Entscheidungsgründe:
Die Firma Bauunternehmung Friedrich T*****, Zimmermeister, kaufte 1974 die im Haus K*****weg ***** in S***** gelegene Eigentumswohnung Nr 3 als Betriebswohnung.
Das Unternehmen wurde im Jahr 1982 von Ing.Herbert T***** von seinem Vater Friedrich T***** übernommen und unter der Bezeichnung der klagenden Partei fortgeführt. Zum übernommenen Unternehmen gehörte auch die Eigentumswohnung.
Bis 1979 wurde die Wohnung vom Dienstnehmer Johann S***** als Dienstwohnung benützt. Anschließend wohnten darin Leiharbeiter der Firma S*****, denen die Wohnung von der klagenden Partei kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Danach wurde die Wohnung einige Monate hindurch von einem namentlich nicht mehr bekannten Arbeiter der klagenden Partei benützt. In den Jahren von 1983 bis 1991 wurde die Wohnung an den Arzt Dr.Karl M*****, einem Schwager des Ing.Herbert T*****, als Ordination vermietet. Der monatliche Mietzins betrug S 3.000 zuzüglich Betriebskosten. Ab 1997 mietete die Beklagte die Wohnung. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Ob der Beklagten anläßlich ihres Einzuges in die Wohnung mitgeteilt wurde, daß es sich um eine Betriebswohnung handle, kann nicht festgestellt werden.
Mit am 18.2.1992 beim Erstgericht eingelangter Aufkündigung kündigte die klagende Partei der Beklagten die Wohnung zum 31.3.1997 auf. In diesem Zeitpunkt benötigte die klagende Partei die Wohnung dringend für ihre Dienstnehmerin Gabriele A*****, die jedoch in der Folge das Dienstverhältnis mit der klagenden Partei beendete. Nunmehr braucht die Dienstnehmerin Sabine G***** die im Stadtzentrum gelegene Wohnung, weil sie derzeit etwa 3 km von Schladming entfernt wohnt und einen gehbehinderten Mann hat.
Die klagende Partei machte als Kündigungsgrund geltend, daß sie den Mietgegenstand dringend zur Unterbringung einer Angestellten ihres Betriebes benötige. Der Mietgegenstand sei schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Dienstnehmern bestimmt gewesen, und zwar ab deren Erwerb im Jahr 1974. Die Beklagte sei vor Bezug der Wohnung davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Wohnung eine Betriebswohnung sei und nur zwischenzeitlich bis auf Widerruf zu privaten Zwecken vermietet werde. Die Wohnung sei nur vorübergehend an Betriebsfremde vermietet worden.
Die Beklagte wendete ein, daß die Wohnung nicht als Betriebswohnung gewidmet sei. Die Beklagte sei auch nicht dahin informiert worden, daß es sich um eine Dienstwohnung handle. Es liege keine Betriebskontinutät vor. Es bestehe kein dringender Bedarf für Betriebsangehörige. Die Aufkündigung sei lediglich eine Reaktion auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Betriebskostenabrechnung gewesen.
In der Tagsatzung vom 28.5.1997 änderte die klagende Partei ihr Kündigungsbegehren dahin, daß die Wohnung für den 31.10.1998 (anstatt für den 31.3.1997) aufgekündigt werde. Der Dienstvertrag mit Gabriele A*****, für die die Wohnung zunächst dringend benötigt worden sei, sei zwar durch deren Kündigung gelöst worden. Nunmehr werde die Wohnung aber für Sabine G*****, mit der am 26.5.1997 ein Dienstverhältnis begründet worden sei, dringend benötigt. Sabine G***** wohne derzeit in einer anderen Wohnung, doch sei das betreffende Mietverhältnis bis 31.10.1998 befristet.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und wendete überdies ein, daß eine unzulässige Klagsänderung vorliege.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Räumung der Wohnung "bis spätestens 31.7.1997" ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwar die Betriebskontinuität seitens der klagenden Partei zu bejahen sei, daß aber durch die Vermietung von ehemals zur Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer außer Kraft gesetzt werde (MietSlg 43.272). Ab Beginn des Mietverhältnisses mit dem Arzt Dr.M***** liege daher keine Betriebswohnung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 10 MRG mehr vor.Das Erstgericht wies das Begehren auf Räumung der Wohnung "bis spätestens 31.7.1997" ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwar die Betriebskontinuität seitens der klagenden Partei zu bejahen sei, daß aber durch die Vermietung von ehemals zur Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer außer Kraft gesetzt werde (MietSlg 43.272). Ab Beginn des Mietverhältnisses mit dem Arzt Dr.M***** liege daher keine Betriebswohnung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG mehr vor.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (in jüngster Zeit 8 Ob 576/93) liege ein Abgehen von der Zweckwidmung einer Betriebswohnung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 10 MRG nur vor, wenn der Betriebsinhaber die Wohnung in der Absicht vermietet habe, sie in Zukunft nicht mehr zur Unterbringung von Dienstnehmern zu verwenden. Das Berufungsgericht trete dieser Rechtsprechung bei und nicht jener vereinzelt gebliebenen Entscheidung, die das Erstgericht zitiert habe. Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, warum die Wohnung jahrelang nicht als Betriebswohnung verwendet worden sei und in welcher Absicht die klagende Partei die Wohnung an betriebsfremde Personen vermietet habe. Sodann sei zu beurteilen, ob eine stillschweigende Widmungsänderung erfolgt sei oder ob die Wohnung ihren Charakter als Betriebswohnung behalten habe. Weiters fehlten präzise Feststellungen über die Lage des Betriebes und über den genauen Wohnort der in der Wohnung unterzubringenden Dienstnehmerin, um den dringenden Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 10 MRG beurteilen zu können, bei dem auf die Betriebsnotwendigkeit und nicht auf den persönlichen Bedarf der Dienstnehmerin abzustellen sei. Die von der klagenden Partei vorgenommene Verbesserung des Kündigungstermines sei zwar unzulässig, aber lediglich unbeachtlich und führe nicht zur Zurückweisung der Aufkündigung.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (in jüngster Zeit 8 Ob 576/93) liege ein Abgehen von der Zweckwidmung einer Betriebswohnung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG nur vor, wenn der Betriebsinhaber die Wohnung in der Absicht vermietet habe, sie in Zukunft nicht mehr zur Unterbringung von Dienstnehmern zu verwenden. Das Berufungsgericht trete dieser Rechtsprechung bei und nicht jener vereinzelt gebliebenen Entscheidung, die das Erstgericht zitiert habe. Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, warum die Wohnung jahrelang nicht als Betriebswohnung verwendet worden sei und in welcher Absicht die klagende Partei die Wohnung an betriebsfremde Personen vermietet habe. Sodann sei zu beurteilen, ob eine stillschweigende Widmungsänderung erfolgt sei oder ob die Wohnung ihren Charakter als Betriebswohnung behalten habe. Weiters fehlten präzise Feststellungen über die Lage des Betriebes und über den genauen Wohnort der in der Wohnung unterzubringenden Dienstnehmerin, um den dringenden Bedarf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG beurteilen zu können, bei dem auf die Betriebsnotwendigkeit und nicht auf den persönlichen Bedarf der Dienstnehmerin abzustellen sei. Die von der klagenden Partei vorgenommene Verbesserung des Kündigungstermines sei zwar unzulässig, aber lediglich unbeachtlich und führe nicht zur Zurückweisung der Aufkündigung.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil dieser in einer Entscheidung von seiner bisherigen Judikatur abgewichen sei.