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Rechtssatz RS0070839×

Rechtssatz RS0070839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070839

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Rechtssatz

Ist bei objektiver Betrachtungsweise vom Vermieterstandpunkt aus der vom Mieter aufgekündigte Nebenraum (Teil des Bestandobjekts) für sich allein wirtschaftlich nicht verwertbar, dann sind allein schon dadurch die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters durch die Teilkündigung ausreichend beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 645/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1995 1 Ob 645/94
  • 10 Ob 292/00i
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
    Auch; Veröff: SZ 74/41
  • 9 Ob 12/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
    Vgl auch; Beisatz: Das Auftreten eines ernsthaft an der Anmietung teilaufgekündigter Nebenräumlichkeiten interessierten Bewerbers ist als eines von mehreren Beurteilungskriterien des §31 Abs6 MRG sicher ein wesentliches Indiz für die gesonderte Verwertbarkeit, doch kann allein daraus mit Gültigkeit für alle anderen Fälle genauso wenig auf die Erfüllung der dem aufkündigenden Mieter obliegenden Beweislast geschlossen werden, wie aus der mangelnden Präsentierung eines Mietinteressenten auf die Nichterfüllung der Beweislast zu schließen ist. (T1); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070839

Im RIS seit

27.02.1995

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_002