Rechtssatz RS0070694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070694
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 118/86
Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 118/86
- 5 Ob 3/89
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 3/89
- 5 Ob 208/02b
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T1)
- 5 Ob 156/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 156/08i
Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070694
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00118_8600000_001