Begründung:
Der Kläger ist Mieter der im Mezzanin, Hochparterre, Keller und Souterrain des Hofgebäudes des Hauses S*****gasse 15, 1020 Wien, gelegenen Bestandobjektes. Er begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hofgebäude gelegenen Kellerräume, bestehend aus einem Lager auf zwei Ebenen, einem Vorraum, WC und einer Dunkelkammer samt Zubehör. Es handle sich dabei um Nebenräumlichkeiten im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche selbständig zugänglich und abgesondert benützbar sowie verwertbar seien, sodass die Teilkündigung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter erfolgen könne.Der Kläger ist Mieter der im Mezzanin, Hochparterre, Keller und Souterrain des Hofgebäudes des Hauses S*****gasse 15, 1020 Wien, gelegenen Bestandobjektes. Er begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hofgebäude gelegenen Kellerräume, bestehend aus einem Lager auf zwei Ebenen, einem Vorraum, WC und einer Dunkelkammer samt Zubehör. Es handle sich dabei um Nebenräumlichkeiten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 6, MRG, welche selbständig zugänglich und abgesondert benützbar sowie verwertbar seien, sodass die Teilkündigung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter erfolgen könne.
Die beklagten Parteien bestritten sowohl die Eigenschaft der Kellerräumlichkeiten als Nebenräume als auch die gesonderte Verwertbarkeit. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs 6 MRG seien somit nicht erfüllt.Die beklagten Parteien bestritten sowohl die Eigenschaft der Kellerräumlichkeiten als Nebenräume als auch die gesonderte Verwertbarkeit. Die Voraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz 6, MRG seien somit nicht erfüllt.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verhielt die beklagten Parteien zur Übernahme der aufgekündigten Nebenräumlichkeiten. Das Erstgericht stellte im Wesentlichen Folgendes fest:
Der Kläger wollte zunächst nur Mezzanin und Hochparterre anmieten. Über Drängen des Vermietervertreters erklärte er sich bereit, auch die Kellerräumlichkeiten, an denen er zunächst kein Interesse hatte, dazuzunehmen, wenn er dafür kein gesondertes Entgelt zu entrichten habe. Man einigte sich auch darauf, dass der Kläger die nunmehr aufgekündigten Räumlichkeiten dazumietet, dafür aber keinen Mietzins bezahlen müsse. Das Gesamtobjekt weist eine Nutzfläche von rund 264 m² auf, davon entfallen etwa 117 m² auf die aufgekündigten Keller- und Souterrainräumlichkeiten. Diese wurden vom Kläger erst benützbar gemacht, indem er einen Fußboden legen ließ, Sanitärräumlichkeiten einrichtete und elektrischen Strom einleiten ließ. Überdies ließ der Kläger einen gesonderten Zugang zu diesen Kellerräumlichkeiten einbauen, welcher baubehördlich bewilligt ist und über allgemeine Teile des Hauses, nämlich den Hof, erreichbar ist. Vom restlichen Bestandobjekt des Klägers aus besteht kein Zugang mehr zu den Kellerräumlichkeiten. Mit rechtskräftigem Beschluss der Schlichtungsstelle wurde festgestellt, dass auch die Kellerräumlichkeiten als Nutzfläche in die Betriebskostenermittlung einzubeziehen sind. Im derzeitigen Zustand sind die teilaufgekündigten Kellerräume zwar schwierig, aber doch als Lagerraum für nicht feuchtigkeitsempfindliche Waren vermietbar. Für eine Werkstättennutzung bedürfte es der Errichtung einer Heizung mit einem Investitionsvolumen von rund ATS 150.000. Dem Kläger ist es gelungen, einen Interessenten für die Anmietung der teilaufgekündigten Räume zu finden, welcher bereit ist, nicht nur die Betriebskosten, sondern darüber hinaus auch einen geringfügigen Hauptmietzins zu zahlen. Während der Kläger einen unbefristeten Mietvertrag mit vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit eingegangen ist, würde der Mietinteressent ebenfalls einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer für die teilgekündigten Räumlichkeiten abschließen und dabei für zwei Jahre auf Eigenkündigung verzichten. Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach § 31 Abs 6 MRG vorliegen.Der Kläger wollte zunächst nur Mezzanin und Hochparterre anmieten. Über Drängen des Vermietervertreters erklärte er sich bereit, auch die Kellerräumlichkeiten, an denen er zunächst kein Interesse hatte, dazuzunehmen, wenn er dafür kein gesondertes Entgelt zu entrichten habe. Man einigte sich auch darauf, dass der Kläger die nunmehr aufgekündigten Räumlichkeiten dazumietet, dafür aber keinen Mietzins bezahlen müsse. Das Gesamtobjekt weist eine Nutzfläche von rund 264 m² auf, davon entfallen etwa 117 m² auf die aufgekündigten Keller- und Souterrainräumlichkeiten. Diese wurden vom Kläger erst benützbar gemacht, indem er einen Fußboden legen ließ, Sanitärräumlichkeiten einrichtete und elektrischen Strom einleiten ließ. Überdies ließ der Kläger einen gesonderten Zugang zu diesen Kellerräumlichkeiten einbauen, welcher baubehördlich bewilligt ist und über allgemeine Teile des Hauses, nämlich den Hof, erreichbar ist. Vom restlichen Bestandobjekt des Klägers aus besteht kein Zugang mehr zu den Kellerräumlichkeiten. Mit rechtskräftigem Beschluss der Schlichtungsstelle wurde festgestellt, dass auch die Kellerräumlichkeiten als Nutzfläche in die Betriebskostenermittlung einzubeziehen sind. Im derzeitigen Zustand sind die teilaufgekündigten Kellerräume zwar schwierig, aber doch als Lagerraum für nicht feuchtigkeitsempfindliche Waren vermietbar. Für eine Werkstättennutzung bedürfte es der Errichtung einer Heizung mit einem Investitionsvolumen von rund ATS 150.000. Dem Kläger ist es gelungen, einen Interessenten für die Anmietung der teilaufgekündigten Räume zu finden, welcher bereit ist, nicht nur die Betriebskosten, sondern darüber hinaus auch einen geringfügigen Hauptmietzins zu zahlen. Während der Kläger einen unbefristeten Mietvertrag mit vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit eingegangen ist, würde der Mietinteressent ebenfalls einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer für die teilgekündigten Räumlichkeiten abschließen und dabei für zwei Jahre auf Eigenkündigung verzichten. Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach Paragraph 31, Absatz 6, MRG vorliegen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und hielt dessen rechtliche Begründung für zutreffend. Es ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob durch ein bindendes Anbot eines Mietinteressenten zur Anmietung der teilaufgekündigten, nur sehr schwer abgesondert vermietbaren Nebenräume bereits die Voraussetzung für die Annahme der abgesonderten Benutzbarkeit erfüllt sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der erstbeklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, ist die Revision unzulässig.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an welchen das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, ist die Revision unzulässig.