Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111398×

Rechtssatz RS0111398

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111398

Geschäftszahl

9ObA303/98v; 8ObA45/05h

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Norm

MuttSchG §10 Abs2

Rechtssatz

An der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig beziehungsweise unmittelbar erbringen kann. Daher gilt die bereits nach Wegfall des Hindernisses der Unkenntnis rechtzeitig angezeigte Schwangerschaft auch als rechtzeitig bekanntgegeben, wenn nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an der gleichzeitigen Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft dieser Nachweis unmittelbar erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 303/98v
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 303/98v
  • 8 ObA 45/05h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 45/05h
    nur: An der Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig beziehungsweise unmittelbar erbringen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111398

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00303_98V0000_002