Rechtssatz RS0111397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111397
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist, wobei beide Schritte nicht gleichzeitig gesetzt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 303/98v
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 303/98v
- 8 ObA 106/02z
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 106/02z
Beisatz: Da die Verpflichtung zur gleichzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung an den Arbeitgeber dessen Interesse an einer möglichst raschen Klarstellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung dienen soll, kann er allerdings auch auf die Vorlage einer solchen Verständigung verzichten. (T1); Veröff: SZ 2002/68
- 8 ObA 45/05h
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 45/05h
Auch; nur: Die Bekanntgabe der Schwangerschaft als eine von der Arbeitnehmerin zu beweisende Tatsache umfaßt auch die Verpflichtung, diese durch eine Bestätigung des Arztes nachzuweisen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht daher aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung ein Erfordernis für den Eintritt des Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 2 MSchG ist. (T2)
- 8 ObA 52/14a
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 ObA 52/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111397
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00303_98V0000_001