Rechtssatz RS0070808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070808
Entscheidungsdatum
18.11.1987
Norm
MuttSchG §15 Abs1
UrlG §4 Abs1
Rechtssatz
Der Ansicht, die Arbeitnehmerin sei berechtigt, den Beginn ihres Karenzurlaubs selbst festzulegen und bis dahin müsse ihr Fernbleiben vom Dienst als Gebührenurlaub gewertet werden, ist entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt ist, ihren Gebührenurlaub einseitig zu verlängern, und hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des Karenzurlaubs an die Vorschriften des § 15 Abs 1 MuttSchG gebunden ist.Der Ansicht, die Arbeitnehmerin sei berechtigt, den Beginn ihres Karenzurlaubs selbst festzulegen und bis dahin müsse ihr Fernbleiben vom Dienst als Gebührenurlaub gewertet werden, ist entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt ist, ihren Gebührenurlaub einseitig zu verlängern, und hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des Karenzurlaubs an die Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG gebunden ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 88/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 88/87
Veröff: SZ 60/248 = WBl 1988,202 = ZAS 1989,128 (Dusak) = RdW 1988,203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070808
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00088_8700000_002