Rechtssatz RS0070853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070853
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 645/94
Entscheidungstext OGH 02.02.1995 1 Ob 645/94
- 10 Ob 292/00i
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
Beisatz: Auch der Vermieter soll durch die Teilkündigung durch den Mieter in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unangemessen schlechter gestellt werden. (T1); Veröff: SZ 74/41
- 9 Ob 12/03k
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070853
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_004