Rechtssatz RS0070673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070673
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Das Abgehen von der nach dieser Bestimmung erforderlichen Zweckwidmung und damit eine Widmungsänderung und ein Verzicht auf diesen Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Hauseigentümer den Mietgegenstand einer betriebsfremden Person in der Absicht vermietet, die Wohnung künftig nicht mehr zur Unterbringung von Angehörigen seines Betriebes zu verwenden. Bei der Annahme einer Widmungsänderung ist zu Lasten des Mieters ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 576/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 576/93
- 7 Ob 16/98y
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 16/98y
Auch; Beisatz: Eine nicht ausdrücklich geäußerte diesbezügliche Absicht kann gemäß den §§ 863, 914 ABGB auch aus den besonderen, zum Mietvertragsabschluss führenden Umständen hervorgehen. (T1)
- 2 Ob 217/03f
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 217/03f
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 119/12a
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 119/12a
Bem: Siehe auch RS0128509. (T2); Veröff: SZ 2013/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070673
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19941125_OGH0002_0080OB00576_9300000_003