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Rechtssatz RS0070853×

Rechtssatz RS0070853

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070853

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Rechtssatz

Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 645/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1995 1 Ob 645/94
  • 10 Ob 292/00i
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
    Beisatz: Auch der Vermieter soll durch die Teilkündigung durch den Mieter in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unangemessen schlechter gestellt werden. (T1); Veröff: SZ 74/41
  • 9 Ob 12/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
    Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070853

Im RIS seit

27.02.1995

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_004