Rechtssatz RS0070546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070546
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Norm
MunitionslagerG §18 Abs2 Satz1
Rechtssatz
Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist das Recht zur Antragstellung und damit der Entschädigungsanspruch als solcher erloschen. § 18 Abs 2 Satz 1 MunitionslagerG statuiert somit - ebenso wie die früher gleich lange, seit der BStG-Nov 1986 auf drei Monate verkürzt Frist des § 20 Abs 3 BStG - eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; diese ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt, was von Amts wegen zu beachten ist.Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist das Recht zur Antragstellung und damit der Entschädigungsanspruch als solcher erloschen. Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 MunitionslagerG statuiert somit - ebenso wie die früher gleich lange, seit der BStG-Nov 1986 auf drei Monate verkürzt Frist des Paragraph 20, Absatz 3, BStG - eine materiellrechtliche Ausschlußfrist; diese ist nur gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag bei Gericht einlangt, was von Amts wegen zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070546
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00535_9100000_002