Rechtssatz RS0070641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070641
Entscheidungsdatum
12.03.1985
Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (§ 28 Abs 3 MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des § 48 Abs 1 Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entscheidend, daß das gegenständliche Verfahren (Paragraph 28, Absatz 3, MG) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung vor der Schlichtungsstelle (23.12.1982) und das Vorliegen einer rechtskräftigen Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle nach der Übergangsregelung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 MRG nach den diesbezüglichen Bestimmungen des MG durchzuführen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070641
Dokumentnummer
JJR_19850312_OGH0002_0050OB00025_8400000_001