzusetzen gewesen sei.
Nur gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung - also gegen die Herabsetzung der Enteignungsentschädigung von S 9,963.032,50 auf S 4,560.000,-- - und gegen deren Kostenaussprüche richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes nur insoweit, als dieses eine den Betrag von S 1,460.000,-- übersteigende Enteignungsentschädigung festgesetzt hat, also nur im Umfang der Bestätigung und im Kostenpunkt. Unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit wird die Abänderung im Sinne einer Herabsetzung der Enteignungsentschädigung auf S 1,460.000,-- beantragt. Die Festsetzung der Entschädigung im Umfang dieses Betrages ist daher in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Der Antragsgegner stellt in seiner Äußerung zum Revisionsrekurs der Antragstellerin den Antrag, diesem nicht Folge zu geben. Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.