Rechtssatz RS0070761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070761
Entscheidungsdatum
24.01.2008
Rechtssatz
Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor einer Übervorteilung zu schützen.Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor einer Übervorteilung zu schützen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 691/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 691/89
- 9 Ob 702/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 Ob 702/91
nur: Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen. (T1) Beisatz: Eine am Zweck der Formvorschrift orientierte Auslegung führt dahin, die Gültigkeit von dem Umfang des vereinbarten Kündigungsgrundes lediglich einschränkenden Abreden nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen. (T2)
- 6 Ob 274/07y
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 274/07y
Auch; Beisatz: Den Anforderungen der Schriftlichkeit ist jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, und zwar insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigt hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070761
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00691_8900000_001