Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hier nach § 10 Abs 2 zweiter Fall MSchG zu beurteilen ist. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Nach einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 114/83) ist der Kündigungsschutz nicht von der gleichzeitigen Vorlage einer schriftlichen Schwangerschaftsbestätigung abhängig. Da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handle, genüge auch die spätere Erbringung des Nachweises. Diese Meinung wird auch von einem Teil des Schrifttums vertreten (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 398; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 184; Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft ZAS 1978, 83 f; eingeschränkt Weißenberg/Martinek MSchG5,6 Anm 17 zu § 10).Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hier nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Fall MSchG zu beurteilen ist. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Nach einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 114/83) ist der Kündigungsschutz nicht von der gleichzeitigen Vorlage einer schriftlichen Schwangerschaftsbestätigung abhängig. Da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handle, genüge auch die spätere Erbringung des Nachweises. Diese Meinung wird auch von einem Teil des Schrifttums vertreten (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 398; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 184; Binder, Probleme des arbeitsvertraglichen Bestandschutzes im Falle der Mutterschaft ZAS 1978, 83 f; eingeschränkt Weißenberg/Martinek MSchG5,6 Anmerkung 17 zu Paragraph 10,).
In der zu DRdA 1991/33 veröffentlichten Entscheidung (mit Anmerkung von Petrovic) wurde ausgesprochen, daß die Einwendung der Schwangerschaft in gleicher Weise Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung ist, wie der Nachweis des Zustandes der Dienstnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis (vgl auch Barfuß, Zur Auslegung des § 10 Abs 2 MSchG, ZAS 1966, 129 f; Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten der Arbeitnehmerin in FS Strasser (1983), 240 f; Knöfler MSchG12 189; Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht 175).In der zu DRdA 1991/33 veröffentlichten Entscheidung (mit Anmerkung von Petrovic) wurde ausgesprochen, daß die Einwendung der Schwangerschaft in gleicher Weise Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung ist, wie der Nachweis des Zustandes der Dienstnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis vergleiche auch Barfuß, Zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, ZAS 1966, 129 f; Grillberger, Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten der Arbeitnehmerin in FS Strasser (1983), 240 f; Knöfler MSchG12 189; Eichinger, Die Frau im Arbeitsrecht 175).
Der Zweck der fristgebundenen bzw nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar zu erfolgenden Bekanntgabe der Schwangerschaft ist, den Eingriff des § 10 Abs 2 MSchG in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten (DRdA 1991/33 [Petrovic]). Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese nachzuweisen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs 2 MSchG, wonach die Einwendung der Schwangerschaft innerhalb der Fünftagesfrist allein nicht ausreicht, sondern gleichzeitig die Schwangerschaft durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen ist. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist. Das bedeutet aber nicht, daß der Kündigungsschutz nur dann gewahrt ist, wenn beide Schritte gleichzeitig gesetzt werden.Der Zweck der fristgebundenen bzw nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar zu erfolgenden Bekanntgabe der Schwangerschaft ist, den Eingriff des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten (DRdA 1991/33 [Petrovic]). Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese nachzuweisen. Dies ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, wonach die Einwendung der Schwangerschaft innerhalb der Fünftagesfrist allein nicht ausreicht, sondern gleichzeitig die Schwangerschaft durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen ist. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist. Das bedeutet aber nicht, daß der Kündigungsschutz nur dann gewahrt ist, wenn beide Schritte gleichzeitig gesetzt werden.
Die Frist zur Einwendung der Schwangerschaft ist nämlich verlängert, wenn die Arbeitnehmerin aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft nicht innerhalb der Fünftagesfrist bekanntgeben kann. Die Mitteilung ist dann rechtzeitig, wenn die Bekanntgabe unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. An der Bekanntgabe der Schwangerschaft, die insgesamt aus zwei Schritten besteht, ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig bzw unmittelbar erbringen kann (Grillberger aaO 252).
Daher gilt auch im letzteren Fall, daß die bereits nach Wegfall des Hindernisses der Unkenntnis rechtzeitig angezeigte Schwangerschaft auch als rechtzeitig bekanntgegeben gilt, wenn nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an der gleichzeitigen Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft dieser Nachweis unmittelbar erbracht wird (Barfuß aaO 131; Eichinger aaO 176; Petrovic aaO 303; Grillberger aaO 252).
Daraus folgt, daß der Nachweis der Schwangerschaft durch die Klägerin mit Schreiben vom 11. 7. 1997 durch Nachbringung der ärztlichen Bestätigung nicht rechtzeitig erfolgte. Daß sie in der Zeit vom 11. 4. 1997 bis 11. 7. 1997 durch ein unverschuldetes Hindernis verhindert gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, hat sie als die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Partei nicht nachgewiesen. Sie hat nämlich nur behauptet, die ärztliche Bestätigung dem Dienstgeber auch am 11. 4. 1997 übermittelt zu haben. Diese Behauptung konnte sie nicht beweisen. Mangels nachgewiesener Rechtfertigungsgründe dafür, daß auch die Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft am 11. 7. 1997 unmittelbar nach Wegfall eines unverschuldeten Hindernisses erfolgt sei, ist die drei Monate nach Einwendung der Schwangerschaft erfolgte Nachweisung derselben verspätet, so daß die Vorinstanzen zu Recht von der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Eintrittes des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ausgegangen sind.Daraus folgt, daß der Nachweis der Schwangerschaft durch die Klägerin mit Schreiben vom 11. 7. 1997 durch Nachbringung der ärztlichen Bestätigung nicht rechtzeitig erfolgte. Daß sie in der Zeit vom 11. 4. 1997 bis 11. 7. 1997 durch ein unverschuldetes Hindernis verhindert gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, hat sie als die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Partei nicht nachgewiesen. Sie hat nämlich nur behauptet, die ärztliche Bestätigung dem Dienstgeber auch am 11. 4. 1997 übermittelt zu haben. Diese Behauptung konnte sie nicht beweisen. Mangels nachgewiesener Rechtfertigungsgründe dafür, daß auch die Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft am 11. 7. 1997 unmittelbar nach Wegfall eines unverschuldeten Hindernisses erfolgt sei, ist die drei Monate nach Einwendung der Schwangerschaft erfolgte Nachweisung derselben verspätet, so daß die Vorinstanzen zu Recht von der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Eintrittes des Kündigungsschutzes nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ausgegangen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.