Rechtssatz RS0070827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070827
Entscheidungsdatum
18.11.1987
Norm
MuttSchG §15 Abs3
UrlG §4 Abs4
Rechtssatz
Die Ansicht, es bedürfe deshalb keiner Vereinbarung des Urlaubs, weil der Arbeitgeber bei einem Anspruch auf Karenzurlaub in jedem Fall mit der betrieblichen Abwesenheit der Arbeitnehmerin rechnen müsse und dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin keine Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen könnten, läßt die den einseitigen Urlaubsantritt regelnde Bestimmung des § 4 Abs 4 UrlG unberücksichtigt und führt im Ergebnis dazu, daß sowohl die Aliquotierungsvorschrift des § 15 Abs 3 MuttSchG als auch die Bestimmung des § 4 Abs 1 UrlG weitgehend bedeutungslos würden.Die Ansicht, es bedürfe deshalb keiner Vereinbarung des Urlaubs, weil der Arbeitgeber bei einem Anspruch auf Karenzurlaub in jedem Fall mit der betrieblichen Abwesenheit der Arbeitnehmerin rechnen müsse und dem Urlaubswunsch der Arbeitnehmerin keine Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen könnten, läßt die den einseitigen Urlaubsantritt regelnde Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG unberücksichtigt und führt im Ergebnis dazu, daß sowohl die Aliquotierungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, MuttSchG als auch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, UrlG weitgehend bedeutungslos würden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 88/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 88/87
Veröff: SZ 60/248 = WBl 1988,202 = ZAS 1989,128 (Dusak) = RdW 1988,203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070827
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00088_8700000_004