Rechtssatz RS0070839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070839
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Ist bei objektiver Betrachtungsweise vom Vermieterstandpunkt aus der vom Mieter aufgekündigte Nebenraum (Teil des Bestandobjekts) für sich allein wirtschaftlich nicht verwertbar, dann sind allein schon dadurch die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters durch die Teilkündigung ausreichend beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 645/94
Entscheidungstext OGH 02.02.1995 1 Ob 645/94
- 10 Ob 292/00i
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
Auch; Veröff: SZ 74/41
- 9 Ob 12/03k
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
Vgl auch; Beisatz: Das Auftreten eines ernsthaft an der Anmietung teilaufgekündigter Nebenräumlichkeiten interessierten Bewerbers ist als eines von mehreren Beurteilungskriterien des §31 Abs6 MRG sicher ein wesentliches Indiz für die gesonderte Verwertbarkeit, doch kann allein daraus mit Gültigkeit für alle anderen Fälle genauso wenig auf die Erfüllung der dem aufkündigenden Mieter obliegenden Beweislast geschlossen werden, wie aus der mangelnden Präsentierung eines Mietinteressenten auf die Nichterfüllung der Beweislast zu schließen ist. (T1); Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070839
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_002