Rechtssatz RS0070957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070957
Geschäftszahl
Ds1/75; Ds14/83; Ds7/92
Entscheidungsdatum
15.02.1993
Norm
NO §157 Abs1
RDG §57
RDG §101
Rechtssatz
Disziplinarrechtliche Wertung eines Verkehrsunfalles. Auch bei strafgerichtlicher Qualifikation nach § 337 lit c StG kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nicht durch besondere Umstände entschuldbare Unterlassung der unverzüglichen Stellung bei den Sicherheitsbehörden bildet ein Disziplinarvergehen.Disziplinarrechtliche Wertung eines Verkehrsunfalles. Auch bei strafgerichtlicher Qualifikation nach Paragraph 337, Litera c, StG kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nicht durch besondere Umstände entschuldbare Unterlassung der unverzüglichen Stellung bei den Sicherheitsbehörden bildet ein Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
- Ds 1/75
Entscheidungstext OGH 17.11.1975 Ds 1/75
- Ds 14/83
Entscheidungstext OGH 21.05.1984 Ds 14/83
Vgl; nur: Die nicht durch besondere Umstände entschuldbare Unterlassung der unverzüglichen Stellung bei den Sicherheitsbehörden bildet ein Disziplinarvergehen. (T1) Beisatz: Kein disziplinäres Fehlverhalten bei Pflichtkollisionen (hier: pflegebedürftigte Ehegattin) unter der Voraussetzung, daß der Disziplinarbeschuldigte durch sein nachfolgendes Verhalten eindeutig kundgetan hat, daß es von ihm niemals beabsichtigt war, sich seiner Verantwortung als schuldtragender Lenker zu entziehen. (T2) Veröff: SSt 55/33
- Ds 7/92
Entscheidungstext OGH 15.02.1993 Ds 7/92
Vgl auch; Beisatz: Dienstvergehen in zwei Fällen durch a) Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und b) Lenken ohne Führerschein unter Mißachtung von Haltezeichen sowie Verursachen eines Verkehrsunfalls mit anschließender Fahrerflucht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0070957
Dokumentnummer
JJR_19751117_OGH0002_0000DS00001_7500000_001