Rechtssatz RS0070969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070969
Entscheidungsdatum
08.07.1968
Rechtssatz
Zum "Bloßstellen der Ehre und Würde des Standes" ist erforderlich, daß das Verhalten des Notars über den kleinen Kreis unmittelbar Beteiligter hinaus bekanntgeworden ist; die bloße Möglichkeit eines solchen Bekanntwerdens genügt nicht (hier: leichtfertige Anschuldigungen gegen einen Kollegen im Briefwechsel inter partes und im Vermittlungsverfahren vor der Notariatskammer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0070969
Dokumentnummer
JJR_19680708_OGH0002_0000DS00005_6800000_001