Rechtssatz RS0070768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070768
Geschäftszahl
4Ob114/83; 9ObA303/98v; 8ObA106/02z
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
Der Kündigungsschutz ist nicht etwa von der gleichzeitigen Vorlage einer schriftlichen Schwangerschaftsbestätigung abhängig. Da es sich diesbezüglich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, genügt die spätere Erbringung eines solchen Nachweises.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 114/83
- 9 ObA 303/98v
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 303/98v
Gegenteilig; Beisatz: Die Einwendung der Schwangerschaft ist in gleicher Weise Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung wie der Nachweis des Zustandes der Dienstnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis (so bereits 9 ObA 215/90). (T1)
- 8 ObA 106/02z
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
Gegenteilig: Beisatz: Die "Bekanntgabe" im Sinne des §10 Abs 2 MuttSchG erfordert zwei Schritte, und zwar sowohl die Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft als auch die Bestätigung des Arztes. Allerdings müssen nicht beide Schritte gleichzeitig gesetzt werden. (T2); Veröff: SZ 2002/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070768
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00114_8300000_001