Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wiederholt im wesentlichen ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß dem Arbeitgeber kein Einfluß auf die Gestaltung des Karenzurlaubs durch die Arbeitnehmerin zustehe und es auf den Rechtsstandpunkt der Beklagten über die Zuordnung des Urlaubs nicht ankomme. Entscheidend sei, daß die Klägerin einen Gebührenurlaub beantragt habe und ein Einverständnis der Beklagten zum Urlaubswunsch der Klägerin zu unterstellen sei. Mit diesen Ausführungen verläßt die Revisionswerberin aber schon zum Teil die Feststellungen der Vorinstanzen.
Im übrigen ist davon auszugehen, daß gemäß § 15 Abs 3 MSchG dann, wenn in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen, ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, nur in dem Ausmaß gebührt, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl. 1960/240, ist dazu zu entnehmen, daß es im Hinblick auf die Erweiterung des Karenzurlaubsanspruchs gerechtfertigt erscheine, die Dauer des Gebührenurlaubs im aliquoten Ausmaß um jene Zeiten zu verkürzen, die im betreffenden Urlaubsjahr dem durch den Karenzurlaub in Anspruch genommenen Teil entsprechen. Eine ähnliche Regelung sehe auch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz vor (299 BlgNR 9.GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs 2 ArbPlSichG wird ausgeführt, daß für die Ermittlung der Dauer des Urlaubs in dem Dienstjahr, in das Präsenzdienstzeiten fallen, jene Zeiten des Dienstjahres heranzuziehen seien, in denen kein Präsenzdienst geleistet wurde (25 BlgNR 8.GP, 10). Diese ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruchs wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs, sohin spätestens mit dessen Antritt wirksam (Arb. 9.643 = ZAS 1978/30 mit insoweit zustimmender Besprechung von Schön 234). Insoferne trifft es daher nicht zu, daß generell nur hinsichtlich des nach Beendigung des Karenzurlaubs verbleibenden Urlaubs eine Aliquotierung stattfinden dürfe. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs an.Im übrigen ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 15, Absatz 3, MSchG dann, wenn in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen, ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, nur in dem Ausmaß gebührt, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl. 1960/240, ist dazu zu entnehmen, daß es im Hinblick auf die Erweiterung des Karenzurlaubsanspruchs gerechtfertigt erscheine, die Dauer des Gebührenurlaubs im aliquoten Ausmaß um jene Zeiten zu verkürzen, die im betreffenden Urlaubsjahr dem durch den Karenzurlaub in Anspruch genommenen Teil entsprechen. Eine ähnliche Regelung sehe auch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz vor (299 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 16, Absatz 2, ArbPlSichG wird ausgeführt, daß für die Ermittlung der Dauer des Urlaubs in dem Dienstjahr, in das Präsenzdienstzeiten fallen, jene Zeiten des Dienstjahres heranzuziehen seien, in denen kein Präsenzdienst geleistet wurde (25 BlgNR 8.GP, 10). Diese ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruchs wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs, sohin spätestens mit dessen Antritt wirksam (Arb. 9.643 = ZAS 1978/30 mit insoweit zustimmender Besprechung von Schön 234). Insoferne trifft es daher nicht zu, daß generell nur hinsichtlich des nach Beendigung des Karenzurlaubs verbleibenden Urlaubs eine Aliquotierung stattfinden dürfe. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs an.
Für den Verbrauch des Gebührenurlaubs enthält § 15 Abs 3 MSchG zwar eine Einrechnungsvorschrift, nicht aber eine Bestimmung dahin, daß etwa der Gebührenurlaub vor Antritt des Karenzurlaubs als verbraucht zu gelten habe. Für den Gebührenurlaub ist weiterhin § 4 Abs 1 UrlG maßgeblich, wonach die Urlaubsfestsetzung zwingend einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bedarf (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 162;Für den Verbrauch des Gebührenurlaubs enthält Paragraph 15, Absatz 3, MSchG zwar eine Einrechnungsvorschrift, nicht aber eine Bestimmung dahin, daß etwa der Gebührenurlaub vor Antritt des Karenzurlaubs als verbraucht zu gelten habe. Für den Gebührenurlaub ist weiterhin Paragraph 4, Absatz eins, UrlG maßgeblich, wonach die Urlaubsfestsetzung zwingend einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bedarf (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 162;
Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 273; Mayer-Maly/Marhold Österreichisches Arbeitsrecht 150; Cerny Urlaubsrecht4 62 f;
Klein-Martinek Urlaubsrecht 59 ff; Basalka in Kommentar zum Urlaubsgesetz § 4 Anm. 1; Arb. 10.332 ua.). Der Einwand, es bedürfe deshalb keiner Vereinbarung des Urlaubs, weil der Arbeitgeber in jedem Fall mit der betrieblichen Abwesenheit der Arbeitnehmerin rechnen müsse und dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin keine Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen könnten (Knöfler-Martinek Mutterschutzgesetz7 Erl. 1.3.1), läßt die den einseitigen Urlaubsantritt regelnde Bestimmung des § 4 Abs 4 UrlG unberücksichtigt und führt im Ergebnis dazu, daß sowohl die Aliquotierungsvorschrift des § 15 Abs 3 MSchG als auch die Bestimmung des § 4 Abs 1 UrlG weitgehend bedeutungslos würden (vgl. Klein in RdW 1986, 117 f; Andexlinger in ZAS 1985, 186). Eine einseitige vorweggenommene Abwägung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist in § 4 Abs 1 UrlG nicht vorgesehen. Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt (vgl. Kuderna in ZAS 1977, 83 ff.) kann daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht von vorneherein als sinnlos angesehen werden (vgl. Kuderna aaO 89; ferner DRdA 1985, 433). Fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers, wird der Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin ohnehin durchgesetzt werden können. Da eine Urlaubsvereinbarung somit erforderlich ist, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte mit der Anmeldung ihres Urlaubswunsches bereits einen Anspruch auf Verbrauch des Gebührenurlaubs erworben. Mit ihrem Schreiben vom 22. Jänner 1986 gab die Klägerin der Beklagten einerseits bekannt, daß sie einen Karenzurlaub in der nach § 15 Abs 1 MSchG höchstzulässigen Dauer in Anspruch nehmen und daß sie andererseits ihren Gebührenurlaub nach dem Ablauf der Schutzfrist antreten wolle. Der Klägerin kam aber lediglich hinsichtlich des Karenzurlaubs Gestaltungsfreiheit zu (Arb. 9.639, 7.943), nicht aber bezüglich der Festlegung des Gebührenurlaubs. Mit ihrem Schreiben vom 27. Jänner 1986 lehnte die Beklagte den Wunsch der Klägerin, noch vor deren Karenzurlaub den Gebührenurlaub zu verbrauchen, im wesentlichen ab und bot der Klägerin lediglich den Verbrauch des bereits aliquot ermittelten Urlaubsanspruchs für 1986 und des Resturlaubs an. Dieses Schreiben der Beklagten ist nicht bedeutungslos, wie die Revisionswerberin meint, und es kann daraus auch keine Zustimmung zum Urlaubswunsch der Klägerin abgeleitet werden. Der weiteren Ansicht, die Klägerin sei immerhin berechtigt gewesen, den Beginn ihres Karenzurlaubs mit 11. April 1986 festzulegen und bis dahin müsse ihr Fernbleiben vom Dienst als Gebührenurlaub gewertet werden, ist entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt war, ihren Gebührenurlaub einseitig zu verlängern (RdW 1985, 159 ua.), und hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des Karenzurlaubs an die Vorschriften des § 15 Abs 1 MSchG gebunden war (siehe dazu Knöfler-Martinek aaO, Erl. 1.3. zu § 15). Da sich die Klägerin in der Folge nicht weiter äußerte und ihren Dienst nach Verbrauch des von der Beklagten angebotenen Gebührenurlaubs nicht wieder antrat, konnte die Beklagte mit Recht annehmen, die Klägerin sei mit ihrem Angebot einverstanden und sie befinde sich ab dem 12. März 1986 im Karenzurlaub. Eine allfällige Aufforderung zum Arbeitsantritt wäre schon deshalb überflüssig gewesen, da die Klägerin in keinem Fall eine Arbeitspflicht traf. Zu der Annahme, die Klägerin sei der Arbeit unbegründet ferngeblieben, bestand für die Beklagte keine Veranlassung. Es kann daher auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte der Klägerin den Gebührenurlaub tatsächlich gewährt.Klein-Martinek Urlaubsrecht 59 ff; Basalka in Kommentar zum Urlaubsgesetz Paragraph 4, Anmerkung 1; Arb. 10.332 ua.). Der Einwand, es bedürfe deshalb keiner Vereinbarung des Urlaubs, weil der Arbeitgeber in jedem Fall mit der betrieblichen Abwesenheit der Arbeitnehmerin rechnen müsse und dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin keine Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen könnten (Knöfler-Martinek Mutterschutzgesetz7 Erl. 1.3.1), läßt die den einseitigen Urlaubsantritt regelnde Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG unberücksichtigt und führt im Ergebnis dazu, daß sowohl die Aliquotierungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, MSchG als auch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG weitgehend bedeutungslos würden vergleiche Klein in RdW 1986, 117 f; Andexlinger in ZAS 1985, 186). Eine einseitige vorweggenommene Abwägung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer ist in Paragraph 4, Absatz eins, UrlG nicht vorgesehen. Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt vergleiche Kuderna in ZAS 1977, 83 ff.) kann daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht von vorneherein als sinnlos angesehen werden vergleiche Kuderna aaO 89; ferner DRdA 1985, 433). Fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers, wird der Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin ohnehin durchgesetzt werden können. Da eine Urlaubsvereinbarung somit erforderlich ist, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte mit der Anmeldung ihres Urlaubswunsches bereits einen Anspruch auf Verbrauch des Gebührenurlaubs erworben. Mit ihrem Schreiben vom 22. Jänner 1986 gab die Klägerin der Beklagten einerseits bekannt, daß sie einen Karenzurlaub in der nach Paragraph 15, Absatz eins, MSchG höchstzulässigen Dauer in Anspruch nehmen und daß sie andererseits ihren Gebührenurlaub nach dem Ablauf der Schutzfrist antreten wolle. Der Klägerin kam aber lediglich hinsichtlich des Karenzurlaubs Gestaltungsfreiheit zu (Arb. 9.639, 7.943), nicht aber bezüglich der Festlegung des Gebührenurlaubs. Mit ihrem Schreiben vom 27. Jänner 1986 lehnte die Beklagte den Wunsch der Klägerin, noch vor deren Karenzurlaub den Gebührenurlaub zu verbrauchen, im wesentlichen ab und bot der Klägerin lediglich den Verbrauch des bereits aliquot ermittelten Urlaubsanspruchs für 1986 und des Resturlaubs an. Dieses Schreiben der Beklagten ist nicht bedeutungslos, wie die Revisionswerberin meint, und es kann daraus auch keine Zustimmung zum Urlaubswunsch der Klägerin abgeleitet werden. Der weiteren Ansicht, die Klägerin sei immerhin berechtigt gewesen, den Beginn ihres Karenzurlaubs mit 11. April 1986 festzulegen und bis dahin müsse ihr Fernbleiben vom Dienst als Gebührenurlaub gewertet werden, ist entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt war, ihren Gebührenurlaub einseitig zu verlängern (RdW 1985, 159 ua.), und hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns des Karenzurlaubs an die Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, MSchG gebunden war (siehe dazu Knöfler-Martinek aaO, Erl. 1.3. zu Paragraph 15,). Da sich die Klägerin in der Folge nicht weiter äußerte und ihren Dienst nach Verbrauch des von der Beklagten angebotenen Gebührenurlaubs nicht wieder antrat, konnte die Beklagte mit Recht annehmen, die Klägerin sei mit ihrem Angebot einverstanden und sie befinde sich ab dem 12. März 1986 im Karenzurlaub. Eine allfällige Aufforderung zum Arbeitsantritt wäre schon deshalb überflüssig gewesen, da die Klägerin in keinem Fall eine Arbeitspflicht traf. Zu der Annahme, die Klägerin sei der Arbeit unbegründet ferngeblieben, bestand für die Beklagte keine Veranlassung. Es kann daher auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte der Klägerin den Gebührenurlaub tatsächlich gewährt.
Was die Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Jahr 1986 betrifft, ist entscheidend, daß die Klägerin im Zeitpunkt der einseitigen Inanspruchnahme und Bekanntgabe ihres Karenzurlaubs mit Schreiben vom 22. Jänner 1986 noch keinen Urlaub im Sinne des § 15 Abs 3 MSchG verbraucht hatte. Soweit die Beklagte daraufhin den Gebührenurlaub aliquot ermittelte und ihn der Klägerin als nunmehrigen Gesamturlaub zum Verbrauch anbot, kann ihr dies nicht insoferne zum Nachteil gereichen, daß die Differenz zum bereits ex lege gekürzten Anspruch von 20 Tagen neuerlich aliquotiert werden müßte.Was die Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs für das Jahr 1986 betrifft, ist entscheidend, daß die Klägerin im Zeitpunkt der einseitigen Inanspruchnahme und Bekanntgabe ihres Karenzurlaubs mit Schreiben vom 22. Jänner 1986 noch keinen Urlaub im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, MSchG verbraucht hatte. Soweit die Beklagte daraufhin den Gebührenurlaub aliquot ermittelte und ihn der Klägerin als nunmehrigen Gesamturlaub zum Verbrauch anbot, kann ihr dies nicht insoferne zum Nachteil gereichen, daß die Differenz zum bereits ex lege gekürzten Anspruch von 20 Tagen neuerlich aliquotiert werden müßte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.